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Thüringer OLG, Urteil vom 25.04.2012 – 2 U 520/11

GmbHG §§ 18; AktG §§ 241, 243, 246; BGB §§ 745, 2038; ZPO § 167

1. Ist Streitgegenstand die wirksame oder unwirksame Abberufung eines von zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern, wird die – die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Beschlüsse verteidigende – beklagte Gesellschaft von demjenigen Geschäftsführer alleine und ordnungsgemäß vertreten, der bei Abweisung der Klage materiellrechtlich als solcher anzusehen wäre (BGH, Urteil vom 10. November 1980, II ZR 51/80, NJW 1981, 1041).

2. Nach § 253 Abs. 2 ZPO muss die Klageschrift unter anderem die Bezeichnung der Parteien enthalten. Bei prozessunfähigen Parteien muss der gesetzliche Vertreter angegeben werden. In seinen Entscheidungen vom 29.06.1 993 und vom 22.05.1989 (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993, X ZR 6/93, NJW 1993, 2811; Urteil vom 22. Mai 1989, II ZR 206/88, NJW 1989, 2689) hat der BGH die inkorrekte Angabe der Vertretungsverhältnisse und die nicht namentliche Bezeichnung des Vertreters genügen lassen. Ob dies auf die Klage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen einen Beschluss über seine Abberufung übertragen werden kann, ist unter dem Gesichtspunkt fraglich, dass die Zustellung der Klage nicht an den klagenden Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen kann (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 29.01.2004, 23 U 3875/03, NZG 2004, 422). Mängel der Klageschrift können aber durch Berichtigung behoben werden (Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, § 253 ZPO, Rn. 7). Dies ist hier durch die Ergänzung des Passivrubrums durch das Landgericht erfolgt.

3. Einer Beschlussmängelklage kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn für die Erhebung der Klage objektiv kein Bedürfnis mehr besteht, weil der klagegegenständliche Beschluss folgenlos aufgehoben oder mangelfrei wiederholt worden ist (Lutz, Der Gesellschafterstreit, 2. Auflage, Rn. 646; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
, Urteil vom 25.08.1999, 12 U 430/99, NZG 2000, 700; Saarländisches OLG, Urteil vom 17.01.2001, 1 U 686/00, NJW-RR 2001, 612).

4. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG ist keine Prozessvoraussetzung, sondern eine materielle Klagevoraussetzung. Ihre etwaige Versäumung kann daher nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern allenfalls zur Klageabweisung als unbegründet führen (Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbH-Gesetz, 19. Auflage, Anhang § 47 GmbH-Gesetz, Rn. 158).

5. Ein positiver Beschluss muss ungeachtet möglicher formeller oder materieller Mängel, wenn ein bestimmtes Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, mit diesem Beschlussergebnis als vorläufig verbindlich gelten, so dass er – soweit anfechtbarkeitsbegründende Mängel in Rede stehen – nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann (BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 308/87, BGHZ 104, 66 f.). Die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO im Sinne einer Ergebnisfeststellungsklage ist unzulässig, wenn der streitgegenständliche Beschluss durch einen Versammlungsleiter förmlich und vorläufig verbindlich festgestellt wurde.

6. Auf die Anfechtungsklage hin ist der streitgegenständliche Beschluss sowohl auf Mängel zu überprüfen, die dessen Anfechtbarkeit begründen, als auch auf solche Mängel, die dessen Nichtigkeit begründen. Nichtigkeits- und An­fechtungsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann. Soweit ihnen derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt und die Anfechtungsklage nicht verspätet ist, ist es eine vom Gericht durch Subsumtion zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 248 AktG oder die des § 249 AktG Anwendung findet (BGH, Urteil vom 17. Februar 1997, II ZR 41/96, NJW 1997, 1510).

7. Die nach dem Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses zur Verfügung stehende Zeitspanne von einem Monat ist als das absolute Minimum anzusehen. Kürzere Fristen sind nicht mehr angemessen (BGH, Urteil vom 31. März 1998, II ZR 308/87, BGHZ 104, 73). Nach der Leitbildfunktion von § 246 Abs. 1 AktG ist die Monatsfrist jedenfalls dann einzuhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die den Gesellschafter berechtigterweise mit der Klageerhebung zuwarten lassen.

8. Die Anfechtungsfrist muss durch Klageerhebung gewahrt werden. Die Klage ist nicht schon mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht erhoben, sondern erst mit ihrer Zustellung an die beklagte Gesellschaft. Die rechtzeitige Einreichung der Klage genügt nur dann, wenn die Klageschrift „demnächst“ zugestellt wird, § 167 ZPO (Baumbach/Hueck-Zöllner, a. a. O, Anhang § 47 GmbH-Gesetz, Rn. 158a). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und der Einzahlung durch den Kläger knapp zwei Monate vergehen. Diesen Zeitraum hat der Kläger zu vertreten, was die Rückwirkung nach § 167 ZPO ausschließt (Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, § 167 ZPO, Rn. 11).

9. Einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft sind klagebefugt. Auch bezüglich der Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gilt der in § 18 Abs. 1 GmbHG niedergelegte Grundsatz der gemeinschaftlichen Rechtsausübung (BGH, Urteil vom 12.06.1989, II ZR 246/88, BGHZ 108, 21; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbH-Gesetz, 14. Auflage, § 18 GmbHG, Rn. 3, Ulmer u. a.-Winter/Lippe, GmbHG, 2005, § 18 GmbHG, Rn. 19). Die Klagebefugnis folgt aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (BGH, Urteil vom 12.06.1989, II ZR 246/88, BGHZ 108, 21); die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage, mit der die Wirksamkeit eines rechtswidrigen Be­schlusses der Gesellschafterversammlung beseitigt werden soll, gehört zu den notwendigen Erhaltungsmaßnahmen, zu denen jeder Mitinhaber befugt ist (BGH aaO).

10. Ein Versammlungsleiter ist zur formellen und damit vorläufig verbindlichen Feststellung von Beschlüssen befugt, wenn er mit Einverständnis der Gesellschafter tätig wird und auf der Gesellschafterversammlung unwidersprochen solche Feststellungen vornimmt (vergleiche Baumbach/Hueck-Zöllner, a. a. O, Anhang § 47 GmbH-Gesetz, Rn. 120).

11. Die Zuständigkeit zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen liegt bei den Geschäftsführern, § 49 Abs. 1 GmbHG. Jeder einzelne ist einberufungsbefugt, gleichgültig wie Geschäftsführung und Ver­tretung im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Das folgt daraus, dass die Einberufung weder Geschäftsführungs- noch Außen-Vertretungsakt ist (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, § 49 GmbHG, Rn. 3). Es steht der Wirksamkeit der Einberufung durch einen Geschäftsführer daher nicht entgegen, dass dieser nach der Satzung bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt war.

12. Nach Auffassung des OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
(Urteil vom 14. November 2003,16 U 95/98, NZG 2004, 916) gilt der Geschäftsführer nach § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG analog als zur Einberufung befugt, solange er im Handelsregister eingetragen ist. Dieser Auffassung ist zur Wahrung des schützenswerten Vertrauens der Gesellschafter jedenfalls für die Fälle zu folgen, in denen die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
streitig ist.

13. Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können die Rechte aus einem Gesellschaftsanteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Sachverhalten zählt unstreitig die ungeteilte Erbengemeinschaft (statt aller Bayer,in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 2; Ebbing,in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 18 Rdnr. 24; Verse,in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, § 18 GmbHG Rdnr. 2; Winter/Löbbe,in: UImer/Habersack/Winter, GmbHG, 2005, § 18 Rdnr. 5, 7). Die nach § 18 Abs. 1 GmbHG bestehende Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung gilt jedoch dann nicht, wenn die Satzung der Gesellschaft für die Ausübung der aus dem Geschäftsanteil folgenden Rechte (insbesondere des Stimmrechts) eine von § 18 Abs. 1 GmbHG abweichende Regelung trifft.

14. Wegen § 18 Abs. 1 GmbHG ist grundsätzlich eine Einigung aller Rechtsinhaber über die Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Kommt es hierzu nicht, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden (siehe Bayer,in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 4). Hiervon gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn nach dem jeweiligen Innenrecht der Rechtsgemeinschaft eine Mehrheit der Mitberechtigten zur Rechtsausübung für die Rechtsgemeinschaft befugt ist, was bei der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall ist, wenn der jeweilige Beschlussgegenstand noch der ordnungsgemäßen (laufenden) Verwaltung des Nachlasses zuzurechnen ist (ebenso BGHZ 49, 183 [191]; BGHZ 108, 21 [30 f.]; Bayer,in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 3; Hueck/Fastrich,in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 18 Rdnr. 4; Verse,in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, § 18 GmbHG Rdnr. 8; Winter/Löbbe,in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2005, § 18 Rdnr. 21; a. A. Ebbing, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 18 Rdnr. 44). In einem derartigen Fall genügt es, wenn die Miterben mit der notwendigen und ggf. in der Gesellschafterversammlung artikulierten Mehrheit das Recht ausüben. Insoweit kann die unterbliebene Mitwirkung eines Miterben an der Beschlussfassung durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft überwunden werden (s. Gergen,MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2010, § 2038 Rdnr. 51), so dass das Innenrecht der Miterbengemeinschaft den Grundsatz der gemeinschaftlichen Rechtsausübung überlagert. Die von § 18 Abs. 1 GmbHG geforderte einheitliche Stimmabgabe durch die Erbengemeinschaft wird in dieser Konstellation durch den Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft bzw. das mehrheitliche Votum ihrer Teilhaber gewährleistet (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, GmbHR 1995, 824 [826]; ebenso Goette,DStR 1995, 1355 [1357]; K. Schmidt,MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2009, §§ 744, 745 Rdnr. 10).

15. Gegenstand der Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB ist nicht der Geschäftsanteil der GmbH (Nachlassgegenstand), sondern der Nachlass in seiner Gesamtheit, der in seinem Charakter nicht verändert werden darf (s. BGHZ 164, 181 [186 ff.]; Gergen,MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2010, § 2038 Rdnr. 34). Für den Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils stellt die Wahrnehmung der Rechte in einer Gesellschafterversammlung deshalb grundsätzlich eine Maßnahme der auf den Nachlass bezogenen laufenden Verwaltung dar. Etwas Anderes könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der Beschlussgegenstand Struktur und Bestand der Gesellschaft betrifft und der Geschäftsanteil zudem wesentlicher oder alleiniger Bestandteil des Nachlasses ist.

16. Wenn die Satzung vorsieht, dass die Erbengemeinschaft ihr Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen ausschließlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben kann, schließt dieser geforderte gemeinsame Bevollmächtigte die gemeinschaftliche Rechtsausübung durch die Erbengemeinschaft nicht vollständig aus. Auch ein „gemeinsamer Vertreter“ bleibt „Vertreter“ und ist deshalb nicht in der Lage, die Gemeinschaft der Rechtsinhaber zu verdrängen (treffend Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 8; s. auch Winter/Löbbe,in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2005, § 18 Rdnr. 18). Eine die Erbengemeinschaft verdrängende Rechtswirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Satzung das gemeinsame Handeln der Gesellschafter ausschließt (ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 6).

17. Die Einsetzung eines gemeinsamen Bevollmächtigten soll die Rechtsausübung der Gesellschaft erleichtern, nicht aber zur Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft bei der Ausübung der Rechte aus dem Geschäftsanteil führen. Wegen dieses Zwecks der Satzungsbestimmung steht die verdrängende Wirkung unter dem Vorbehalt, dass die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter bestellt hat und dieser die Rechte der Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Andernfalls könnten die Rechte aus dem auf die Erbengemeinschaft entfallenden Geschäftsanteil nicht ausgeübt werden.

18. Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 745 BGB kann in der Miterbengemeinschaft über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrheitlich Beschluss gefasst werden. Maßstab für die Ordnungsgemäßheit ist, wie sich eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der gegebenen Lage verhalten würde. Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes darf im Rahmen dieser Verwaltung nicht beschlossen werden. „Gegenstand“ ist hier der gesamte Nachlass als Gesamtvermögen und nicht ein konkreter Einzelgegenstand, da anderenfalls in jeder Verfügung eine wesentliche Veränderung läge, derartige Maßnahmen mithin nie ordnungsgemäß wären. Unter die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses fallen die Übertragung der Verwaltung auf einen oder einzelne Miterben und die Vertretung des Nachlasses durch einen der Miterben (hierzu: Palandt-Edenhofer, BGB, 69. Auflage, § 2038 BGB, Rn. 6,7, m. w. N.). Ihre Grenze findet die Zulässigkeit einer Nutzungsregelung durch Mehrheitsbeschluss nach § 745 Abs. 3 BGB erst dort, wo es zu einer wesentlichen Veränderung des Gegenstandes kommt (BGH, Urteil vom 14.11.1994, II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267).

