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Thüringer OLG, Urteil vom 22.12.2004 – 7 U 391/03

AktG §§ 304, 305

1. Der in § 305 Abs. 1 AktG normierte Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs ist verkehrsfähig. Zusammen mit dem in der Aktie verbriefen Anteilsrecht geht er auf deren Erwerber über.

2. Veräußert das beherrschende Unternehmen nach der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eigene AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktien
eigene Aktien
am Markt und verursacht so eine Vermengung mit den Aktien außenstehender Aktionäre, ist es dafür beweisbelastet, dass die Aktien, aus denen ein Abfindungsanspruch hergeleitet wird, nicht von einem gemäß § 305 AktG berechtigten außenstehenden Aktionär stammen.

3. Die Verzinsung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass sie in den Fällen, in denen der außenstehende Aktionär zunächst Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG erhalten hat, erst mit dem Ende des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags einsetzt.

Schlagworte: Abfindung, Aktienrecht, Beherrschungsvertrag, Erwerber, Gewinnabführungsvertrag