Buch
Ihre Spezialisten im
Gesellschaftsrecht,
Handelsrecht und
Steuerrecht.

Gesellschaftsrecht I Wir sind hochspezialisiert im Gesellschaftsrecht

Heute ist die Wirtschaftsrechtskanzlei für ihre Mandanten erfolgreich, die durch Spezialwissen besticht.

Löffler. Rechtsanwälte beraten als Spezialisten im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht. Diese Rechtsgebiete sind besonders komplex.

Wer sind wir?

Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei ist eine hochspezialisierte Rechtsanwaltsboutique. Wir verstehen uns als anwaltliche Dienstleister.

Wen beraten wir?

Unser Team spricht mit seinem Spezialwissen insbesondere Unternehmen und Unternehmer an.

Deshalb beraten wir die  Gesellschafter und Geschäftsführer und die GmbH selbst.

Wir vertreten die Aktiengesellschaft, die Aktionäre, den Vorstand und den Aufsichtsrat.

Darüber hinaus sind Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen und Vereinigungen, aber auch deren Mitglieder und Organe unsere Mandanten.

Auf Umstrukturierungen von Unternehmen, Umwandlungen wie Formwechsel, Spaltungen, Verschmelzungen, Ausgliederungen etc. sind wir ebenso spezialisiert.

Ohne Steuerrecht gelingt keine vollständige Beratung im Gesellschaftsrecht. Wir fassen die gesellschaftsrechtliche und die steuerliche Beratung zusammen.


Hinweis zu unserer n e u e n Seite www.K1.de und post@K1.de

Unser Internetauftritt befindet sich derzeit in der Umbauphase. Unsere neue Homepage unter www.K1.de entsteht Schritt für Schritt. Die hiesige Seite wird als Rechtsprechungssammlung (z.B. Geschäftsführerabberufung aus wichtigem Grund oder Kündigung des Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund), sozusagen als Bibliothek weitergeführt.


Fachübergreifende Beratung

Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei setzt sich mit den Problemen unserer Mandanten fachübergreifend im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht auseinander. Denn heute wird besonders in unseren Beratungsgebieten die Rechts- und Steuerberatung fachübergreifend aus einer Hand nachgefragt. Daher können wir Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht sowie kooperierende Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unseren Mandanten ein umfangreiches Spezialwissen im Unternehmensrecht und Wirtschaftsrecht zur Verfügung stellen.

Wir sind insbesondere Praktiker

Wir greifen insbesondere auf die über 6.000 wesentlichen Gerichtsentscheidungen erstens des Bundesgerichtshof (BGH), zweitens der Oberlandesgerichte (OLG) und drittens der sonstigen Gerichte zu unseren Fachthemen zurück. Beschlüsse und Urteile sind auf unserer Homepage auch systematisch abrufbar. Über Suchbegriffe können Sie das von Ihnen gesuchte Urteil schnell finden.

Unter dem jeweiligen Problemkreis (beispielsweise Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
einer GmbH oder Haftung des VorstandsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Vorstands
) sind alle Entscheidungen Urteile besonders hilfreich nach deren Systematik inhaltlich sowie die Gerichtsurteile nach dem Urteilsdatum geordnet.

30 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht

Wir Experten wissen auch wie Unternehmer denken. Wir gewährleisten mit unserem Verständnis für unternehmerische Entscheidungen größtmögliche Lösungskompetenz bei der Bearbeitung unserer wirtschaftsrechtlichen Mandate.

Unser Leitspruch lautet:

Andere denken nach, wir denken vor.

Udo Lin­den­berg, Musiker

Erfurt I Thüringen I 2023 I deutschlandweite Beratung I Videokonferenzen

Gesellschaftsrecht

Aktuelle ausgewählte Entscheidungen

OLG München, Beschluss vom 05.05.2025 – 34 Wx 93/25 e

1. Auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbleibt es dabei, dass die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages vollzieht.
2. Im Falle des Versterbens eines Gesellschafters einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist daher auch im Verfahren der Richtigstellung des Grundbuchs nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung vorzulegen.

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OLG München, Beschluss vom 23.04.2025 – 7 W 344/25 e

Gemäß § 247 Abs. 1 S. 1 AktG bestimmt das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur das Interesse der Parteien des Beschlussmängelprozesses, d.h. der jeweiligen Anfechtungskläger und der Gesellschaft, sondern auch das Interesse der übrigen Aktionäre. Denn deren Interessen sind schon aufgrund der erweiterten Rechtskraftwirkung nach § 248 Abs. 1 S. 1 AktG stets betroffen (vgl. Vatter in BeckOGK AktG, Stand 01.02.2025, Rdnr. 9 zu § 247 AktG).

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BGH, Beschluss vom 09.05.2025 – LwZR 6/24

Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so dass sich der
Gesamtinhalt der mietvertraglichen Verein-barung erst aus dem Zusammenspiel
dieser „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der
Urkundeneinheit die Zusammen-gehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Dazu bedarf es – anders als früher – nach der sog. „Lockerungs-rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die allerdings in einer zweifelsfreien
Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – XII ZR 26/20, NZM 2021, 472 Rn. 13 mwN zu § 550 BGB). Für den Landpachtvertrag gilt – wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig sieht – insoweit im Rahmen von § 585a BGB (aF) nichts Anderes.

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