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BAG, Urteil vom 16. August 2005 – 9 AZR 79/05

§ 1 Abs 1 TVG, § 8a AltTZG 1996, § 15g AltTZG 1996, § 253 Abs 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 264 ZPO, § 286 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG, § 14 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB, § 9 OWiG, § 7 Abs 1a SGB 4 vom 21.12.2000, § 7d Abs 1 SGB 4 vom 21.12.2000, § 88 BetrVG

1. Für eine auf § 286 ZPO gestützte Rüge wegen übergangenen Beweisantritts durch das Berufungsgericht genügt es nicht, vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angebotene Beweise nicht berücksichtigt. Vielmehr ist nach Beweisthema und Beweismittel anzugeben, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist dabei die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl.

2. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003 S. 2848) ist geregelt worden, das zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten – wie die hier nach Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages abgegebene Garantieerklärung – nicht als geeignete Sicherungsmittel gelten (§ 8a Abs 1 S 2 AltTZG 1996). Diese Regelung gilt jedoch nach § 15g Satz 1 AltTZG 1996 erst für die Altersteilzeitarbeit, die ab dem 1.7.2004 begonnen wurde. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen.

3. Die unzulängliche Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, stellt keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs 1 BGB dar. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit erwirbt, ist kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB

4. Eine Haftung nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie NRW v. 20.11.2000 oder der hier abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung Altersteilzeit“ scheidet ebenfalls aus (vergleiche BAG Urteil vom 16.8.2005 – 9 AZR 470/04). Die Vereinbarung einer persönlichen Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung des Geschäftsführers
für Verstöße einer GmbH gegen Tarifnormen überschritte die den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs 1 TVG eingeräumte Regelungskompetenz. So würde ein Vertrag zu Lasten Dritter geschaffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der jeweilige Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt (hier verneint).

5. Ebenso wenig wie das gesellschaftsrechtliche Haftungssystem für juristische Personen durch Tarifverträge erweitert werden kann, ist dies durch Betriebsvereinbarung möglich. Das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere § 88 BetrVG, gewährt den Betriebspartnern insoweit keine Regelungsbefugnis.

Schlagworte: SGB IV § 8a AltTZG/ 7d Abs. 1 a.F., Unterlassene Insolvenzsicherung von Wertguthaben, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB