Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.1992 – 17 U 9/91

§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 15 Abs 3 GmbHG

Es ist nicht generell unzulässig, einem GmbH-Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn durch einstweilige Verfügung zu verbieten. Der einstweilige Rechtsschutz setzt aber eine besonders schwere Beeinträchtigung der gesellschaftsrechtlichen Belange voraus. Unter besonderen Bedingungen ist es auch zulässig, einem GmbH-Gesellschafter eine bestimmte Ausübung seines Stimmrechts im Wege der einstweiligen Verfügung zu gebieten.

Schlagworte: Antragsteller hat wegen schwerwiegender Beeinträchtigung seiner Interessen ein besonderes Schutzbedürfnis und, Drohender Verstoß gegen Stimmpflicht, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung