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OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.1994 – 2 U 303/93

Abberufung MehrheitsgesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung Mehrheitsgesellschafter
Mehrheitsgesellschafter

§ 38 GmbHG, § 47 GmbHG

1. Bei der Beschlußfassung über die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer selbst kein Stimmrecht.

2. Die (vorläufige) Wirksamkeit eines Abberufungs-Beschlusses aus wichtigem Grund, bei der der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer mitgestimmt hat, hängt davon ab, ob der Beschluß durch den Versammlungsleiter förmlich festgestellt wurde; die Protokollierung allein genügt dafür nicht.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nur noch gem. § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Denn es ist offen, wie das Verfügungsverfahren ohne Erledigung der Hauptsache ausgegangen wäre.

… Die Wirksamkeit der Abberufung hängt davon ab, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung bestand. Diese Frage ist offen geblieben. Die Antragstellerin hat zu den geltend gemachten Abberufungsgründen noch nicht Stellung genommen. Die Frage hätte aber auch noch in der Berufungsverhandlung durch Ergänzung des Vortrags und Glaubhaftmachung in dem einen oder anderen Sinn geklärt werden können.

Die Abberufung des E als Geschäftsführer am 13. 7. 1993 war eine solche aus wichtigem Grund. In dem Abberufungsantrag des M vom 7. 7. 1993 war zwar nicht ausdrücklich von einer Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung aus wichtigem Grund
die Rede. Die Auslegung dieses Antrags ergibt aber mit hinreichender Deutlichkeit, daß eine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung aus wichtigem Grund
beantragt war (wird ausgeführt).

Schließlich haben die anderen Gesellschafter nach dem Protokoll gerügt, daß sich E an der Abstimmung über seine Abberufung beteiligt hat. Auch das ist ein Indiz für eine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung aus wichtigem Grund
. Denn bei einer Abberufung, die nicht auf einen wichtigen Grund gestützt wurde, hätte E auch als betroffener Gesellschafter mitstimmen dürfen (Hüffer in Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rn. 172). Nur bei der Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung aus wichtigem Grund
hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer selbst kein Stimmrecht (BGHZ 86, 177 [181] = GmbHR 1983, 149).

Die (vorläufige) Wirksamkeit eines Beschlusses über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund, bei der der Gesellschafter-Geschäftsführer mitgestimmt hat, hängt davon ab, ob der Abberufungsbeschluß förmlich festgestellt wurde. Die förmlich festgestellte Abberufung ist zunächst wirksam und muß vom abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer angefochten werden. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht bleibt dagegen (zunächst) erhalten, wenn die Ablehnung des Widerrufsantrags mit der Stimme des Betroffenen abgelehnt und dieses Abstimmungsergebnis als wirksam festgestellt wurde. Wird das Ergebnis der Abstimmung über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund nicht förmlich festgestellt und ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter mit einer Beteiligung von 50 v. H. oder mehr, so hängt die Wirksamkeit der Abberufung allein von der materiellen Rechtslage, also davon ab, ob der wichtige Grund tatsächlich besteht (BGHZ, aaO; Hüffer, aaO, § 47 Rn. 173; Raiser/Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47 Rn. 91; Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., § 32 Rn. 51; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl., § 38 Rn. 30; Zöllner/Noack, ZGR 1989, 525 [527]). Endgültige Klärung bringt in diesem Fall die gegen die GmbH zu erhebende Beschlußfeststellungsklage (Zöllner, aaO, Anh. § 47 GmbHG § 90 aff.).

Das Ergebnis der Abstimmung über die Abberufung des E am 13. 7. 1993 wurde nicht förmlich festgestellt. Die förmliche Feststellung setzt voraus, daß ein Verhandlungsoder Abstimmungsleiter den Beschluß in der Verhandlung verkündet und dabei zu erkennen gibt, daß er ihn als wirksam ansieht. Die Protokollierung des Beschlusses allein genügt nicht (Raiser, aaO, Anh. § 47 GmbHG Rn. 94). Eine solche Feststellung hat bei der Abstimmung am 13. 7. 1993 nicht stattgefunden. Der Notar war nicht Versammlungsoder Abstimmungsleiter, und er hat sich darauf beschränkt, die Stimmenverhalten der einzelnen Gesellschafter und die Rüge des Stimmverhaltens des E durch die Mitgesellschafter zu protokollieren. Zum Abstimmungsergebnis hat der Notar nicht Stellung genommen. Deshalb liegt eine Feststellung des Abstimmungsergebnisses selbst dann nicht vor, wenn man mit Zöllner (aaO, Anh. § 47 GmbHG Rn. 65) davon ausgeht, daß eine verbindliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses auch dann vorliegt, wenn der Notar bei einer notariellen Beurkundung eigene Feststellungen über das Ergebnis getroffen und beurkundet hat oder wenn sich die Beteiligten über das Ergebnis zunächst einig waren und erst später Zweifel an der Stimmberechtigung Beteiligter aufgetaucht sind.

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