Einträge nach Montat filtern

LG Magdeburg, Urteil vom 14.07.2020 – 31 O 42/20

Abberufung Geschäftsführer im einstweiligen Verfügungsverfahren

Art. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 20.05.2020 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung des Verfügungsklägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Abberufung des Verfügungsklägers als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger ist mit einem Geschäftsanteil von 50 % Gesellschafter der Verfügungsbeklagten, die stationäre und ambulante Pflegedienste anbietet.

Am 23.10.2008 gründete der Verfügungskläger die m… Pflege GmbH in Halle (Saale). Aufgrund eines Dienstvertrages vom selben Tage war er als Geschäftsführer bei der m… Pflege GmbH angestellt und bezog zuletzt eine Vergütung in Höhe von 7.047,26 € brutto.

Mit dem Vertrag vom 18.04.2019 veräußerte der Verfügungskläger den hälftigen Geschäftsanteil an den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten F L. Zugleich firmierte die m… GmbH um in die Beklagte, und der Firmensitz wechselte nach Magdeburg. F L wurde neben dem Verfügungskläger zum Geschäftsführer bestellt.

Mit Schreiben vom 30.04.2020 kündigte F L einen Beschluss über die sofortige Abberufung des Verfügungsklägers als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages an. In diesem Schreiben (Bl. 31 d. A.) wies er darauf hin, dass aufgrund Art. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Der Verfügungskläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.05.2020. An diesem Tage erwiderte der Verfügungskläger, anwaltlich vertreten, und widersprach einer schriftlichen Beschlussfassung. Darüber hinaus wies er die von der Verfügungsbeklagten im Schreiben vom 30.04.2020 aufgeführten Gründe für eine fristlose Abberufung und Kündigung des Dienstvertrages zurück (Bl. 35 – 38 d. A.).

F L hielt am 11.05.2020 eine Gesellschafterversammlung ab und stimmte allein im schriftlichen Verfahren für die Abberufung des Verfügungsklägers aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (Top 1) und über die außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Top 2), (Bl. 40 – 42 d. A.).

Am 12.05.2020 informierte F L die Belegschaft per Rundmail über die von ihm gefassten Beschlüsse und sagte alle Termine des Verfügungsklägers ab. Darüber hinaus veranlasste er die Sperre der Zugangskarten des Verfügungsklägers für das Diensttelefon und den Zugang zu den Diensträumen. Der Verfügungskläger erhielt die Information über die gefassten Beschlüsse am 13.05.2020.

Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, die beiden gefassten Beschlüsse seien rechtswidrig, da ein wichtiger Grund für seine Abberufung und für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages nicht vorliegen. Er behauptet, ihm drohen erhebliche finanzielle Nachteile, weil er kein weiteres Einkommen habe.

Das Gericht hat am 20.05.2020 eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren, entsprechend den Anträgen des Verfügungsklägers, erlassen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 18.06.2020 Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren sei gemäß § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (im Folgenden: GesRuaCOVBEkG) zulässig gewesen; der Verfügungskläger habe Gelegenheit zur Stimmabgabe gehabt und davon keinen Gebrauch gemacht; darüber hinaus habe er über seine eigene Abberufung und die Kündigung seines Anstellungsvertrages ohnehin nicht abstimmen dürfen, weil er in eigener Sache nicht stimmberechtigt sei. Sie bestreitet einen existenzgefährdenden Schaden auf Seiten des Verfügungsklägers. Sie meint ferner, ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verfügungsklägers sei nach der Satzung nicht erforderlich; im Übrigen nehme die einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweg, und die Interessen des Verfügungsklägers seien mit der Beschlussanfechtungsklage gewahrt.

Die Beschlussanfechtungsklage im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen: 31 O 43/20 ist am 22.05.2020 beim Landgericht Magdeburg, 1. Kammer für Handelssachen, eingegangen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war auf dem Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer vollumfänglichen Bestätigung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entbehrt nicht des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses, weil er entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten die Hauptsache nicht vorwegnimmt. Nach der mittlerweile herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich der Willensbildung einer Gesellschaft nicht generell unzulässig, sondern ausnahmsweise dann zu gestatten, wenn zugunsten des Antragstellers eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis besteht und die einstweilige Verfügung nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs scheitert (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 06.07.1992, 8 W 18/92, zitiert in Juris).

So ist es hier: Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, durch die sofortige Abberufung als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und insbesondere durch die fristlose Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages einkommenslos zu sein. Er hat ebenfalls glaubhaft gemacht, seit dem 12.05.2020 die Geschäftsräume der Verfügungsbeklagten nicht mehr in seiner Funktion als Geschäftsführer nutzen zu können; der Zugang zu dem Diensttelefon und den Diensträumen sowie zu der Computertechnik der Verfügungsbeklagten ist ihm versperrt. Ihm ist mithin nicht mehr möglich, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu führen.

Die einstweilige Verfügung scheitert auch nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Denn der Verfügungskläger begehrt eine Regelung auf der Vollzugsebene der von dem Geschäftsführer L gefassten Beschlüsse, nämlich durch Untersagung der Eintragung seiner Abberufung im Handelsregister, der Behinderung der Geschäftsführertätigkeit des Verfügungsklägers für die Verfügungsbeklagte und des Zugangs zu den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten, jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung in dem Beschluss vom 11.05.2020.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren haben eine summarische Prüfung und eine Interessenabwägung darüber stattzufinden, wie sich die Betroffenheit der Verfügungsbeklagten durch den Erlass der begehrten Eilmaßnahme und die des Verfügungsklägers bei Versagung gegenüberstehen (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 14.03.2000, 27 U 102/99, zitiert in Juris).

Mit dem Verfügungsantrag zu 1. begehrt der Verfügungskläger die Untersagung, seine Abberufung als Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden. Diese vorübergehende Regelung zugunsten des Verfügungsklägers ist nach Auffassung der Kammer berechtigt, da erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des am 11.05.2020 gefassten Abberufungsbeschlusses bestehen. Denn die Verfügungsbeklagte hat einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verfügungsklägers als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten nicht vorgetragen. Die lediglich in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 30.04.2020 aufgeführten Punkte 1 bis 6 lassen insbesondere mangels präziser Zeitangaben nicht erkennen, inwiefern damit grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeiten des Verfügungsklägers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung einhergehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten war ein wichtiger Grund für die beschlossene Abberufung „aus wichtigem Grund“ erforderlich. Dies gilt nicht nur deshalb, weil die Verfügungsbeklagte selbst im Schreiben vom 30.04.2020 die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
angekündigt und sodann am 11.05.2020 beschlossen hat; die Erforderlichkeit eines wichtiges Grundes folgt insbesondere daraus, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine zweigliedrige GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
zweigliedrige Gesellschaft
handelt, in der ein jederzeitiger Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG wegen der besonderen Treuepflicht nicht möglich ist (Baumbach-Hück, GmbHG, 22. Aufl., § 38 Rn. 25).

Inwieweit die Verfügungsbeklagte berechtigt war, gemäß § 2 GesRuaCOVBEkG im schriftlichen Verfahren über die Abberufung des Verfügungsklägers und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages abzustimmen, kann für das einstweilige Verfügungsverfahren dahinstehen. Gleichwohl hat das Gericht erhebliche Bedenken: Denn die Vorschrift erlaubt zwar, für die Zeit vom 28.03.2020 bis 31.12.2021, abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG, Beschlüsse der Gesellschafter auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen zu fassen. Im Rahmen einer 2-gliedrigen GmbH, für die besondere Treuepflichten gelten, dürfte eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege jedenfalls dann gleichwohl unzulässig sein, wenn – wie hier – einer von beiden Gesellschaftern der schriftlichen Beschlussfassung ausdrücklich widerspricht. Hinzu kommt, dass nach § 6 Nr. 7 der Satzung unabhängig von der gesetzlichen Regel aus § 38 Abs. 2 GmbHG festgelegt war, dass eine Beschlussfassung in Schriftform nur mit Einverständnis aller GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einverständnis aller Gesellschafter
Gesellschafter
möglich sein sollte. Neben den oben dargestellten Bedenken an der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse würde auch dieser Umstand zur Unwirksamkeit der Abberufung führen (Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, 2. 20. Aufl., § 48 Rn. 36).

