Buch
Ihre Spezialisten im
Gesellschaftsrecht,
Handelsrecht und
Steuerrecht.

Gesellschaftsrecht I Wir sind hochspezialisiert im Gesellschaftsrecht

Heute ist die Wirtschaftsrechtskanzlei für ihre Mandanten erfolgreich, die durch Spezialwissen besticht.

Löffler. Rechtsanwälte beraten als Spezialisten im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht. Diese Rechtsgebiete sind besonders komplex.

Wer sind wir?

Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei ist eine hochspezialisierte Rechtsanwaltsboutique. Wir verstehen uns als anwaltliche Dienstleister.

Wen beraten wir?

Unser Team spricht mit seinem Spezialwissen insbesondere Unternehmen und Unternehmer an.

Deshalb beraten wir die  Gesellschafter und Geschäftsführer und die GmbH selbst.

Wir vertreten die Aktiengesellschaft, die Aktionäre, den Vorstand und den Aufsichtsrat.

Darüber hinaus sind Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen und Vereinigungen, aber auch deren Mitglieder und Organe unsere Mandanten.

Auf Umstrukturierungen von Unternehmen, Umwandlungen wie Formwechsel, Spaltungen, Verschmelzungen, Ausgliederungen etc. sind wir ebenso spezialisiert.

Ohne Steuerrecht gelingt keine vollständige Beratung im Gesellschaftsrecht. Wir fassen die gesellschaftsrechtliche und die steuerliche Beratung zusammen.


Hinweis zu unserer n e u e n Seite www.K1.de und post@K1.de

Unser Internetauftritt befindet sich derzeit in der Umbauphase. Unsere neue Homepage unter www.K1.de entsteht Schritt für Schritt. Die hiesige Seite wird als Rechtsprechungssammlung (z.B. Geschäftsführerabberufung aus wichtigem Grund oder Kündigung des Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund), sozusagen als Bibliothek weitergeführt.


Fachübergreifende Beratung

Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei setzt sich mit den Problemen unserer Mandanten fachübergreifend im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht auseinander. Denn heute wird besonders in unseren Beratungsgebieten die Rechts- und Steuerberatung fachübergreifend aus einer Hand nachgefragt. Daher können wir Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht sowie kooperierende Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unseren Mandanten ein umfangreiches Spezialwissen im Unternehmensrecht und Wirtschaftsrecht zur Verfügung stellen.

Wir sind insbesondere Praktiker

Wir greifen insbesondere auf die über 6.000 wesentlichen Gerichtsentscheidungen erstens des Bundesgerichtshof (BGH), zweitens der Oberlandesgerichte (OLG) und drittens der sonstigen Gerichte zu unseren Fachthemen zurück. Beschlüsse und Urteile sind auf unserer Homepage auch systematisch abrufbar. Über Suchbegriffe können Sie das von Ihnen gesuchte Urteil schnell finden.

Unter dem jeweiligen Problemkreis (beispielsweise Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
einer GmbH oder Haftung des VorstandsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Vorstands
) sind alle Entscheidungen Urteile besonders hilfreich nach deren Systematik inhaltlich sowie die Gerichtsurteile nach dem Urteilsdatum geordnet.

30 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht

Wir Experten wissen auch wie Unternehmer denken. Wir gewährleisten mit unserem Verständnis für unternehmerische Entscheidungen größtmögliche Lösungskompetenz bei der Bearbeitung unserer wirtschaftsrechtlichen Mandate.

Unser Leitspruch lautet:

Andere denken nach, wir denken vor.

Udo Lin­den­berg, Musiker

Erfurt I Thüringen I 2023 I deutschlandweite Beratung I Videokonferenzen

Gesellschaftsrecht

Aktuelle ausgewählte Entscheidungen

OLG München, Beschluss vom 16.01.2025 – 7 W 55/25 e

Dies bedeutet, dass auch im streitgegenständlichen Fall allein auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, das heißt das Bestehen eines subjektiven Rechts, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (zur Definition vgl. Vollkommer in Zöller, 35. Auflage, Köln 2024, Rdnr. 6 zu § 935 ZPO), und eines Verfügungsgrundes ankommt. Letzterer ist anzunehmen, wenn die objektive begründete Besorgnis vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Vollkommer, aaO, Rdnr. 10 zu § 935 ZPO). Demnach setzt ein Verfügungsgrund vorliegend voraus, dass bereits durch das Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zu der von ihm befürchteten Beschlussfassung in der auf den 29.01.2025 anberaumten Gesellschafterversammlung eine Rechtsvereitelung bzw. Beeinträchtigung eintreten würde.

Eintrag lesen

BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 – II ZR 52/24

1. Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können.

2. Ein Terminsverlegungsantrag ist rechtsmissbräuchlich und unbegründet, wenn er allein der Verschleppung des Verfahrens dient.

Eintrag lesen