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Thüringer OLG, Urteil vom 25.02.2004 – 2 U 635/03

AktG § 67

1. Die Eintragung in das Aktienregister entfaltet ihre in § 67 Abs. 2 AktG normierte Rechtswirkung auch zu Gunsten der als Aktionär der Gesellschaft eingetragenen Person. Auf die Eintragung im Aktienregister kann sich auch der Buchaktionär stützen, wenn ihm die materielle Inhaberschaft fehlt und er die aus der Aktionärsstellung folgenden Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend macht.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten die wahre Rechtslage kennen oder hätten kennen müssen oder ob der Eingetragene nach materiellem Recht im Zeitpunkt der Eintragung die Rechtsinhaberschaft überhaupt erlangen konnte. Gegenüber dieser Rechtslage kann sich die Gesellschaft nicht darauf berufen, sie habe bereits bei Eintragung des Aktionärs/Erblasser gewusst, dass dieser verstorben war.

3. Die Legitimationswirkung gilt auch zugunsten der Erben des eingetragenen Aktionärs (die hier unter Bezugnahme auf ein Barabfindungsangebot für jede der von ihnen gehaltenen Stammnamensstückaktien Zahlung eines bestimmten Betrages Zug um Zug gegen Übereignung der Aktien verlangen), und zwar unabhängig davon, ob sie bereits als Rechtsnachfolger im Aktienbuch eingetragen sind.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktienregister, Gesellschafterliste, Legitimation gegenüber der Gesellschaft, Liste der Gesellschafter, Rechtsstellung von Veräußerer und Erwerber gegenüber der Gesellschaft