Einträge nach Montat filtern

Thüringer OLG, Urteil vom 21.12.2000 – Lw U 1010/00

BGB §§ 133, 157

1. Lassen die Beschlüsse der Gesellschafter-/Hauptversammlung nach Wortlaut und -sinn sich widersprechende Deutungen zu, so sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Äußerungen zulassen.

2. Etwaige Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der vorliegenden Eintragung der neuen Rechtsform unberührt.

Schlagworte: Formwechsel, Gesellschafterbeschluss, Hauptversammlungsbeschluss, Umwandlungsrecht