19. Weder durch die vorgesehene Bestellung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft zum Versammlungsleiter noch durch die vorgesehene Abberufung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft als Geschäftsführer wird der Gesellschaftsanteil der Erbengemeinschaft wesentlich verändert im Sinne von § 2038 Abs. 2, 745 Abs. 3 BGB. Die Wahl des Versammlungsleiters in der Gesellschafterversammlung einer zum Nachlass gehörenden Gesellschaft ist eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, da sie nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses führen kann.

20. Die Pflicht zur Mitwirkung des einzelnen Miterben an der Verwaltung des Nachlasses schließt die Möglichkeit nicht aus, die Verwaltung einem oder mehreren der Miterben zu übertragen; die Erben können die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss regeln (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB), also auch die Verwaltung bestimmten Personen übertragen. In der Übertragung der Verwaltung auf einzelne Erben liegt auch dann eine Maßnahme, die der Erbengemeinschaft, nicht den einzelnen übertragenden Miterben zuzurechnen ist, wenn die Übertragung nicht von allen, sondern nur von der Mehrheit der Miterben gebilligt worden ist; denn nach der gesetzlichen Regelung gilt hier der Wille der Mehrheit als der der Gesamtheit (BGH, Urteil vom 29.03.1971, III ZR 255/68, BGHZ 65, 47).

21. Die Abstimmung in der Miterbengemeinschaft kann formlos erfolgen, auch im schriftlichen Umlaufverfahren (Palandt-Sprau, a. a. O, § 745 BGB, Rn. 1). Eine fehlende Anhörung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft führt nicht zur Unwirksamkeit der Abstimmung (BGH, Urteil vom 29. März 1971, II ZR 255/68, BGHZ 56,47).

22. Soll ein Mitglied der Erbengemeinschaft zum Versammlungsleiter gewählt werden, unterliegt dieses bei der Stimmabgabe für die wahl keinem Stimmverbot entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG. Die Rechtsprechung des BGH zur streitigen Abwahl eines Versammlungsleiters (Urteil vom 21.06.2010, II ZR 230/08, NJW 2010, 3027) ist hierauf übertragbar.

23. Die Verletzung des Teilnahmerechtes begründet nicht die Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, sondern nur deren Anfechtbarkeit (Baumbach/Hueck-Zöllner, § 48 GmbH-Gesetz Rn. 1 5; Anhang § 47 GmbH-Gesetz Rn. 13; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, Urteil vom 17. Juli 1996, 12 U 202/96, GmbHR 1997, 946; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 3. November 1997, 8 U 197/96, GmbHR 1998,138). Die Verletzung des Teilnahmerechtes kann jedenfalls dann nicht den Nichtigkeitsgründen nach § 241 Nummer 1, 121 Abs. 2 – 4 Aktiengesetz gleichgestellt werden, wenn – wie hier – die Versammlung jedenfalls nicht bewusst auf den Zeitpunkt der Verhinderung bestimmter Gesellschafter gelegt wird.

24. Die Geltendmachung eines Stimmzählungsfehlers, dass die Stimme der Erbengemeinschaft bei der Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Beschlussergebnisses
nicht als wirksam hätte gezählt werden dürfen, begründet nicht die Nichtigkeit des festgestellten Beschlusses, sondern dessen Anfechtbarkeit (Baumbach/Hueck-Zöllner, Anhang § 47 GmbH-Gesetz Rn. 116,117).

25. Eine fehlende Beschlussfähigkeit führt nur zur Anfechtbarkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 17.10.1988, II ZR 18/88, NJW-RR 1989, 347).

26. Ein Treuebindungsverstoß kann zur Nichtigkeit der Stimmabgabe führen. Liegt aber eine förmliche Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Beschlussergebnisses
durch den Versammlungsleiter vor, so kann dies als Fehler der Beschlussfeststellung (Stimmzählungsfehler) lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen, nicht aber zu dessen Nichtigkeit (Baumbach/Hueck-Zöllner, a. a. O, Anhang § 47 GmbH-Gesetz Rn. 105).

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