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Thüringer OLG, Urteil vom 25.09.2001 – 5 U 1370/00

BGB §§ 765 ff., 133, 157; HGB § 15; GmbHG §§ 8, 10

1. Eine Bürgschaftserklärung (hier: eine von einem GmbH-Geschäftsführer unterzeichnete Bürgschaft der GmbH für Forderungen aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis des Alleingesellschafters der GmbH) kann nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Jedoch ist das Schriftformerfordernis für die Bürgschaftserklärung nur dann eingehalten, wenn sich der durch Auslegung ermittelte Erklärungswille auch in der schriftlichen Erklärung niedergeschlagen hat.

2. Eine Handelsregistereintragung (der bürgenden GmbH) bei der neben der abstrakten Wiedergabe der Satzungsregelung zur Vertretungsbefugnis mitgeteilt wird, ein namentlich benannter Geschäftsführer sei für die GmbH „alleinvertretungsberechtigt“, erzeugt einen Rechtsschein im Sinne des § 15 Abs. 3 HGB dahin, dass der Genannte konkret befugt ist, die Gesellschaft unabhängig von der Anzahl der Geschäftsführer ohne Beteiligung anderer Geschäftsführer oder Dritter zu vertreten. Dieser Auffassung steht die in der neueren Rechtsprechung vertretene Ansicht, es sei zwischen „Alleinvertretungsbefugnis“ und „Einzelvertretungsbefugnis“ zu unterscheiden, nicht entgegen (Abgrenzung OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, 12. Oktober 1992, 3 W 134/92, MDR 1993, 328 und OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Naumburg
, 30. September 1993, 5 W 1/93, DB 1993, 2277).

3. Der Rechtsschein, der sich aus einer unrichtigen Handelsregistereintragung ergibt, kann nur durch positive Kenntnis von der Unrichtigkeit zerstört werden. Den Nachweis für die Zerstörung des Rechtsscheins hat derjenige zu erbringen, dem der Rechtsschein entgegengehalten wird.

4. Der Rechtsschein, der durch die Eintragung einer konkreten Alleinvertretungsbefugnis eines namentlich benannten Geschäftsführers entstanden ist, wird nicht bereits durch die Mitteilung zerstört, es sei neben dem bisherigen Alleingeschäftsführer noch ein weiterer Geschäftsführer bestellt worden.

Schlagworte: Geschäftsführer, Handelsregister