AktG § 100
Ein sachverständiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG muss zwar fachlich in der Lage sein, die vom Vorstand gegebenen Informationen kritisch zu hinterfragen, hierzu ist es aber nicht erforderlich, dass er seine Kenntnisse in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung durch eine schwerpunktmäßige Tätigkeit in einem dieser Bereiche erlangt haben muss.
Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Vorstand