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VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2003 – 4 K 589/01

Art 3 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 AO 1977, § 76 StBerG, § 79 StBerG

1. Es verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sog. Vorratsgesellschaften, die noch keinen eigenen Umsatz erwirtschaften, in vollem Umfang zum Kammerbeitrag veranlagt werden.

2. In der Heranziehung zum Kammerbeitrag liegt auch keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit im Sinne des § AO § 227 Abs. AO § 227 Absatz 1 AO.

Schlagworte: Kammerbeitrag, Vorratsgesellschaften