Einträge nach Montat filtern

Thüringer OLG, Urteil vom 26.04.2006 – 6 U 1014/05

BGB § 705; HGB §§ 105, 161; InsO § 80

1. Derjenige, der für einen Dritten, einen Kommanditanteil treuhänderisch hält, haftet der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung der Einlagepflicht, weil er alle Rechte und Pflichten des Kommanditisten hat.

2. Der zur Erbringung einer Einlage-Leistung verpflichtete Gesellschafter hat die Umstände der Erfüllung dieser Pflicht im Einzelnen hinreichend genau und nachvollziehbar darzulegen. Hat ein Dritter für ihn die Leistung erbracht und sind dem Gesellschafter die Einzelheiten dieser Erfüllungsleistung nicht bekannt geworden, kann er sich insoweit auf das Zeugnis des leistenden Dritten (z.B. Treugebers) berufen.

3. Da eine Gesellschaft von einem Gesellschafter nicht Auskunft darüber verlangen kann, unter welchen Umständen eine Gesellschafterschuld erfüllt worden ist, steht insoweit ein Auskunftsanspruch auch nicht dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft zu.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Haftung Treuhänder, Kommanditist, Treuhand, Treuhandkommanditist, Treuhandverhältnis