GmbHG § 37
Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis beschränken nicht zugleich die Vertretungsbefugnis, sie haben grundsätzlich nur Wirkung im Innenverhältnis (vgl. Scholz, GmbHG, 10. Auflage, § 37 Rdnr. 69). Gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG hat eine etwaige Beschränkung der Befugnis des Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.
Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsbefugnis