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BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 – II ZR 148/69

HGB § 161

a) Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen; im Zweifel unterstellt sie, um vor allem getrennte Zuständigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, der schiedsgerichtlichen Entscheidung z. B. auch die Frage, ob der Hauptvertrag gültig ist oder welche Folgen sich aus seiner Unwirksamkeit ergeben (BGHZ 53, 315, 320 ff). Eine großzügige Auslegung ist umso mehr geboten, je weiter eine Schiedsklausel gefasst ist; denn darin kommt in aller Regel das Interesse der Vertragsschließenden zum Ausdruck, alle im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag auftauchenden Streitfragen beschleunigt und tunlichst in ein und demselben Verfahren geklärt zu wissen, und damit ihr Wille, solche Streitfragen so erschöpfend wie möglich dem Schiedsgericht zu übertragen.

b) Die Erben nehmen die Rechte und Pflichten des Erblassers als Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft, sondern jeder für sich allein in Anspruch, da auch ein Erbe immer nur als Einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann (BGHZ 22, 186, 192; BGH WM 1963, 259).

c) Für die Frage, wer von mehreren möglichen Erben dem Erblasser als Gesellschafter einer Personengesellschaft nachgefolgt ist, ist in erster Linie der Gesellschaftsvertrag maßgebend. Denn dieser allein bestimmt, wer von den Erben Gesellschafter werden kann, für wen also der Gesellschaftsanteil vererblich ist (BGHZ 22, 186, 193). Nur in den vom Gesellschaftsvertrag gezogenen Grenzen kann ein Gesellschafter letztwillige Anordnungen über die Nachfolge in seinen Gesellschaftsanteil treffen. Widerspricht die Anordnung dem Gesellschaftsvertrag, so kann der durch sie bedachte Erbe nicht Gesellschafter werden.

Schlagworte: Erbengemeinschaft, Gesamtrechtsnachfolge, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren