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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2006 – 16 U 218/05

Abberufung Umstände Einzelfall

BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
Abs. 1

Ein wichtiger zur Kündigung des Dienstvertrages berechtigender Grund im Sinne von § 626 BGB liegt vor, wenn dem zur Kündigung Berechtigten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu seiner ordnungsgemäßen Beendigung nicht zuzumuten ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt generell geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zugunsten des Vorstandsmitglieds ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf insbesondere die langjährige Dauer des Dienstverhältnisses zu bewerten, wenn diese im Übrigen frei von vergleichbaren Beanstandungen war.

Tenor

Die Berufung der Bekl. gegen das am 14. 11. 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Bekl. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Bekl. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

G r ü n d e

I.

Die Bekl. ist eine Genossenschaft, die 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt wurde. Sie ist alleinige Gesellschafterin der 1997 gegründeten … (nachfolgend: … GmbH) und mehrheitlich an der … (nachfolgend: … eG) beteiligt. Geschäftszweck der … GmbH ist u.a. die Geschäftsbesorgung für die Kl. und die … eG.

Der am 9. 12. 1950 geborene Kl. wurde mit Wirkung zum 1. 1. 1989 zum Geschäftsführer und am 14. 8. 1989 zum Vorstandsmitglied der Bekl. bestellt. In der Folgezeit war er Vorstandsvorsitzender. Außerdem war er Geschäftsführer der … GmbH. Der Anstellung des Kl. bei der Bekl. liegt ein Anstellungsvertrag vom 14. 11. 1989 (Anlage K 2, Bl. 59 – 65 GA) und eine Ergänzungsvereinbarung vom 26. 6. 1995 (Anlage K 3, Bl. 66 GA) zugrunde.

Seit Ende 2003 betreibt die Bekl. die Beendigung des mit dem Kl. bestehenden Anstellungsverhältnisses. Mit Schreiben vom 15. 12. 2003 kündigte sie dieses zunächst zum 31. 12. 2004. Anfang 2004 wurde der ehemaliger Oberbürgermeister von S… … … zum Nachfolger des Kl. bestellt. Mit Schreiben vom 19. 5. 2004 sprach die Bekl. eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung aus. Mit Schreiben vom 25. 5. 2004 kündigte sie das Anstellungsverhältnis erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht. Diese Kündigungen waren Gegenstand eines Vorprozesses der Parteien. Auf die vom Kl. erhobene Klage stellte das LG Wuppertal mit Urteil vom 14. 1. 2005 (Aktenzeichen 3O16604 3 O 166/04) fest, dass das Anstellungsverhältnis durch keine der vorgenannten Kündigungen aufgelöst wurde (Anlage K 1, Bl. 38 ff GA). Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung nahm der Kl. – nach einem Hinweisbeschluss des Senats – zurück (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
OLGDUESSELDORF Aktenzeichen I-16 U 22/05).

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um die Rechtswirksamkeit einer weiteren außerordentlichen und fristlosen Kündigung der Bekl., die diese mit Schreiben vom 31. 3. 2005 erklärt hat. Diese fristlose Kündigung wird von der Bekl. darauf gestützt, dass der Kl. im Januar 2002 für die Bekl. alleine und ohne Information des Aufsichtsrates einen Bürgschaftsvertrag mit der K… GmbH unterzeichnet haben soll. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Bekl. ist Eigentümerin eines 1256 qm großen Grundstückes in W…, das sie im Juli 1995 erworben hatte. Der Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 3,4 Mio. DM wurde von der … … finanziert. Der Grundstückskaufkredit wurde später von der … … abgelöst. Die Bekl. beabsichtigte zunächst, das Grundstück selbst mit einem vornehmlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude zu bebauen. Wegen einer sich abzeichnenden negativen Entwicklung des Wohnungsmarktes für Vermieter entschied sie jedoch, ein primär gewerblich genutztes Gebäude mit Parkdeck errichten zu lassen. Da die Bekl. befürchtete, dass eine Realisierung des Projektes ihre steuerliche Begünstigung als „steuerbefreite Vermietungsgesellschaft“ gefährden könne, beschloss sie, das Geschäftshaus durch die … GmbH errichten und betreiben zu lassen. Zur Realisierung des Projektes schlossen die Bekl. und die … GmbH einen Grundstückspachtvertrag und einen Darlehensvertrag. Zur Finanzierung des Projekts mussten Kreditmittel aufgenommen werden. Diese wurden letztlich von der … … gewährt; mit Schreiben vom 25. 3. 2003 erteilte diese die Zusage für ein Darlehen in Höhe von 3.221.000,– €. Bereits am 24. 7. 2001 schloss die … GmbH, nachdem die Firma S… als „Ankermieter“ gewonnen worden war, mit der K… GmbH einen Generalunternehmervertrag. Mit diesem Bauunternehmen, das Mitglied der Bekl. war, hatte die Bekl. bereits in der Vergangenheit zusammengearbeitet. Der Baubeginn erfolgte ebenfalls bereits vor der Kreditgewährung. Ende 2001 war die K… GmbH mit ihren Bauleistungen erheblich in Vorleistung getreten mit der Folge, dass ihre Hausbank, die … …, wegen bestehender Kredite eine Absicherung der Forderungen der K… GmbH gegen die … GmbH verlangte. Vor diesem Hintergrund kontaktierte der Geschäftsführer der K… GmbH, Rechtsanwalt Dr. Z…, Ende 2001/Anfang 2002 den Kl. und machte die Fortführung der Arbeiten davon abhängig, dass die zu leistenden Zahlungen hinreichend sichergestellt seien. Der Kl. unterzeichnete daraufhin für die Bekl. und die … GmbH eine auf den 11. 1. 2002 datierte dreiseitige Vereinbarung (Anlage K 6, Bl. 95 GA) zwischen der K… GmbH, der Bekl. und der … GmbH, mit der die Bekl. versprach, für sämtliche Forderungen der K… GmbH gegenüber der … GmbH die selbstschuldnerische Haftung in Form einer Bürgschaft zu übernehmen. Nach Ziffer 4 dieser Vereinbarung sollte „über den Abschluss und Inhalt dieser Vereinbarung gegenüber Dritten Stillschweigen“ bewahrt werden. Die K… GmbH setzte daraufhin ihre Bauleistungen fort. In der Folgezeit kam es jedoch zu weiteren Verzögerungen. Im Juli 2002 trat die Firma S… von dem mit der … GmbH abgeschlossenen Mietvertrag zurück. Das hatte zu Folge, dass die … … die Kredite zunächst nicht auszahlte. Daraufhin kam es wegen Zahlungsschwierigkeiten der … GmbH am 29. 7. 2002 zu einer Krisensitzung. Diese führte zum Abschluss einer Vereinbarung vom 5. 8. 2002 (Anlage K 7, Bl. 96 – 98 GA) zwischen der K… GmbH, der Bekl. und der … GmbH. Mit dieser Vereinbarung, welche für die Bekl. von dem Kl. und dem Vorstandsmitglied F… unterschrieben wurde, übernahm die Bekl. für sämtliche Forderungen der K… GmbH gegenüber der … GmbH die selbstschuldnerische Haftung unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Ferner verpflichtete sich die Bekl. zur Bestellung einer Sicherungshypothek auf Verlangen der K… GmbH. Außerdem traten die Bekl. und die … GmbH ihre gegenwärtigen oder zukünftigen Umsatzsteuererstattungsansprüche aus dem Bauvorhaben an die K… GmbH ab. Nachdem sich in der Folgezeit abzeichnete, dass die laufenden Unterhaltskosten für das Gewerbeobjekt durch die … GmbH nicht getragen werden konnten, wurde das Gebäude Anfang 2003 von der Bekl. übernommen.