Der Verfügungskläger hat auch Anspruch auf Untersagung gemäß dem Antrag zu Ziffer 2. Unstreitig ist er an der Wahrnehmung seiner Geschäftsführerbefugnisse gehindert, weil er keinen Zugang zu den Geschäftsräumen, zum Diensttelefon und zu der EDV der Verfügungsbeklagten hat. Der Verfügungskläger hat dies durch Vorlage der Anlage AS 9 glaubhaft gemacht.

Der Verfügungskläger hat schließlich begründeten Anspruch auf Untersagung, dass die Verfügungsbeklagte ihn am Betreten der Geschäftsräume hindert. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte seine Zugangsdaten zum Betreten der Geschäftsräume gesperrt hat mit der Folge, dass er seit dem 12.05.2020 die Geschäftsräume der Verfügungsbeklagten nicht mehr betreten konnte. Die Verfügungsbeklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Verfügungskläger habe es pflichtwidrig unterlassen, neue Zugangsdaten bei der Verfügungsbeklagten zu beantragen. Denn nach der weiteren eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers vom 28.06.2020 (AS 6) verweigern die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger die für ihn notwendige kooperative Zuarbeit.

Der weitere Einwand der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei bei dem Abberufungsbeschluss ohnehin gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, ist nicht erfolgreich. Ein Stimmrechtsausschluss für den Verfügungskläger ergab sich nämlich nur für den Fall, dass ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegt, was im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird. Ohne einen wichtigen Grund, dessen Notwendigkeit die Verfügungsbeklagte in diesem Verfahren in Abrede stellt, war das Stimmrecht des Verfügungsklägers über seine Abberufung nämlich nicht ausgeschlossen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen für die Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 €, §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Abberufung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Abberufung, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers zu gesellschaftsvertragswidrigem Zweck, Abberufung des Geschäftsführers zu gesellschaftsvertragswidrigem Zweck; Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers und Beendigung des Anstellungsvertrags, Abberufung des Versammlungsleiters Abberufung des Vorstandsmitglieds, Abberufung durch Aufsichtsrat, Abberufung durch Gesellschafterversammlung, Abberufung durch Minderheitsgesellschafter, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung Fremdgeschäftsführer, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Abberufung in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung ohne Grund, Abberufung von der Geschäftsführung, Abberufung von der Geschäftsführung Abberufung von Fremdgeschäftsführern, Abberufung von Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, Abberufung von Organmitgliedern, Abberufung Vorstand Abberufungsbeschluss, Abberufungsbeschluss, Abberufungsgrund, Abberufungsorgan, Antragsteller hat wegen schwerwiegender Beeinträchtigung seiner Interessen ein besonderes Schutzbedürfnis und, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Ausweitung der Abberufungsmöglichkeiten, Beendigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Corona, Covid19, COVMG § 2, Durchführung der Abberufung, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz im Abberufungsstreit, einstweiliger Verfügung zur Sicherung der Geschäftsführerstellung, gravierende Mängel des Abberufungsbeschlusses, Keine Übereinstimmung von wichtiger Grund für Abberufung und für Beendigung des Anstellungsvertrags, Klageverfahren bei Abberufung, meist wechselseitige Anträge auf Abberufung, Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses, ordentliche Abberufung, rechtliche Auswirkungen des Abberufungsbeschlusses, Umlaufverfahren, Verfügungsgrund, Verfügungsgrund bei Abberufung, Wirkungen der Abberufung, zunächst keine Wirkung des Abberufungsbeschlusses