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OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2013 – 12 W 1484/13

GenG § 47; FamFG § 388

1. Nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GenG kann jedes Mitglied „jederzeit“ Einsicht in die Niederschrift einer Generalversammlung verlangen. Jedem Mitglied ist ferner nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG auf Verlangen eine Abschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

2. § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG unterscheidet nicht danach, wann ein Mitglied der Genossenschaft beigetreten ist. Mit seinem Betritt erwirbt das Mitglied grundsätzlich alle ihm satzungsmäßig und nach dem Gesetz zustehenden Mitgliedsrechte. Es ist vollwertiges Mitglied. Auch der Vorschrift des § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG kann nicht entnommen werden, dass ein Mitglied nur Einsicht in Niederschriften einer Vertreterversammlung verlangen kann, wenn er zu dieser Zeit Mitglied der Genossenschaft war.

3. Eine zeitliche Befristung kann dem Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG nicht entnommen werden. Soweit der Gesetzeswortlaut davon spricht, dass auf Verlangen eines Mitglieds die Abschrift einer Vertreterversammlung „unverzüglich“ zur Verfügung zu stellen ist, richtet sich das Wort „unverzüglich“ grammatikalisch nicht an das Mitglied, sondern vielmehr an die Genossenschaft, die nach einem Verlangen unverzüglich die Niederschriften zur Verfügung stellen soll. Es kann dem Gesetzeswortlaut somit nicht entnommen werden, dass das Abschriftsrecht nur zeitlich befristet besteht.

4. Zudem sprechen die Gesetzgebungsgeschichte und teleologische Gründe dafür, dass das Recht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG zeitlich unbefristet ist. In der Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts“ wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechtsstellung der Mitglieder bei Bestehen einer Vertreterversammlung dadurch gestärkt werden solle, dass jedem Mitglied das Recht eingeräumt werden solle, von der Genossenschaft „jederzeit“ die in den Absätzen 1 bis 3 geregelte Niederschrift zu verlangen. Ziel des Gesetzgebers war es damit erkennbar, den Mitgliedern bei Bestehen einer Vertreterversammlung gleichwertige Einsichtsrechte einzuräumen, wie es bei deren Fehlen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GenG der Fall ist. In § 47 Abs. 4 Satz 1 GenG ist aber sogar ausdrücklich geregelt, dass jedes Mitglied „jederzeit“ Einsicht in die Niederschrift nehmen kann. Dies muss jedoch erst recht im Fall des § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG gelten, wenn also eine Vertreterversammlung besteht, an der das Mitglied nicht persönlich teilnehmen kann.

5. Das in § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG statuierte Recht eines Mitglieds einer Genossenschaft, auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung (§ 43a Abs. 1 Satz 1 GenG) zur Verfügung gestellt zu bekommen, setzt – auch bei länger zurückliegenden Vertreterversammlungen – kein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus (a. A. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 47 Rdnr. 5 GenG, jedoch ohne Begründung). Lediglich bei einem erkennbaren Rechtsmissbrauch könnte das Abschriftsrecht ausnahmsweise versagt werden.

6. Für die Androhung des Zwangsgeldes ist im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht nicht selbst zum Erlass einer Entscheidung nach § 388 FamFG befugt (MünchKomm-FamFG/Krafka, 2. Aufl., § 388 FamFG Rdnr. 18). Es kann aber das Amtsgericht entsprechend angewiesen werden (MünchKomm-FamFG, a. a. O.).

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, berechtigtes Interesse, Genossenschaft, Rechtsmissbrauch, Rechtsschutzinteresse, Zwangsgeld