Zwischen den Parteien ist streitig, seit wann den anderen Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsrat der Bekl. die Bürgschaftserklärung vom 11. 1. 2002 bekannt ist. Nach dem Vorbringen der Bekl. soll ihrem jetzigen Vorstandsvorsitzenden diese Vereinbarung erst am 28. 2. 2005 von dem Geschäftsführer der K… GmbH übermittelt worden sein, worauf dieser den Aufsichtsrat noch am selben Tage unterrichtet haben soll. Der Aufsichtsrat legte die Vereinbarungen vom 11. 1. und 5. 8. 2002 den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Bekl. am 7. 3. 2005 zur rechtlichen Prüfung der Aussichten bzw. des Risikos einer erneuten fristlosen Kündigung vor. Die erbetene anwaltliche Stellungnahme erhielt die Bekl. am 9. 3. 2005. Am 16. 3. 2005 beschloss der Aufsichtsrat der Bekl. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für den 30. 3. 2005. Hierzu lud er mit einer am 19. 3. 2005 im … … veröffentlichten Anzeige ein. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. 3. 2005 wurde der Beschluss gefasst, den Anstellungsvertrag des Kl. erneut fristlos zu kündigen. Mit dem Ausspruch der Kündigung wurde der Vorsitzende des Aufsichtsrates beauftragt. Dieser teilte dem Kl. mit Schreiben vom 31. 3. 2005 (Anlage K 16), das dem Kl. am 4. 4. 2005 zuging, den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss mit und erklärte gleichzeitig die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages.

Der Kl. hat vorgetragen:

Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sei nicht gegeben. Die Bürgschaftserklärung vom 11. 1. 2002 sei mit den anderen Vorstandsmitgliedern sowie mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bekl. abgestimmt gewesen. Letzterer habe den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der K… GmbH besprochen und ihm – dem Kl. – die „Freigabe“ für die Unterzeichnung erteilt. Für den Vorstand habe auch das Vorstandsmitglied F… unterschreiben sollen. Warum es gegebenenfalls nicht zu dessen Unterschrift gekommen sei, könne er nicht sagen. Möglicherweise sei das eigentlich für die Bekl. vorgesehene Exemplar der Vereinbarung an die K… GmbH verschickt worden und das mit beiden Unterschriften versehene Exemplar befinde sich noch bei der Bekl.. Jedenfalls habe er weder Informationspflichten verletzt noch gegen Vertretungsvorschriften verstoßen. Auf die Aufnahme der Verschwiegenheitsklausel habe nicht er, sondern der Geschäftsführer der K… GmbH bestanden. Außerdem sei die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung durch die spätere Vereinbarung vom 5. 8. 2002 bestätigt worden.

Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist sei nicht eingehalten worden. Der Vorgang sei den anderen Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsrat der Bekl. spätestens bei Abfassung des zweiten Bürgschaftstextes kenntlich geworden. Selbst wenn die Bekl. aber erst Ende Februar 2005 von der Bürgschaftsvereinbarung vom 11. 1. 2002 erfahren habe, sei die fristlose Kündigung zu spät erfolgt.

Letztlich sei die fristlose Kündigung auch wegen Fehlens eines wirksamen Generalversammlungsbeschlusses unwirksam.

Der Kl. hat beantragt,

festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Bekl. vom 31. 3. 2005, ihm zugegangen am 4. 4. 2005, aufgelöst worden ist.

Die Bekl. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die fristlose Kündigung sei wirksam. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sei gegeben. Durch die Vorgehensweise des Kl. bei der Abgabe der Bürgschaftserklärung vom 11. 1. 2002 habe dieser einen massiven Vertrauensbruch begangen. Der Kl. habe die K… GmbH darüber im Unklaren gelassen, dass er allein die Bekl. nicht wirksam vertreten könne. Er habe sich weder mit dem Aufsichtsrat noch mit seinen Vorstandskollegen besprochen und gegenüber dem Geschäftsführer der K… GmbH auf eine Geheimhaltung der Vereinbarung gedrängt. Der Kl. habe damit massiv gegen seine Informationspflichten sowie gegen die Vertretungsregeln verstoßen. Durch die von ihm durch die Abgabe einer formunwirksamen Bürgschaftserklärung beabsichtigte Schädigung der K… GmbH habe er das Ansehen der Bekl. in der Öffentlichkeit beeinträchtigt.

Auch anlässlich der Krisensitzung vom 29. 7. 2002 sowie der Unterzeichnung der Bürgschaft vom 5. 8. 2002 sei die von dem Kl. am 11. 1. 2002 abgegebene Bürgschaftserklärung nicht thematisiert worden. Die Vereinbarung vom 11. 1. 2002 habe der Geschäftsführer der K… GmbH dem Kl. ausgehändigt, nachdem ihr Vorstandsmitglied F… auf Wunsch des Kl. den Raum verlassen habe. Die Bürgschaftsvereinbarung vom 11. 1. 2002 sei bei ihr erst am 28. 2. 2005 eingegangen und bekannt geworden. Der Geschäftsführer der K… GmbH habe zunächst das Ergebnis in dem vor dem LG geführten Vorprozess abgewartet und ihr die Vereinbarung danach übermittelt. Dies habe der Geschäftsführer der K… GmbH dem Kl. zuvor in einem Gespräch angekündigt gehabt, woraufhin dieser zutiefst erschrocken gewesen sei.

