Buch
Ihre Spezialisten im
Gesellschaftsrecht,
Handelsrecht und
Steuerrecht.

Gesellschaftsrecht I Wir sind hochspezialisiert im Gesellschaftsrecht

Heute ist die Wirtschaftsrechtskanzlei für ihre Mandanten erfolgreich, die durch Spezialwissen besticht.

Löffler. Rechtsanwälte beraten als Spezialisten im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht. Diese Rechtsgebiete sind besonders komplex.

Wer sind wir?

Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei ist eine hochspezialisierte Rechtsanwaltsboutique. Wir verstehen uns als anwaltliche Dienstleister.

Wen beraten wir?

Unser Team spricht mit seinem Spezialwissen insbesondere Unternehmen und Unternehmer an.

Deshalb beraten wir die  Gesellschafter und Geschäftsführer und die GmbH selbst.

Wir vertreten die Aktiengesellschaft, die Aktionäre, den Vorstand und den Aufsichtsrat.

Darüber hinaus sind Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen und Vereinigungen, aber auch deren Mitglieder und Organe unsere Mandanten.

Auf Umstrukturierungen von Unternehmen, Umwandlungen wie Formwechsel, Spaltungen, Verschmelzungen, Ausgliederungen etc. sind wir ebenso spezialisiert.

Ohne Steuerrecht gelingt keine vollständige Beratung im Gesellschaftsrecht. Wir fassen die gesellschaftsrechtliche und die steuerliche Beratung zusammen.


Hinweis zu unserer n e u e n Seite www.K1.de und post@K1.de

Unser Internetauftritt befindet sich derzeit in der Umbauphase. Unsere neue Homepage unter www.K1.de entsteht Schritt für Schritt. Die hiesige Seite wird als Rechtsprechungssammlung (z.B. Geschäftsführerabberufung aus wichtigem Grund oder Kündigung des Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund), sozusagen als Bibliothek weitergeführt.


Fachübergreifende Beratung

Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei setzt sich mit den Problemen unserer Mandanten fachübergreifend im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht auseinander. Denn heute wird besonders in unseren Beratungsgebieten die Rechts- und Steuerberatung fachübergreifend aus einer Hand nachgefragt. Daher können wir Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht sowie kooperierende Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unseren Mandanten ein umfangreiches Spezialwissen im Unternehmensrecht und Wirtschaftsrecht zur Verfügung stellen.

Wir sind insbesondere Praktiker

Wir greifen insbesondere auf die über 6.000 wesentlichen Gerichtsentscheidungen erstens des Bundesgerichtshof (BGH), zweitens der Oberlandesgerichte (OLG) und drittens der sonstigen Gerichte zu unseren Fachthemen zurück. Beschlüsse und Urteile sind auf unserer Homepage auch systematisch abrufbar. Über Suchbegriffe können Sie das von Ihnen gesuchte Urteil schnell finden.

Unter dem jeweiligen Problemkreis (beispielsweise Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
einer GmbH oder Haftung des VorstandsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Vorstands
) sind alle Entscheidungen Urteile besonders hilfreich nach deren Systematik inhaltlich sowie die Gerichtsurteile nach dem Urteilsdatum geordnet.

30 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht

Wir Experten wissen auch wie Unternehmer denken. Wir gewährleisten mit unserem Verständnis für unternehmerische Entscheidungen größtmögliche Lösungskompetenz bei der Bearbeitung unserer wirtschaftsrechtlichen Mandate.

Unser Leitspruch lautet:

Andere denken nach, wir denken vor.

Udo Lin­den­berg, Musiker

Erfurt I Thüringen I 2023 I deutschlandweite Beratung

Gesellschaftsrecht

Aktuelle ausgewählte Entscheidungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2025 – 11 U 47/25

Die Berufung kann sich aber nicht einmal erfolgversprechend auf die vorstehend erwähnte Minderheitsauffassung stützen:

Auch diese hält einen festgestellten Jahresabschluss für erforderlich (vgl. Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 29 Rn. 4, 17; MünchKomm-GmbHG/Ekkenga, 5. Aufl., § 29 Rn. 76). Für das Jahr 2022 gibt es einen entsprechenden Beschluss indessen bislang nicht. Warum stattdessen ausreichen soll, dass verteilungsfähige Beträge für das Wirtschaftsjahr 2022 angeblich „feststehen“, insbesondere warum ein solches „Feststehen“ ohne Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter – und mithin dessen Billigung als verbindlich für die Gesellschaft und die Gesellschafter untereinander (s. BGH, Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 263/94) – überhaupt denkbar sein soll, belegt der Kläger nicht, sondern behauptet dies lediglich.

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OLG München, Beschluss vom 19.11.2025 – 34 Wx 271/25 e

1. Zum Umfang der Prüfungskompetenz des Registergerichts im Falle de Satzungsneufassung einer GmbH.

2. Eine Klausel in der Satzung einer GmbH, wonach im Falle des Versterbens eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden kann, ist nicht schon deswegen nichtig bzw. unwirksam, weil in de Satzung keine Frist für den Einziehungsbeschluss festgelegt ist.

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BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – II ZR 147/24

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Es fehlt bereits an dem ersten dieser beiden Merkmale, wenn das Gericht einen in zivilprozessual zulässiger Weise eingereichten Schriftsatz übersieht (vgl. etwa BVerfGE 11, 218, 220 mwN).

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