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Thüringer OLG, Urteil vom 30.06.1998 – 7 U 436/97

BGB § 158; HGB § 161

1. Der Beitritt eines Kommanditisten zu einer Kommanditgesellschaft kann, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bedingung nicht im Handelsregister eingetragen werden kann und des Umstandes, dass im Außenverhältnis eine erfolgte unbedingte Eintragung maßgebend ist, im Innenverhältnis unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen. Der bedingte Beitritt des Kommanditisten hat dann zur Folge, dass die Gesellschaft von dem Kommanditisten die Zahlung der Einlage nur bei Eintritt der vereinbarten Bedingung einfordern kann.

2. Ist ein aufschiebend bedingter Vertrag behauptet, während die (auf Einlagezahlung) klagende Gesellschaft demgegenüber einen unbedingt geschlossenen Vertrag vorträgt, trifft die klagende Gesellschaft insofern nicht die Darlegungs- und Beweislast, wenn die Vertragsurkunde keine Bestimmung einer Bedingung beinhaltet und die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.

Schlagworte: Handelsregister, Kommanditist