Die Kündigungsfrist sei gewahrt. Der in der Versammlung am 30. 3. 2005 gefasste Kündigungsbeschluss sei wirksam.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Bekl. vom 31. 3. 2005, dem Kl. zugegangen am 4. 4. 2005, aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Selbst wenn man zu Gunsten der Bekl. unterstelle, dass ihr Aufsichtsrat und die übrigen Vorstandsmitglieder von der Bürgschaftsunterzeichnung vom 11. 1. 2002 erst mit der Übersendung der Bürgschaftsurkunde durch den Geschäftsführer der K… GmbH am 28. 2. 2005 Kenntnis erhalten hätten, habe ihr die Unterzeichnung der Bürgschaft durch den Kl. „im Alleingang“ keinen wichtigen Grund geliefert, das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen. In der alleinigen Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde könnte zwar eine Verletzung von Vertretungsbefugnissen und ein Verstoß gegen eine dem Kl. obliegende Informationspflicht liegen. Ein solcher Verstoß wiege hier aber nicht so schwer, das er eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien infolge einer massiven Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses unzumutbar erscheinen lasse. Mit der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde habe der Kl. das gemacht, was ihm zum gegebenen Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll erschienen sei, um den Fortgang der Bauarbeiten zu gewährleisten und damit die finanzielle Situation der … GmbH und damit auch der Bekl. zu stabilisieren. Dass ein solches Vorgehen auch den anderen Vertretern der Bekl. als wirtschaftlich sinnvoll erschienen sei, ergebe sich daraus, dass im August 2002 erneut eine in weiten Teilen gleichlautende und zudem noch weitergehende Vereinbarung geschlossen worden sei. Die Bekl. habe auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kl. durch sein von ihr behauptetes Verhalten anlässlich der Abgabe der Bürgschaftserklärung im Januar 2002 die Bekl. durch sein Verhalten bewusst habe schädigen wollen. Aus der Verschwiegenheitsklausel ergebe sich dies nicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Bekl. dem Antrag,

abändernd die Klage abzuweisen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren an das LG Wuppertal zurückzuverweisen.

Die Bekl. trägt vor:

Die Verkündung des angefochtenen Urteils sei in verfahrensfehlerhafter Weise durch die Beisitzerin und Berichterstatterin als Einzelrichterin erfolgt.

Soweit das LG seine Entscheidung darauf stütze, dass sie nicht dargelegt habe, dass der Kl. sie bewusst habe schädigen wollen und sie keine plausible Erklärung dafür habe angeben können, warum der Kl. die Verschwiegenheit der Bürgschaftserklärung vom 11. 1. 2002 angestrebt habe, hätte es hierauf hinweisen müssen. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätte sie hierzu bereits in erster Instanz vorgetragen.

Das Bauvorhaben habe sich Anfang 2002 noch im Anfangsstadium befunden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die erbrachten Bauleistungen noch keinen entschädigungsfähigen Wert gehabt. Im August 2002 sei dies anders gewesen. Bis zum 27. 3. 2002 habe die … GmbH noch keine Finanzierung für das Projekt besessen, was der K… GmbH nicht bekannt gewesen sei. Die … … habe der … GmbH erst zu diesem Zeitpunkt den Kreditvertrag für das Darlehen in Höhe von 3.221.000,– €. überreicht. Außerdem habe seinerzeit eine Schieflage im Projekt „W…“ bestanden. Diese Wohnanlage sei von der durch den Kl. vertretenen … e.G. im Mai 1998 für 19 Mio. DM zuzüglich Nebenkosten erworben worden. Das Projekt habe sich jedoch nicht erwartungsgemäß entwickelt. Dem Kl. sei deshalb in den Jahren 2000 und 2001 dazu übergegangen, mit den Überschüssen aus dem Verkauf von Wohnungen der … e.G. in S… die Löcher bei dem Projekt in W… zu stopfen. Ihm sei im Januar 2002 nicht daran gelegen gewesen, den anderen Vorstandsmitgliedern sowie dem Aufsichtsrat von der Schieflage der Wohnanlage in W… in allen Einzelheiten zu berichten und darüber hinaus eingestehen zu müssen, dass er für sein Prestigeprojekt „W…“ keine Finanzierung besessen habe.

Das LG habe sich mit nur wenigen Aspekten zur Abwägung der außerordentlichen Kündigung beschäftigt. Es habe übersehen, die Unterzeichnung der unwirksamen Bürgschaft einen Betrug zu Lasten der K… GmbH darstelle. Die alleinige und heimliche Unterzeichung der Bürgschaft durch den Kl. stelle den klassischen Fall eines so genannten Eingehungsbetruges dar. Das LG habe auch übersehen, dass sie eine Vielzahl von Sachverhaltselementen vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, die belegten, das der Kl. die Abgabe der Bürgschaftserklärung habe verheimlichen wollen und verheimlicht habe.

Die spätere Bürgschaft sei irrelevant. Die Abgabe der Bürgschaft vom 11. 1. 2002 sei wirtschaftlich völlig widersinnig gewesen. Denn es habe bis dahin keine Finanzierung des Bauvorhabens gegeben. Sie sei im Januar 2002 ohne die Finanzierung durch eine Bank nicht in der Lage gewesen, für das Projekt einzustehen. Im Januar 2002 sei der Bautenfortschritt noch so gering gewesen, dass eine etwaiger Ersatzanspruch der K… GmbH gem. § BGB § 951 BGB § 951 Absatz I BGB wertlos gewesen sei.

Der Kl. verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Antrag,

die Berufung zurückzuweisen .

Er tritt dem Vorbringen der Bekl. im Einzelnen entgegen und trägt vor:

Das LG habe richtig entschieden. Von einer Schädigungsabsicht könne weder im Hinblick auf die K… GmbH noch im Hinblick auf die … GmbH noch im Hinblick auf die Bekl. die Rede sein. Er habe nicht nur in bester Absicht der Wahrung der Interessen des Unternehmens gehandelt, sondern diese auch objektiv bestmöglichst vertreten. Das Vorbringen der Bekl. zur Finanzierungssituation im Januar 2002 sei unvollständig und falsch. Insbesondere seien die Finanzgespräche bereits weit fortgeschritten gewesen. Mit der Übernahme der Bürgschaft sei nichts anderes geschehen, was auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages gegenüber der … GmbH zu geschehen gehabt habe, und was längst in noch weitergehender Form, nämlich durch Bereitstellung liquider Mittel geschehen wäre, wenn es nicht zu Stockungen bei den Finanzierungsgesprächen gekommen wäre. Es habe niemals die Absicht bestanden, der K… GmbH lediglich eine von ihm allein unterzeichnete Bürgschaft zu stellen. Diese habe auch gewusst, dass die … GmbH noch keine Finanzierung besessen habe.

Das Objekt „W…“ habe mit dem Streitgegenstand dieses Verfahrens nichts zu tun. Das diesbezügliche Vorbringen der Bekl. sei unzutreffend. Der Aufsichtsrat der Bekl. sei frühzeitig und umfassend über die Vorgänge und Probleme informiert gewesen.

Falsch sei, dass er heimlich oder verdeckend vorgegangen sei. Das gesamte diesbezügliche Vorbringen der Bekl. sei unrichtig.

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung habe nicht vorgelegen. Der Aufsichtsrat der Bekl. sei umfassend einbezogen gewesen. Der K… GmbH habe keineswegs nur die von ihm unterschriebene Bürgschaft übergeben werden sollen. Dieser sei auch zu keinem Zeitpunkt ein Schaden entstanden. Der Geschäftsführer der K… GmbH sei über die tatsächlichen Verhältnisse genaustens informiert gewesen.

Der Kündigungsbeschluss der Mitgliederversammlung sei unwirksam. Außerdem sei die Kündigungserklärungsfrist versäumt. Schließlich sei ein etwaiges Recht zur außerordentlichen Kündigung auch verwirkt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4. 9. 2006 (Bl. 436 – 443 GA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Bekl. hat keinen Erfolg. Das LG hat zutreffend entschieden. Das Berufungsvorbringen der Bekl. ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

Über die bereits erteilten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:

1. Die von der Berufung erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Das angefochtene Urteil ist wirksam. Zwar ist es nicht von dem Vorsitzenden der Kammer, sondern von einer der beisitzenden Richterinnen als „Einzelrichterin“ verkündet worden. Das war verfahrensfehlerhaft. Gemäß § ZPO § 310 ZPO § 310 Absatz I Satz 1 ZPO wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung ergeht, oder in seinem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Von letzterer Möglichkeit hat das LG hier Gebrauch gemacht. In dem gesonderten Verkündungstermin hätte das Urteil von der Kammer oder aber gem. § ZPO § 310 ZPO § 310 Absatz III ZPO von dem Vorsitzenden der Kammer verkündet werden müssen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 310 Rdnr. 5 und § 311 Rdnr. 6). Gemäß der letztgenannten Vorschrift kann der Vorsitzende das Urteil in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden, wenn dieses – wie hier – nicht in dem Verhandlungstermin verkündet wird. Lediglich die Anwesenheit der beisitzenden Richter bei Verkündung in einem gesonderten Verkündungstermin ist danach entbehrlich. Der Verstoß gegen § ZPO § 310 ZPO § 310 Absatz III ZPO ist allerdings nicht wesentlich. Wenn ein Einzelrichter bei der Zivilkammer ein von der Kammer gefälltes Urteil verkündet, führt dies nicht zur „Nichtigkeit“ des Urteils (vgl. Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 310 Rdnr. MUSIELAKZPOKO 4 ZPO § 310 Randnummer 8; MünchKommZPO/Musielak, 2. Aufl., § 310 Rdnr. MUEKOZPO 2 ZPO § 310 Randnummer 11; vgl. zur Verkündung eines Urteils durch eine andere Kammer: BGHZ 41, BGHZ Band 41 Seite 249, BGHZ Band 41 253 = NJW 1964, NJW Jahr 1964 Seite 1568; zur Verkündung eines Urteils des Einzelrichters durch die Kammer ohne seine Beteiligung: OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, MDR 1977, MDR Jahr 1977 Seite 144). Es handelt sich lediglich um einen minder schweren Verfahrensverstoß, der nicht als Ursache für ein „wirkungsloses“ Urteil gewertet werden kann. Entscheidend ist, dass allein die mündliche Verhandlung Grundlage der Entscheidung der erkennenden Richter ist; die Verkündung des Urteils ist nur ein formaler Akt zur Verlautbarung der Entscheidung, die nichts daran ändert, dass es sich nach wie vor um eine Entscheidung der erkennenden Kammer handelt, deren Mitglieder das Urteil gem. § ZPO § 315 ZPO § 315 Absatz I ZPO unterschrieben haben (vgl. hierzu OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, MDR 1977, MDR Jahr 1977 Seite 144).

Der vorliegende Verfahrensfehler führt auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LG. Ein Verfahrensfehler bei der Verkündung führt nur dann zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht oder zumindest beruhen kann (vgl. KG, KGR 1999, 229; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 Rdnr. 9). Das Urteil beruht nur dann auf dem Fehler, wenn dieser den Rechtsmittelführer sachlich benachteiligt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 Rdnr. 9). Bei rein formalen Verkündungsmängeln ist dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 Rdnr. 9). Insbesondere kann im Falle der Verkündung eines Urteils durch einen hierzu nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständigen Richter grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. KG, KGR 1999, 229; LAG Frankfurt, BB 1988, BB Jahr 1988 Seite 568; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 Rdnr. 9). So liegen die Dinge auch hier.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Bekl. nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz beim LG eingereicht hat. Das LG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Schriftsatz der Bekl. vom 4. 11. 1995 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten hat. Hieraus folgt, dass dieser Schriftsatz der Kammer vor Verkündung des Urteils vorgelegen und die Kammer seinen Inhalt auch zur Kenntnis genommen hat. Der Schriftsatz ist vom LG nur versehentlich nicht zu den Akten genommen worden. Soweit die Berufung rügt, es sei möglich, dass das LG von dem Schriftsatz der Bekl. vom 4. 11. 2005 nur aus dem nachfolgenden, zu den Akten genommenen Schriftsatz des Kl. vom 7. 11. 2005 Kenntnis erhalten habe, trifft dies nicht zu. Hiergegen spricht schon die Formulierung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Außerdem hat aber auch – worauf der Senat die Parteien hingewiesen hat – eine fernmündliche Nachfrage beim LG ergeben, dass der von der Bekl. per Telefax an das LG übermittelte Schriftsatz vom 4. 11. 1995 dort eingegangen ist. Er ist nur versehentlich anstatt zur Akte zum dortigen Retent genommen worden. Das LG hat diesen Schriftsatz auf entsprechende Anforderung zur Akte nachgesandt. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Kammer den Schriftsatz der Bekl. vom 4. 11. 2005 bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Eine Beschneidung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2. In der Sache hat das LG richtig entschieden. Es hat zu Recht festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Bekl. vom 31. 3. 2004, welche dem Kl. am 4. 4. 2004 zuging, nicht beendet worden ist.

a) Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund i.S. des § BGB § 626 BGB vorliegt (vgl. BGH, WM 1968, WM Jahr 1968 Seite 1325; Müller, GenG, § 24 Rdnr. 69; Beuthien, a.a.O., § 24 Rdnr. 22; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, a.a.O., § 24 Rdnr. 18). Ein solcher ist gegeben, wenn dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu einem ordentlichen Ablauf unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann (vgl. Müller, a.a.O., § 24 Rdnr. 69; Beuthien, a.a.O., § 24 Rdnr. 22; zum Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der GmbH vgl.: BGHZ 157, BGHZ Band 157 Seite 151 = NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 1528; BGH, NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 463, NJW Jahr 1993 464; NJW-RR 1996, NJW-RR Jahr 1996 Seite 156; DStR 1997, DSTR Jahr 1997 Seite 1338; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rdnr. 218; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 162; ders., DStR 1998, DSTR Jahr 1998 Seite 1137, DSTR Jahr 1998 1140). Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden, vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (vgl. BGH, DStR 1997, DSTR Jahr 1997 Seite 1338; Goette, DStR 1998, DSTR Jahr 1998 Seite 1137, DSTR Jahr 1998 1140 für GmbH). Bei der Prüfung einer fristlosen Kündigung sind damit die Interessen der Genossenschaft an der fristlosen Entlassung gegenüber dem Interesse des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds an der Fortsetzung und vertragsgemäßen Beendigung des Anstellungsverhältnisses sorgsam abzuwägen (vgl. OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
, v. 28.01.2001 – OLGOLDENBURG Aktenzeichen 1U13200 1 U 132/00; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, NZG 1999, NZG Jahr 1999 Seite 356). Bei langjährigen Dienstverhältnissen sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BGHZ 20, BGHZ Band 20 Seite 239, BGHZ Band 20 248 f.; OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
, v. 28.01.2001 – OLGOLDENBURG Aktenzeichen 1U13200 1 U 132/00).

b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen war die Bekl. hier nicht berechtigt, dass Anstellungsverhältnis des Bekl. fristlos zu kündigen.

Zwar hat der Kl. nach dem – bestrittenen – Vorbringen der Bekl. die Vertretungsregelung in der Satzung der Bekl. verstoßen, indem er die Bürgschaftsvereinbarung vom 11. 1. 2002 für die Bekl. alleine unterschrieben hat. Er hat nach dem Vorbringen der Bekl. „im Alleingang“ gehandelt, und sein Handeln auch nachträglich nicht offenbart. Allerdings wiegt diese angebliche einmalige Überschreitung der Vertretungsbefugnisse und der hierin liegende Vertrauensbruch unter den hier gegebenen Umständen nicht so schwer, als das sie heute noch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde rechtfertigen könnten.

aa)

Mit Recht hat das LG festgestellt, dass der Kl. mit der Abgabe der Bürgschaftserklärung vom 11. 1. 2002 im Interesse der Bekl. und ihrer Tochtergesellschaft, der … GmbH, gehandelt und mit der Unterzeichnung der Bürgschaftsvereinbarung das gemacht hat, was seinerzeit wirtschaftlich sinnvoll erschien, um den Fortgang der Bauarbeiten auf dem Grundstück in W… zu gewährleisten und damit die finanzielle Situation der … GmbH und damit auch der Bekl. zu stabilisieren.

Das Bauvorhaben betraf, auch wenn die … GmbH das Gebäude errichten sollte, wirtschaftlich auch die Bekl., die letztlich hinter dem Projekt stand. Das geplante Geschäftshaus wurde auf ihrem Grundstück errichtet. Ursprünglich wollte die Bekl. die Bebauung selbst durchführen. Da sie jedoch befürchtete, dass eine Realisierung des Projektes ihre steuerliche Begünstigung als „steuerbefreite Vermietungsgesellschaft“ gefährden könne, entschied sie, das Geschäftshaus durch ihre Tochtergesellschaft, die … GmbH, errichten zu lassen. Aufgrund des zwischen der Bekl. und der … GmbH bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages, war die … GmbH unstreitig berechtigt und verpflichtet ist, die Neubaumaßnahme nach Maßgabe der Bekl. durchzuführen. Zur Realisierung des Projektes schlossen die Bekl. und die … GmbH überdies einen Grundstückspachtvertrag und einen Darlehensvertrag ab. Nach dem Darlehensvertrag, der bereits im März 2001 abgeschlossen worden war (Anlage K 8, Bl. 99 GA), konnte die … GmbH zunächst einen Kreditbetrag der Bekl. in Höhe von 3 Mio. € in Anspruch nehmen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Kl. sollte die maximale Darlehenssumme im Bedarfsfalle erhöht werden. Aus den getroffenen Vereinbarungen war die … GmbH grundsätzlich zu Zahlungen an die Bekl. verpflichtet. Nach § 2 I des Geschäftsbesorgungsvertrages war die Bekl. ihrerseits gegenüber der … GmbH, die nach Kenntnis aller Beteiligten die entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten selbst nicht besaß, verpflichtet, ihrer Tochtergesellschaft die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Außerdem bestand auf Grund der auf dem Grundstück der Bekl. vorgenommenen Bebauung die Möglichkeit einer Entschädigungspflicht der Bekl. gegenüber der … GmbH nach §§ BGB § 951 BGB § 951 Absatz I, BGB § 946, BGB § 94 BGB § 94 Absatz I BGB. Eine Einstellung der Bauarbeiten, mit denen – was dem Aufsichtsrat der Bekl. bekannt war und wogegen dieser keine Einwände erhoben hatte – bereits begonnen worden war, bevor die Finanzierung des Projekts stand, hätte erhebliche Schadensersatzansprüche und/oder Vertragsstrafenansprüchen der Mieter, namentlich des „Ankermieters“ S… …, gegen die … GmbH nach sich ziehen können. Durch zeitliche Verzögerungen hätten sich außerdem die Finanzierungs- und Unterhaltungskosten steigern können. Ferner drohte ein Ansehensverlust der … GmbH gegenüber potentiellen Mietern, was auch auf die Bekl. zurückgefallen wäre. Schließlich war auch zu befürchten, dass eine Finanzierung durch die Banken dadurch gescheitert wäre. Das hätte im Zweifel zu Insolvenz der … GmbH geführt. Folge wäre auch ein beträchtlicher Imageverlust der Bekl. gewesen.

Die Übernahme der Bürgschaft gegenüber der K… GmbH diente dazu, alles dies zu verhindern. Zwar stand – wie die Bekl. im Berufungsrechtszug ausgeführt hat – die Finanzierung des Projekts im Januar 2002 noch nicht. Die S… … erteilte der … GmbH erst mit Schreiben vom 25. 3. 2003 die Zusage für ein Darlehen in Höhe von 3.221.000,– €. Mit der S… … waren auch erst ab Januar 2002 Kreditverhandlungen geführt worden. Zuvor mit anderen Kreditinstituten geführte Finanzierungsgespräche hatten nicht den gewünschten Erfolg gehabt. Allerdings war bereits im März 2001 der Darlehensvertrag zwischen der Bekl. und der … GmbH abgeschlossen worden (Anlage K 8, Bl. 99 GA). Offensichtlich vertrauten auch alle Beteiligten darauf, dass eine Finanzierung zustande kommt. Anders ist es nicht zu erklären, dass bereits zuvor ein Generalunternehmervertrag mit einem Volumen von über 4 Mio. € abgeschlossen und auch mit den Baumaßnahmen nach Erteilung der Baugenehmigung schon tatsächlich begonnen worden war und bereits ein Mietvertrag mit einem Hauptmieter abgeschlossen worden war. Das alles geschah in Kenntnis und mit Billigung des Aufsichtsrates der Bekl. und wurde auch von der Mitgliederversammlung der Bekl. zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Außerdem hatte die … auf einen Kreditantrag der Bekl. von November 2001 im Januar 2002 immerhin eine Teilfinanzierung in Höhe von 4 Mio. DM angeboten gehabt (Bl. 389 GA). Letztlich hat die S… … das Projekt auch voll finanziert.

Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Bekl. später auch gegenüber der S… … für deren – durch Grundschulden abgesicherten Kreditforderungen – gegen die … GmbH verbürgt hat. Ein entsprechendes Angebot war der S… … bereits mit der Finanzierungsanfrage im Januar 2002 unterbreitet worden (Bl. 412 f. GA). Zu Beanstandungen durch den Aufsichtsrat oder die Mitgliederversammlung ist es auch insoweit nicht gekommen. Gleiches gilt im Übrigen für die gegenüber der K… GmbH übernommene – wirksame – Bürgschaftserklärung vom 5. 8. 2002, die sogar nach Absprung des „Ankermieters“ und dem Stop der Kreditauszahlung durch die S… … abgegeben wurde.

Darauf, dass die Übernahme der Bürgschaft vom 11. 1. 2002 wirtschaftlich unsinnig oder nicht vertretbar gewesen sei, hat die Bekl. die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung letztlich auch gar nicht gestützt. Begründet hat sie diese Kündigung ursprünglich allein damit, dass der Kl. seine Informationspflichten verletzt, gegen die bei ihr bestehende Vertretungsregelung verstoßen und die K… GmbH hierdurch geschädigt habe.

bb)

Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Bekl. durch das beanstandete Verhalten des Kl. ein Schaden nicht entstanden ist.

Dass das Ansehen der Bekl. in der Öffentlichkeit durch das hier beanstandete Verhalten des Kl. gelitten hat, zeigt die Bekl. nicht schlüssig auf. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, läge dies überdies allein daran, dass die Bekl. es nachträglich in die Öffentlichkeit getragen und diese nur unzureichend unterrichtet hat.

cc)

Auch der K… GmbH als Vertragspartnerin der Bekl. und der … GmbH ist – unabhängig von den von der Bekl. angestellten Überlegungen zum Vorliegen eines Schadens i.S. des § STGB § 263 StGB – ein wirtschaftlicher Schaden nicht entstanden. An die Stelle der mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksamen Bürgschaftserklärung vom 11. 1. 2002 ist die Vereinbarung vom 5. 8. 2002 getreten, bei deren Abschluss die Bekl. unstreitig ordnungsgemäß durch den Kl. und das Vorstandsmitglied F… vertreten wurde. Mit dieser spätere Vereinbarung ging die Bekl. sogar – unbeanstandet – deutlich weitergehende Verpflichtungen gegenüber der K… GmbH ein als mit der in Rede stehenden Bürgschaftserklärung vom 11. 1. 2002.

dd)

Die Annahme, dass der Kl. die K… GmbH über die Wirksamkeit der von ihm für die Bekl. abgegebenen Bürgschaftserklärung täuschen wollte und dabei eine Schädigung des Bauunternehmens zumindest billigend in Kauf genommen hat, liegt selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. absolut fern.

Die K… GmbH war selbst Mitglied der Bekl.. Außerdem hatte die Bekl. bereits in der Vergangenheit mit diesem Bauunternehmen, dessen Geschäftsführer unstreitig ein Rechtsanwalt ist, zusammengearbeitet; unstreitig war die K… GmbH bereits seit 1991 für die Bekl. tätig gewesen und hatte mit dieser bereits eine Vielzahl von Verträgen geschlossen. Vor diesem Hintergrund lag es auf der Hand, dass eine nicht ordnungsgemäße Vertretung der Kl. auffallen könnte. Das gilt umso mehr, als unstreitig die Hausbank der K… GmbH, die S… …, wegen bestehender Kredite eine Absicherung der Forderungen der K… GmbH gegen die … GmbH verlangt hatte. Die S… … war seit Jahren zugleich Hausbank der Bekl. und überdies ebenfalls Mitglied der Bekl.. Es war davon auszugehen, dass die Bürgschaftsurkunde bei der S… … vorgelegt wird, weil diese ja gerade eine Absicherung verlangt hatte. Damit, dass das Fehlen der erforderlichen zweiten Unterschrift spätestens im Zeitpunkt der Vorlage der Bürgschaftsurkunde bei der S… … auffallen würde, war zu rechnen.

Dass der Kl. die K… GmbH unter diesen Umständen über seine Vertretungsbefugnis täuschen wollte, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Die Vereinbarung vom 11. 1. 2002, in der der Kl. einleitend als „Geschäftsführer“ der beklagten Genossenschaft bezeichnet wird, wurde unstreitig nicht von ihm aufgesetzt. Der Text der Bürgschaftsvereinbarung stammte vom Geschäftsführer der K… GmbH. Dass der Kl. die Falschbezeichnung bei Unterzeichnung der Vereinbarung erkannte und den Geschäftsführer der K… GmbH in dem Glauben lassen wollte, er sei berechtigt, den Bürgschaftsvertrag alleine für die Bekl. abzuschließen, ist nicht feststellbar. Es liegt vielmehr nahe, dass es nur deshalb verabsäumt worden ist, eine zweite Unterschrift einzuholen, weil der Kl. die Vereinbarung für die Bekl. und für die … unterzeichnet hat und er auch für die Bekl. als „Geschäftsführer“ und nicht als „Vorstand“ bezeichnet ist. Dass es sich nicht bloß um ein Versehen gehandelt hat, vermag die Bekl. nicht zu widerlegen. Aus den von ihr behaupteten Indizien lässt sich nicht auf ein vorsätzliches und absichtliches Handeln des Kl. schließen.

