BGB § 705; ZPO § 50
Selbst wenn man durch die Abmeldung des Gewerbes einer BGB-Gesellschaft eine Auflösungshandlung anerkennen sollte, so hat die Gesellschaft hierdurch jedoch nicht ihre Parteifähigkeit für das hiesige Verfahren verloren. Diese geht vielmehr erst mit ihrer sog. Vollbeendigung verloren (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 50 Rdnr. 4). Insbesondere bei noch bestehendem Abwicklungsbedarf kann jedenfalls für einen Prozess ein Fortbestand der Gesellschaft fingiert werden (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., Rdnr. 4 b und 5).
Schlagworte: Auflösung, BGB-Gesellschaft, GbR