HGB § 12
Die Rücknahme einer Handelsregisteranmeldung durch den Notar in Papierform unter Beachtung von § 24 Absatz 3 Satz 2 BNotO ist wirksam. Zumindest derzeit bei noch nicht eingeführter elektronischer Registerakte handelt es sich bei dieser Antragsrücknahme nicht um ein zwingend elektronisch einzureichendes „Dokument“ im Sinne von § 12 Absatz 2 HGB.
Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Notar