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Thüringer OLG, Urteil vom 11.12.2001 – 8 U 741/01

GmbHG § 64

Hat der GmbH-Geschäftsführer Zahlungen gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG zu erstatten, sind diese von ihm ungekürzt zurückzuzahlen. Es ist ihm jedoch im Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch nach Erstattung an die Masse gegen den Konkursverwalter zu verfolgen.

Schlagworte: Geschäftsführer