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BFH, Urteil vom 16.12.1998 – I R 96/95

§ 8 Abs 3 S 2 KStG, § 27 Abs 3 S 2 KStG, § 112 Abs 2 HGB, § 4 Abs 1 S 1 EStG, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG, § 7 Abs 1 EStDV

1. Die Erdienbarkeit einer Pensionszusage ist grundsätzlich zu verneinen,  sobald der Geschäftsführer das 60. Lebensjahr überschritten hat.

2. Übte ein (späterer) Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Gründung der Kapitalgesellschaft bereits eine konkurrierende Tätigkeit aus und war dies allen Gründungsgesellschaftern von vornherein bekannt, so ist in Anlehnung an die Wertung des § 112 Abs.2 HGB von einer stillschweigenden Einwilligung aller Mitgesellschafter in die Fortführung dieser Konkurrenztätigkeit regelmäßig jedenfalls dann auszugehen, wenn der Gesellschaftsvertrag und der Anstellungsvertrag weder ein ausdrückliches (allgemeines) Wettbewerbsverbot vorsehen noch eine spezielle Regelung zu der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Gesellschafter-Geschäftsführers treffen.

3. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines (Kauf-)Vertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter indiziert im allgemeinen eine mangelnde Ernsthaftigkeit schuldrechtlicher Leistungsverpflichtungen. In einem solchen Fall führt die Zahlung bzw. Passivierung des „Kaufpreises“ durch die Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und die Übertragung der Wirtschaftsgüter durch den Gesellschafter zu einer Einlage.

Schlagworte: Haftung nach § 43 GmbHG, Persionszusage, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, verdeckte Gewinnausschüttung, Während der Amtszeit, Wettbewerbsverbot