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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2010 – I – 24 U 48/10

BGB §§ 611, 675

1. Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll (vgl. BGH, NJW 1990, 2678; BGHZ 62, 216, 219 ff.; 64, 11, 14 ff.; 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, WM 1981, 873; NJW 1984, 1347). Dabei ist es unerheblich, ob der andere Teil den Inhaber kennt oder ihn sich richtig vorstellt, der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen, sowie ob die Firma richtig oder falsch, erlaubt oder unzulässig verwandt wird. Keine Rolle spielt auch, ob der Vertragspartner den Handelnden selbst als Geschäftspartner ansieht oder nicht (vgl. MüKo/Mayer, GmbHG, § 4 Rdn. 10 m.w.N.; BGH, NJW 1996, 1053; BGHZ 62, 216, 221; 64, 11, 15; 91, 148, 152/153; 92, 259, 268). Dieser Grundsatz findet allerdings nur dann Anwendung, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht.

2. Diese Grundsätze gelten auch für den Anwaltsdienstvertrag, wenn Beratungsgegenstand ganz offensichtlich nicht eine private Angelegenheit des Handelnden persönlich ist, sondern dessen unternehmerische Tätigkeit betroffen ist.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gesellschafter