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Thüringer OLG, Urteil vom 15.01.2003 – 7 U 489/01

GenG § 39

1. Der Aufsichtsrat einer Genossenschaft ist auf Grund § 39 GenG auch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied berechtigt.

2. Soweit sich – wie vorliegend – aus der Satzung und deren Systematik keine hinreichende Grundlage für die Annahme bietet, die Zuständigkeit des Aufsichtsrates beziehe sich ausschließlich auf ordentliche Kündigungssachverhalte, ist ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag auch unter dem Gesichtspunkt wirksam, dass dieser möglicherweise durch Umstände veranlasst ist, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.

3. Die bloße Behauptung einer vorsätzlichen Vertragsverletzung reicht jedenfalls für sich nicht aus, einer Partei die Vorteile eines vereinbarten Aufrechnungsverbotes zu versagen. Insoweit kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.

4. Auch im Fall einer Aufrechnung mit einer auf den Gesichtspunkt des Betruges gestützten Gegenforderung können besondere Umstände dazu führen, dass die Berufung auf das Aufrechnungsverbot nicht als treuwidrig anzusehen ist. Dies gilt dann, wenn die Aufrechnungsforderung „undurchsichtig“ ist und eine weitläufige und langwierige Beweisaufnahme erforderlich macht, die das Hinausschieben der Prozessentscheidung zur Folge haben würde.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Genossenschaft, Gesellschaftsvertrag, Kündigung, Vorstand