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Thüringer OLG, Urteil vom 21.06.2001 – Lw U 72/01

UmwG §§ 2, 20; BGB §§ 533, 589, 594e

1. Im Falle der Umwandlung von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) tritt der übernehmende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister in bestehende Landpachtverträge des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kraft Gesetz ein, ohne dass es der Zustimmung des Verpächters bedarf (allgemeine Auffassung, vgl. für das alte Recht schon RGZ 136, 313; BGHZ 95, 88; siehe im übrigen OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
, OLG-Report 2000, 65, 66; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechtes, 8. Aufl., Rn. 1462; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts -und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. 837 jeweils m. w. N.). Der Verpächter ist durch die Gläubigerschutzbestimmungen des Umwandlungsgesetzes hinreichend geschützt (vgl. hierzu Bub/Treier, a.a.O.)

2. Die Vertragsparteien können jedoch eine abweichende Rechtsfolge vereinbaren (OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
, OLG-Report 2000, 65, 66 m. w. N.).

3. Ein solcher Vertragseintritt kraft Gesetzes stellt weder eine zur fristlosen Kündigung berechtigende ungenehmigte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (§ 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB) noch eine Einbringung in einen landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung (§ 589 Abs. 1 Nr. 2) dar. Beides setzt nach Wortlaut und Sinn der Regelung voraus, dass der Pächter als solcher weiter besteht. Deutlich wird das auch durch die Vorschrift des § 589 Abs. 2 BGB. Gerade daran fehlt es aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz, weil der ursprüngliche Pächter als übertragender Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG mit der Registereintragung erloschen ist. Es liegt mithin keine ungenehmigte Gebrauchsüberlassung an Dritte, sondern vielmehr ein hiervon zu unterscheidender Wechsel des Vertragspartners vor (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB, 13 Bearb., § 549, Rn. 18).

4. Dem Verpächter steht auch aus anderen Gründen wegen dieses Pächterwechsels kein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Hierfür spricht vor allem die Entscheidung des Gesetzgebers, der im Umwandlungsgesetz den Rechtsübergang kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge angeordnet und zu Gunsten der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger kein Kündigungsrecht, sondern anderweitige Gläubigerschutzbestimmungen getroffen hat (vgl. insbesondere § 22 UmwG). Ein solches Kündigungsrecht würde im Ergebnis letztlich dazu führen, gesellschaftsrechtliche Umwandlungsvorgänge doch von der Zustimmung der Vertragspartner der an der Umwandlung beteiligten Unternehmen abhängig zu machen.

5. Das Kündigungsrecht ist auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn bereits ursprünglich Personengesellschaften oder juristische Personen Vertragspartner des Pachtvertrages waren, sodass sich der Verpächter schon vorher nicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum ursprünglichen Pächter berufen konnte. Ein solches Vertrauensverhältnis kann nämlich regelmäßig nur zu den beteiligten Personen, etwa den Gesellschaftern oder Geschäftsführern, bestehen. Vor deren Wechsel ist der Verpächter aber auch nicht geschützt, wenn das Pachtverhältnis mit dem ursprünglichen Pächter fortbesteht.

Schlagworte: Gesamtrechtsnachfolge, Handelsregister, Kündigung, Umwandlungsrecht, Verschmelzung, Zustimmung