BGB § 810; GmbHG §§ 51a, 51b; AktG §§ 99, 132
1. Der Gesellschafter einer GmbH kann sein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG ausschließlich im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG geltend machen, nicht jedoch – gestützt auf § 810 BGB – in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
2. Demjenigen, der als Geschäftsführer einer GmbH ausgeschieden ist, steht das Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der GmbH nach § 810 BGB auch dann nicht zu, wenn er weiterhin als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.
Schlagworte: Antrag des Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung über Informationsrechte, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, BGB § 242, Geschäftsführer, Sonstige Informationsansprüche nach § 810 BGB