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Thüringer OLG, Urteil vom 21.02.2001 – 7 U 651/00

BGB § 626; MuSchG § 9

Wenn einzelvertraglich auch für einen grundsätzlich nicht unter den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes fallenden Personenkreis (hier: Geschäftsführerin einer GmbH) diese Schutzbestimmungen vereinbart werden, lässt diese vertragliche Vereinbarung neben der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB entfallen.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Kündigung