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Thüringer OLG, Urteil vom 25.04.2007 – 6 U 947/05

AktG §§ 17, 57, 62, 93, 117, 311, 317, 318

1. Die Vergabe ungesicherter Darlehen an das herrschende Unternehmen verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und stellt eine Nachteilszufügung dar, die nur durch sofortige Rückzahlung ausgeglichen werden kann, wenn dadurch die Existenz der abhängigen Gesellschaft bedroht wird.

2. Aufsichtsratsmitglieder, die gegen eine derartige Praxis trotz ihrer Erkennbarkeit nicht einschreiten, machen sich persönlich nach § 318 AktG verantwortlich.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung