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Thüringer OLG, Urteil vom 30.11.2005 – 6 U 906/04

GmbHG §§ 30, 31; BGB § 812

1. Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.

2. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.

3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen – weil europarechtswidrigen – Darlegungshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung