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OLG Rostock, Urteil vom 19. Juli 1995 – 2 U 22/95

§ 926 ZPO, § 927 ZPO, § 138 BGB

1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs muß in dem Prozeß geltend gemacht werden, in welchem der Vergleich geschlossen wurde. Dem Vergleich wird aufgrund seiner Doppelnatur die verfahrensrechtliche Wirkung entzogen, wenn er aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, weshalb bei der Entscheidung über die Streitbeendigung die materielle Wirksamkeit des Vergleichs geprüft werden muß.

2. Für die Frage, ob der materiell-rechtliche Regelungsgehalt eines Prozeßvergleichs Sittenwidrig und nichtig ist, kann nicht bei einer wörtlichen Maximalauslegung stehengeblieben werden, sondern es muß vielmehr auf den Sinngehalt der Regelung in seiner Gesamtheit abgestellt werden. Dabei darf auch nicht die Doppelnatur des Prozeßvergleichs aufgespalten werden und nur die materiell-rechtliche Seite getrennt ausgelegt werden. Vielmehr bildet der ProzeßVergleich eine Einheit mit der Folge, daß Streitigkeiten über die Gültigkeit in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht einheitlich zu beurteilen sind (hier: Auslegung eines Vergleichs über ein Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden als Geschäftsführer einer GmbH bei Verbleiben als deren Gesellschafter).

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.01.1995 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das einstweilige Verfügungsverfahren 4 O 285/93 durch den in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.1993 geschlossenen ProzeßVergleich beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits, die nach dem 23.06.1993 entstanden sind, hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

X., der in …/C. mechanische und elektronische Sicherungsanlagen herstellt, vertreibt und montiert, schloß im Januar 1991 im Zuge der Ausdehnung seiner geschäftlichen Aktivitäten nach Mecklenburg-Vorpommern mit dem Verfügungsbeklagten, der Maschinenbauingenieur ist und auf seinem Grundstück in der … einen Metallbaubetrieb aufgebaut hatte, einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer gemeinsamen GmbH, der Verfügungsklägerin, deren ursprünglicher Sitz von … nach … verlegt wurde. Mit Geschäftsführervertrag vom 15.05.1991, der keine Wettbewerbsklausel enthielt, wurde der Verfügungsbeklagte als Geschäftsführer mit einem Fixum von 3.500,00 DM brutto monatlich und 10 % Gewinnanteil eingestellt. Am 04.05.1992 schloß der Verfügungsbeklagte als Einzelunternehmer mit der Verfügungsklägerin einen Betriebsüberlassungsvertrag, um ihre unternehmerischen Aktivitäten künftig bei der GmbH zusammenzufassen. Dazu wurde das vorhandene Vorratsvermögen von der Verfügungsklägerin käuflich erworben und das Anlagevermögen, das Grundstück X. mit Werkstattgebäude und Bürotrakt von der GmbH gepachtet. Der Verfügungsbeklagte und der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin S. änderten ihren Gesellschaftsvertrag betreffend die Verfügungsklägerin dahingehend, daß das Stammkapital erhöht und die Vorschriften zu Kündigung, Wettbewerbsverbot und Liquidation geändert werden. X. wurde zum weiteren Geschäftsführer bestellt, der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
von … nach … verlegt. Randnummer2

Das Wettbewerbsverbot in § 15 Abs. 1 des Vertrages machte Konkurrenzgeschäfte der Gesellschafter von der schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Gesellschafters dann abhängig, wenn die Konkurrenzgeschäfte je 70 km im Umkreis von … und … betrieben werden sollen. Absatz 2 erweiterte das Wettbewerbsverbot für ausgeschiedene Gesellschafter auf die Dauer von 3 Jahren nach dem Ausscheiden. Randnummer3

Mangels zufriedenstellender Geschäfte gerieten der Verfügungsbeklagte und der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin X. im Frühjahr 1993 in Streit. Die Ehefrau des Verfügungsbeklagten meldete ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Vertrieb von mechanischen und elektronischen Sicherheitsanlagen und Lärmschutztechnik“ unter ihrer Wohnanschrift an und ließ dies in die Handwerksrolle eintragen. Die insoweit aus dem Geschäftssitz X. ausgehenden geschäftlichen Aktivitäten wurden vom Geschäftsführer X. als Konkurrenzverhalten betrachtet. In einem Gespräch am 02.04.1993 einigten sich die Beteiligten, daß der Verfügungsbeklagte aus der Verfügungsklägerin ausscheidet, am 05.04.1993 übergab der Verfügungsbeklagte Auftrags- und Inventurunterlagen, am 06.04.1993 ließ X. das Büro der Verfügungsklägerin in X. durchsuchen; zu diesem Streit wurde die Polizei geholt. Dies nahm der Verfügungsbeklagte zum Anlaß, seine Geschäftsführerposition und den Gesellschaftervertrag zu kündigen. Die Verfügungsklägerin ließ gegen den Verfügungsbeklagten und seine Ehefrau Strafanzeige wegen Verdachts des Diebstahls, der Unterschlagung und der Untreue erstatten. Randnummer4

Unter dem 21.05.1993 reichte die Verfügungsklägerin den dieses Verfahren eröffnenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots ein. Der Verfügungsbeklagte wehrte sich, indem er unter anderem eidesstattlich versicherte, daß er mit der Tätigkeit seiner Ehefrau nichts zu tun habe und selbst beabsichtigte, sich in der Branche von Baurüstungen zu betätigen. Dies nahm die Kammer des Landgerichts zum Anlaß, einen Vergleich vorzuschlagen, wonach der Verfügungsbeklagte das beantragte Wettbewerbsverbot akzeptierte und klargestellt werde, daß der Betrieb seiner Ehefrau keine Konkurrenz darstelle, ebensowenig die von ihm beabsichtigte Branche Gerüstbau. Ein entsprechender Vergleich wurde im Termin vom 23.06.1993 protokolliert. Randnummer5

Am 11.04.1994 hat der Verfügungsbeklagte die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und geltendgemacht, daß der Vergleich mangels zeitlicher Beschränkung des Wettbewerbsverbots Sittenwidrig und nichtig sei. Dieser Auffassung ist das Landgericht mit seinem am 25.01.1995 verkündeten und am 31.01.1995 zugestellten Urteil gefolgt, auf das ergänzend Bezug genommen wird. Randnummer6

Die Verfügungsklägerin hat am 28.02.1995 Berufung eingelegt und diese am 28.03.1995 begründet. Sie macht geltend, das Verfahren sei durch den Vergleich beendet worden, verfolgt hilfsweise den ursprünglichen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung weiter und beantragt, Randnummer7

unter Abänderung des angegriffenen Urteils festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 23.06.1995 beendet ist. Randnummer8

Der Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer9

die Berufung zurückzuweisen. Randnummer10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache Erfolg, weil der Vergleich das einstweilige Verfügungsverfahren beendet hat.

I.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Streit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs in dem Prozeß geltend gemacht werden muß, in welchem der Vergleich geschlossen wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGHZ 79, 71, 75 m.w.N.), und daß wegen der Doppelnatur des Prozeßvergleichs ihm seine verfahrensrechtliche Wirkung der Prozeßbeendigung entzogen wird, wenn er aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, weshalb bei der Entscheidung über die Streitbeendigung die materielle Wirksamkeit des Vergleichs geprüft werden muß (BGHZ 79, 71, 74). Das Landgericht kommt unter Anwendung der Rechtsprechung über die zeitliche Begrenzung von Wettbewerbsverboten bei ausscheidenden Geschäftsführern und Gesellschaftern nach dem Text des Vergleiches zu dem Ergebnis, daß bereits wegen der fehlenden zeitlichen Einschränkung von einem lebenslangen Verbot auszugehen sei, das gegen § 138 BGB, Art. 12 GG verstieße. Randnummer13

Dem vermag der Senat jedoch im Ergebnis nicht zu folgen. Zwar ist der Ansatzpunkt richtig, daß nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Wettbewerbsverbot in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Freiheit des Verpflichteten führen darf (vgl. BGHZ 91, 1, 5), was in der Regel nach 2 Jahren nach Beendigung des Anstellungs- oder Gesellschaftsverhältnisses der Fall sein wird (BGH a.a.O. S. 6; BGH WM 74, 74). Der ProzeßVergleich vom 23.06.1993 enthält jedoch keine lebenslange strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung. Die Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang ergibt vielmehr, daß die vergleichsweise Regelung auf die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses begrenzt war.

II.

Für die Frage, ob der materiell-rechtliche Regelungsgehalt des Prozeßvergleichs Sittenwidrig und nichtig ist, kann nicht bei einer wörtlichen Maximalauslegung stehengeblieben werden. Es muß vielmehr auf den Sinngehalt der Regelung in seiner Gesamtheit abgestellt werden (BGH WM 90, 13, 14). Dabei darf auch nicht die Doppelnatur des Prozeßvergleichs aufgespalten werden und nur die materiell-rechtliche Seite getrennt ausgelegt werden. Vielmehr bildet der ProzeßVergleich eine Einheit mit der Folge, daß Streitigkeiten über seine Gültigkeit in materiell rechtlicher und prozessualer Sicht einheitlich zu beurteilen sind (BGH 79, 71, 74; BAG JZ 61, 452, 453). Randnummer15

1. Aus prozeßrechtlicher Sicht diente der Vergleich der Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nicht der materiell-rechtliche Anspruch selbst, sondern seine Sicherung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung im Mai 1993 hatte nicht das Rechtsschutzziel, dem Beklagten ein lebenslängliches Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Solches wäre mit einer einstweiligen Verfügung nicht erreichbar gewesen. Zwar wird bei Unterlassungsverfügungen auch beim einstweiligen Rechtsschutz die Erfüllung der Unterlassung zeitweilig endgültig mit durchgesetzt, die Korrektur erfolgt dann jedoch über den Zeitablauf. Ein mit einer einstweiligen Verfügung in Anspruch Genommener kann jederzeit über § 926 ZPO das Hauptsacheverfahren erzwingen oder wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Sicherung betreiben. Randnummer16

Nach dem Inhalt des Vergleichstextes, der nur den Verfügungsantrag und ergänzende Klarstellungen sowie eine Kostenregelung enthält und mangels sonstiger Hinweise im Protokoll bestehen keine Gründe, anzunehmen, daß dieser ProzeßVergleich über den eigentlichen Streitfall der einstweiligen Verfügung hinaus zuvor nicht rechtshängige Ansprüche, hier etwa im Sinne eines Verzichts auf ein Hauptsacheverfahren, regeln sollte. Randnummer17

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht war entsprechend dem Verfügungsantrag Gegenstand des Vergleichs der Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Es ging mithin um die Wettbewerbsbeschränkung während des Bestehens einer 2-Personen-GmbH. Im Zeitpunkt des Verhandlungstermins, am 21.06.1993, war der Verfügungsbeklagte zwar nicht mehr Geschäftsführer, jedoch noch Gesellschafter. Das Wettbewerbsverbot, das ihn als amtierenden Geschäftsführer von Gesetzes wegen traf (Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG, 14. Aufl., Rdn. 21 zu § 6) war mit seinem Ausscheiden beendet. Ein über die Amtszeit hinausreichendes Wettbewerbsverbot war im Anstellungsvertrag nicht vereinbart. Es blieb mithin, da der Verfügungsbeklagte noch Gesellschafter war, der Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 1 des Vertrages gegen ihn als Gesellschafter. Nur diesen Anspruch kann das Landgericht gemeint haben, als es dem Verfügungsbeklagten empfahl, den Verfügungsanspruch – klargestellt um die vom Beklagten vorgebrachten, letztlich dem Grunde nach unerheblichen Einwände – praktisch anzuerkennen. Hinweise, daß der Vergleich zusätzlich den Anspruch aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des Abs. 2 ebenfalls regeln sollte, gibt es nicht. Randnummer18

3. Das Landgericht hat sich an dieser Auslegung gehindert gesehen, weil es im Tatsächlichen davon ausgegangen ist, im Vergleich sei bewußt auf die zeitliche Eingrenzung verzichtet worden. Aus welchem tatsächlichen Vortrag der Parteien dies entnommen wird, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. In der Berufungsbegründung ist dies in Abrede gestellt, die Berufungserwiderung enthält nur den Satz, das Landgericht führe richtigerweise aus, daß die Parteien hier bewußt auf die zeitliche Eingrenzung im Vergleich verzichtet hätten. An einer Substantiierung hierzu fehlt es ebenso wie an einem Beweisantritt. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Vergleichstext oder dem Protokoll.

III.

Eine Sittenwidrigkeit des Vergleiches kann auch nicht aus sonstigen Gründen angenommen werden. Randnummer20

1. Der Senat hält es für zumutbar, daß der Verfügungsbeklagte für die Fortdauer seiner Mitgliedschaft in der Verfügungsklägerin, weil er ja auch von deren betrieblichem Erfolg als Gesellschafter profitiert, den Wettbewerb in 70 km Umkreis unterläßt. Von einem faktischen Berufsverbot kann insoweit keine Rede sein, da die Tätigkeit eines Maschinenbauingenieurs als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft durchaus auch in einem weiteren Umkreis als 70 km vom Wohnort entfernt ausübbar ist und die weitere Mitgliedschaft in der Verfügungsklägerin von seinem Willen abhängt. Soweit auf die größere Nähe zu Haus und Familie abgestellt wird und hierin bedenkliche Beschränkungen gesehen werden sollten, wird dies gemildert durch die Vergleichsklausel, daß das von der Ehefrau auf dem Familiengelände betriebene gleichartige Konkurrenzunternehmen vom Wettbewerbsverbot ausgenommen bleiben soll. Bedenkt man weiterhin, daß jedenfalls indirekte Hilfestellungen innerhalb der Familie von der Verfügungsklägerin praktisch mit rechtlichen Mitteln nicht unterbindbar sind, kommt dies im Ergebnis fast einer Freistellung gleich. Randnummer21

2. Gegen die Annahme der Sittenwidrigkeit spricht auch, daß es sich bei der Vereinbarung im Vergleich nicht um einen Fall sogenannter gestörter Vertragsparität handelt. Dies sind die Fälle, die das Bundesverfassungsgericht im Auge hatte, als es die Generalklauseln des Zivilrechts zum Schutz des Schwächeren zur Hilfe rief (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 07.02.1990, NJW 1990, 1469, 1470), weil in diesen Fällen die Privatautonomie, die durch rechtsgeschäftliche Selbstbindung auch zur eigenen Beschränkung beruflicher Mobilität führen kann, leerliefe. Trotz formellen Gleichgewichts liegt eine Fremdbestimmung vor, wenn einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht hat, daß er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann (Bundesverfassungsgericht a.a.O., S. 1470). Es muß deshalb geprüft werden, ob eine Vereinbarung auf Druck einer Partei zustandegekommen ist, dem sich die andere Partei ohne eigene Einflußmöglichkeiten hat beugen müssen (BGH, Urteil vom 19.10.1993 S. 18 = NJW-RR 94,35 ff.). Randnummer22

Daß der Verfügungsbeklagte den Vergleich unter Einfluß von Druck aus irgendeiner Richtung abgeschlossen hätte, ist nicht ersichtlich. Er macht solches auch nicht geltend. Im Vergleichsinhalt sind zudem seine Argumente aus seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 77 d. A.) voll berücksichtigt, und er ist von den Kosten freigestellt worden. Randnummer23

3. Ebenfalls gegen die Sittenwidrigkeit spricht das geringe Gewicht des Interesses des Verfügungsbeklagten an einer beruflichen Betätigung in dem durch das Wettbewerbsverbot geschützten Bereich. In seiner eidesstattlichen Versicherung hatte er deutlich gemacht, daß er sich in einer anderen Branche betätigen will. Hieran muß er sich festhalten lassen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits, die durch die Fortführung des Prozesses verursacht wurden, hat der Verfügungsbeklagte zu tragen, weil er insoweit unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO)

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