Das gilt zunächst für den Hinweis der Bekl. auf die Verschwiegenheitsklausel in dem Bürgschaftsvertrag vom 11. 1. 2002, auf deren Aufnahme der Kl. nach dem – bestrittenen – Vorbringen der Bekl. bestanden haben soll. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, kann die Formulierung, dass die Parteien über den Abschluss und Inhalt der Vereinbarung „gegenüber Dritten“ Stillschweigen bewahren, bei objektiver Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass mit „Dritten“ an der Vereinbarung gänzlich unbeteiligte Dritte gemeint gewesen sind, wobei die S… …, die auf einer Absicherung bestanden hatte, im Zweifel aber nicht erfasst sein sollte. In keinem Fall waren mit „Dritten“ aber die anderen Vorstandsmitglieder und/oder der Aufsichtsrat der Bekl. gemeint. Von diesen Gremien ist in der Vereinbarung keine Rede und der Kl. hätte – wenn er die Geschäftspartnerin der Bekl. hätte täuschen wollen – auch kaum auf die Aufnahme einer entsprechenden Verschwiegenheitsvereinbarung gedrängt. Dass der Kl. den Geschäftsführer der K… GmbH gebeten habe, mit anderen Vorstandsmitgliedern oder den Aufsichtsratsmitgliedern der Bekl. nicht über die Angelegenheit zu sprechen und diesen gegenüber Stillschweigen zu bewahren, behauptet die Bekl. nicht. Außerdem soll der Kl. nach dem Vorbringen der Bekl. dem Makler S…, der unstreitig ein Bekannter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Bekl. ist (Bl. 205 GA), am 11. 2. 2002 mitgeteilt haben, dass er auf dem Weg zur K… GmbH sei, um eine „Bürgschaft“ zu unterzeichnen. Das macht schlechterdings keinen Sinn, wenn es dem Kl. auf eine Geheimhaltung gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsrat angekommen wäre.

Die von der Bekl. ferner behaupteten – vom Kl. im Einzelnen bestrittenen – Umstände lassen ebenfalls nicht den zwingenden Schluss auf ein „betrügerisches“ Verhalten des Kl. zum Nachteil der K… GmbH zu. Soweit die Bekl. behauptet, der Kl. habe sich am 5. 8. 2002 von dem Geschäftsführer K… GmbH das Original der Bürgschaftserklärung vom 11. 1. 2002 übergeben lassen, nachdem das Vorstandsmitglied F… von ihm gebeten worden sei, den Raum zu verlassen, lässt sich dies, unterstellt das Vorbringen der Bekl. trifft zu, auch damit erklären, dass dem Kl. das Versehen beim Abschluss des ersten Bürgschaftsvertrages zwischenzeitlich aufgefallen war und er dieses nicht publik machen wollte. Allerdings erscheint es dem Senat, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, auch nach wie vor wenig glaubhaft, dass sich der Vorstand F… in der von der Bekl. behaupteten Art und Weise, quasi wie ein „Schuljunge“, hat behandeln lassen.

Aus dem erstgenannten Grunde kann auch auf sich beruhen, ob es die von der Bekl. behaupteten späteren Gesprächen zwischen dem Kl. und dem Geschäftsführer der K… GmbH tatsächlich gegeben hat. Die angeblichen äußerungen des Kl. lassen sich – sofern es sie denn gegeben hat – ohne weiteres auch damit erklären, dass der Kl. verhindern wollte, dass die Bekl. zusätzliches Material erhält, das sie gehen ihn zur Rechtfertigung ihrer – unwirksamen – Kündigungen verwenden könnte. Zwingende Schlussfolgerungen in dem von der Bekl. gewünschten Sinne lassen sich hieraus nicht ziehen. Dass sich das Original der Bürgschaftsurkunde vom 11. 1. 2002 angeblich weder in den Unterlagen der Bekl. noch in den Unterlagen der … GmbH befinden soll, besagt ebenfalls nichts. Denn die Bürgschaft vom 11. 1. 2002 ist durch die spätere Bürgschaft gegenstandslos geworden. Außerdem kann die Urkunde auch falsch abgelegt oder verlorengegangen sein.

Damit ist nicht feststellbar, dass der Kl. einen Betrug zu Lasten der K… GmbH begangen hat. Unabhängig davon, ob hier die einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale des § STGB § 263 StGB vorliegen, fehlt es jedenfalls am subjektiven Betrugstatbestand.

ee)

Die K… GmbH hat sich – was entgegen der Auffassung der Bekl. bei der im Rahmen des § BGB § 626 BGB gebotenen Interessenabwägung durchaus zu berücksichtigen ist – selbst offensichtlich auch nicht – mit den Worten der Bekl. -“gelinkt“ oder gar betrogen gefühlt. Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass der Geschäftsführer der K… GmbH die Bekl. nach ihrem Vorbringen erst am 28. 2. 2005 über die Vereinbarung vom 10. 1. 2002 informiert haben soll. Nichts hätte näher gelegen, als die Bekl. bereits vor oder nach Ausspruch ersten außerordentlichen Kündigungen im Jahre 2004 oder im Rahmen des vor dem LG Wuppertal geführten Vorprozesses oder jedenfalls unverzüglich nach der dort ergangenen Entscheidung entsprechend zu unterrichten. Das ist jedoch nicht geschehen, was eindrucksvoll belegt, dass die K… GmbH dem Vorfall keine Bedeutung mehr beigemessen hat. Offensichtlich war die Angelegenheit für sie mit dem Abschluss des späteren Bürgschaftsvertrag erledigt. Lediglich ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Bekl., wonach der Geschäftsführer der K… GmbH auf Grund einer zweiten Unterschrift auf dem mit der … GmbH geschlossenen Generalunternehmervertrag erkannt haben will, dass der Vertrag außer der Unterschrift des Kl. die eines weiteren Vorstandsmitglieds getragen habe, und dem Geschäftsführer der K… GmbH damit klar geworden sei, dass die allen vom Kl. unterschriebene Bürgschaft vom 11. 1. 2002 nichts wert gewesen sei und der Kl. ihn „gelinkt“ habe (Bl. 147 GA), nicht den Tatsachen entsprechen kann. Nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vorbringen des Kl. war der Generalunternehmervertrag für die … GmbH allein von ihm unterzeichnet worden (Bl. 348 GA). Eine zweite Unterschrift war auch nicht erforderlich, weil der Kl. unstreitig alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … GmbH war.

ff)

Es trifft des Weiteren auch nicht zu, dass die K… GmbH bei der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages durch den Kl. am 11. 1. 2002 nicht wusste, dass die … GmbH noch keine Finanzierung für das Projekt „Wuppertal“ besaß. Aus dem von dem Geschäftsführer der K… GmbH selbst entworfenen Bürgschaftsvertrag ergibt sich das Gegenteil. Danach war dem Geschäftsführer der K… GmbH bekannt, dass „bis zum heutigen Tag die endgültige Finanzierung der Baukosten noch nicht angeschlossen werden konnte“. Das war ersichtlich gerade der Grund dafür, weshalb die Bekl. sich für die Forderungen der K… GmbH gegen die … GmbH verbürgen sollte. Überdies belegen die vorgelegten Unterlagen, nämlich das als Anlage KE 2 (Bl. 176 ff GA) überreichte Schreiben der K… GmbH an die … GmbH vom 7. 11. 2001 und der als Anlage KE 1 (Bl. 172 ff GA) überreichte Aktenvermerk des Geschäftsführers der K… GmbH vom 10. 8. 2001, dass der Geschäftsführer der K… GmbH mit den tatsächlichen Verhältnissen durchaus vertraut war. Soweit die Bekl. geltend macht, aus dem Bürgschaftsvertrag vom 11. 1. 2002 gehe nicht der eigentliche wesentliche Grund für die Ablehnung der Finanzierung durch die bis dahin angesprochenen Banken hervor, ändert dies nichts daran, dass die K… GmbH im Januar 2002 Kenntnis von der wirtschaftliche Situation der … GmbH hatte.

