AktG § 246; ZPO § 167
1. Die von der Rechtsprechung zu § 167 ZPO entwickelte und in der Rechtspraxis seit langem etablierte Zwei-Wochen-Frist ist jedenfalls im Regelfall streng anzuwenden.
2. Für die Anwendung von § 167 ZPO ist unerheblich, ob die etwaige Fristüberschreitung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
Schlagworte: Anfechtungsfrist