gg)

Die zweitinstanzlichen Ausführungen der Bekl. zur angeblichen Motivation des Kl. sind unerheblich und auch nicht überzeugend. Ausweislich der vom Kl. vorgelegten Unterlagen (Anlage CB 5, Bl. 384 – 385 GA, Anlage CB 6, Bl. 386 GA) waren der Aufsichtsrat und der Vorstand der Bekl. über die Schwierigkeiten und Probleme im Zusammenhang mit der Wohnanlage „W…“ in Schleswig-Holstein unterrichtet. Nach dem unwidersprochen Vorbringen des Kl. (Bl. 351 GA) war dieses Objekt im Februar 2000 sogar zu einem Kaufpreis von über 21 Mio. €, mithin zu einem Kaufpreis, der den von der Bekl. selbst für das Objekt bezahlten Kaufpreis (18 oder 19 Mio. €) um 2 oder 3 Mio. € überstieg, an einen Dritten verkauft worden. Allerdings wurde das Geschäft letztlich nicht durchgeführt. Weshalb ist unklar. Mit der Person des Kl. hatte dies jedenfalls nichts zu tun. Das Vorbringen der Bekl. zum Komplex „W…“ sind für das vorliegende Verfahren im Übrigen irrelevant; die streitgegenständliche fristlose Kündigung ist von der Bekl. hierauf nicht gestützt worden und die Bekl. führt diesen Vorgang auch nicht als selbständigen Kündigungsgrund heran.

hh)

Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass es sich bei dem Kl. um ein langjähriges Vorstandsmitglied handelt, der sich bislang nichts hatte zu Schulden kommen lassen (vgl. hierzu Goette, Die GmbH, § 8 Rdnr. 169; ders. DStR 1998, DSTR Jahr 1998 Seite 1137, DSTR Jahr 1998 1141). Der Kl. war immerhin bereits seit 1988 Geschäftsführer der Bekl. und wurde im August 1989 zu ihrem Vorstand bestellt. Beanstandungen hinsichtlich seiner Geschäftsführer- und Vorstandstätigkeit hatte es in der Vergangenheit nicht gegeben. Solche hat es auch in der Zeit nach der Unterzeichnung der in Rede stehenden Bürgschaft zunächst nicht gegeben. Soweit es später, nämlich ab 2003/2004 zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Tätigkeit und Person des Kl. gekommen ist, ging es nicht um vergleichbare Vorfälle. Soweit die Bekl. behauptet, der Kl. habe in der Vergangenheit bereits einen vergleichbaren Verstoß durch Unterzeichnung einer „Patronatserklärung“ begangen, fehlt es an jedwedem substanziierten Sachvortrag hierzu.

ii)

Berücksichtigt man das alles, konnte die Kl. den Dienstvertrag mit dem Kl. wegen der alleinigen Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung im Januar 2002 nicht aus wichtigem Grunde außerordentlich und fristlos kündigen. Durch die im August 2002 von der Bekl. übernommene wirksame Bürgschaft war das vorangegangene Versäumnis und eine etwaige Pflichtverletzung des Kl. überholt und behoben. Die Angelegenheit war selbst für die K… GmbH, auf deren Position und Sichtweise die Bekl. maßgebend abstellt, offensichtlich erledigt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Bekl. das Anstellungsverhältnis des Kl., der in ihrem Interesse gehandelt hat, bei entsprechender früherer Kenntnis deshalb seinerzeit auch nicht außerordentlich gekündigt hätte. Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ist damit unwirksam.

c) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Zweiwochenfrist des § BGB § 626 BGB § 626 Absatz II BGB bereits abgelaufen war oder nicht. Auf die weiteren Einwände des Kl. (Beschlussmängel, Verwirkung) kommt es ebenfalls nicht an.

Der Schriftsatz der Bekl. vom 17. 11. 2006 gibt keinen Grund zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ ZPO § 156, ZPO § 296a ZPO. Gleiches gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Bekl. vom 21. 11. 2006.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § ZPO § 97 ZPO § 97 Absatz I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § ZPO § 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § ZPO § 543 ZPO § 543 Absatz II ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer..

Schlagworte: Abberufung, Abberufung 2-Mann-GmbH, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abwesenheit von längerer oder nicht absehbarer Dauer, Änderung Aufgabenverteilung, Änderung der Geschäftspolitik, Anordnung Gesamtvertretung, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Ausnahme wenn Verschulden des Gesellschafters so schwer ins Gewicht fällt dass allein seine Abberufung gerechtfertigt ist, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Berücksichtigung aller Gesamtumstände, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, besonderer Vertreter, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, BGB § 626, Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als milderes Mittel, Entziehung der organschaftlichen Vertretung der Geschäftsführer durch Gesellschafter, Fortdauernde Rufbeeinträchtigung, früherer Geschäftsführer, Gesamtabwägung, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterzerwürfnis, gesetzliche Vertretung, grundsätzlich freie Abberufbarkeit, grundsätzliches Stimmrecht, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Interessenabwägung, Ist Gesellschaft Schaden entstanden Schadenswidergutmachung, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, mehrere Pflichtenverstöße, milderes Mittel, nicht erforderlich dass Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt, Objektives Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich oder reicht bloße Behauptung aus, Pflichtverletzung gegenüber KG, Pflichtverstöße im Konzern, Prozessvertreter, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, Schwere der Pflichtverletzungen und ihre Folgen für das Unternehmen, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Struktur der Gesellschaft, Struktur und Dauer der Gesellschaft, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Trägt Geschäftsführer Schuld, über längere Zeit keine Beanstandungen mehr, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Verdienste um das Unternehmen Verdienste des Betroffenen, Verheimlichen schadensstiftendes Verhalten, Verschulden, Vertretung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der GmbH, Wichtiger Grund, Widerruf aus wichtigem Grund, Wiederholungsgefahr, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt den Ausschluss nur eines Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt die Einziehung der Geschäftsanteile nur des einen Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zukunftsprognose für Betroffenen, Zwei Mann GmbH