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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2025 – I-3 W 126/25

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Abberufung
Abberufung wichtiger Grund

Bei der Beantwortung der Frage, ob die ungeklärte materielle Rechtmäßigkeit (hier: Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung) die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses einstweilen suspendiert, ist zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen zu unterscheiden:

Geht es um Beschlussmängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, ist ein Beschluss, dessen Zustandekommen in der Gesellschafterversammlung einer GmbH vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, mit dem festgestellten und dem Betroffenen bekanntgegebenen Inhalt vorläufig verbindlich.

Geht es demgegenüber um materiell-rechtliche Einwendungen, die zur Nichtigkeit des AbberufungsbeschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nichtigkeit
Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses
führen, wird die Abberufung rückwirkend erst mit Rechtskraft der die Abberufung bestätigenden Gerichtsentscheidung wirksam.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 16. Juni 2025 abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 1. bis zu 4. vom 12. Februar 2025 auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis zu 5. sind – zerstrittene – Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft. Die Beteiligten zu 1. bis zu 4. halten Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 95 %, auf die Beteiligte zu 5. entfällt ein Geschäftsanteil im Nennwert von 5 %. § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages räumt der Beteiligten zu 5. das nur aus wichtigem Grund entziehbare Recht der alleinigen Geschäftsführung ein.Randnummer2

In der Gesellschafterversammlung vom 23. August 2023 haben die Beteiligten zu 1. bis zu 4. in Abwesenheit der Beteiligten zu 5. einstimmig den Beschluss gefasst, die Beteiligte zu 5. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abzuberufen und W… mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen.Randnummer3

Den Antrag der betroffenen Gesellschaft und des neu bestellten Geschäftsführers auf Eintragung des Geschäftsführerwechsels hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 4. hat der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 (Az.: I-3 Wx 156/24) verworfen, diejenige des neu bestellten Geschäftsführers W… zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Abberufung der Beteiligten zu 5. als Geschäftsführerin sei eintragungsfähig, nicht aber die Bestellung des W… zum neuen Geschäftsführer. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages habe die letztgenannte Beschlussfassung nämlich der Zustimmung aller Gesellschafter, mithin auch dem Einverständnis der Beteiligten zu 5., bedurft. Da ein einheitlicher, beide Vorgänge umfassender Eintragungsantrag gestellt sei, habe das Amtsgericht die begehrte Eintragung zu Recht abgelehnt.Randnummer4

In der Gesellschafterversammlung vom 29. November 2024 haben die Beteiligten zu 1. bis zu 4. den Beteiligten zu 6. als neuen Geschäftsführer vorgeschlagen. Die Beteiligte zu 5. hat dem Vorschlag ohne Angabe von Gründen nicht zugestimmt, so dass die Bestellung eines neuen Geschäftsführers wegen des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Einstimmigkeitserfordernisses gescheitert ist.Randnummer5

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 673 ff. d.A.) hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1. bis zu 4. den Beteiligten zu 6. mit seinem Einverständnis zum Notgeschäftsführer bestellt.Randnummer6

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 5. mit ihrer Beschwerde. Sie erhebt Verfahrensrügen und vertritt die Ansicht, trotz ihrer Abberufung weiterhin Geschäftsführerin zu sein. Ihr Amt dauere fort, bis – so meint sie – die Wirksamkeit der Abberufung aus wichtigen Grund im prozess rechtskräftig geklärt sei.Randnummer7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakte und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.Randnummer9

Die Voraussetzungen für die Bestellung des Beteiligten zu 6. als Notgeschäftsführer liegen nicht vor.Randnummer10

1. Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht am Sitz des Handelsregisters in entsprechender Anwendung von § 29 BGB für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass ein für die organschaftliche Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
Vertretung
Vertretung der GmbH
unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist. Ferner muss ein dringender Fall gegeben sein, der nur anzunehmen ist, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte. Diese Erfordernisse sind eng auszulegen, weil die Ernennung eines Notgeschäftsführers einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) darstellt. Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers ist immer „ultima ratio“ und kommt nur in Betracht, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu beseitigen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, gesellschaftsinterne Auseinandersetzungen zu lösen. Wird ein neuer Geschäftsführer nur deshalb nicht bestellt, weil sich die Gesellschafter nicht einigen können, kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers nur ausnahmsweise in Betracht, beispielsweise dann, wenn wegen des internen Streits die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Pflichten (z. B. aus §§ 4143 Abs. 3, 64 GmbHG) gefährdet ist oder wenn ein Dritter mit der Bestellung eines Notgeschäftsführers seine berechtigten Interessen wahren will (vgl. zu Allem: Senat, Beschluss vom 10.2.2021, I-3 Wx 5/21; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Beschluss vom 27.4.2022, 1 W 71/21 (Wx); OLG Köln, Beschluss vom 27.6.2019, I-18 Wx 11/19).Randnummer11

2. Im Entscheidungsfall kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht in Betracht. Das gilt schon deshalb, weil die betroffene Gesellschaft nicht geschäftsführerlos ist. Zwar ist – wie der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 (I-3 Wx 156/24) entschieden hat – W… am 23. August 2023 nicht wirksam zum neuen Geschäftsführer bestellt worden. Denn der Gesellschafterbeschluss ist ohne die Stimmen der Beteiligten zu 5. – und damit entgegen § 10 des Gesellschaftsvertrages nicht einstimmig – gefasst worden. Die betroffene Gesellschaft wird derzeit aber (noch) durch die Beteiligte zu 5. geführt und vertreten.Randnummer12

Der zu ihrem Nachteil gefasste Abberufungsbeschluss vom 23. August 2023 ist – wie in dem genannten Senatsbeschluss ausgeführt worden ist – formell ordnungsgemäß und überdies einstimmig gefasst worden; denn die Beteiligte zu 5. war aus dem Gesichtspunkt, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf, von der Abstimmung ausgeschlossen.Randnummer13

Der Beschluss entfaltet aber gleichwohl einstweilen keine Rechtswirkungen, so dass die Befugnisse der Beteiligten zu 5. als Geschäftsführerin unverändert fortbestehen. Bislang ist ungeklärt, ob der Abberufungsbeschluss materiell rechtmäßig ist, d.h. von einem wichtigen Grund getragen wird. Die Beteiligte zu 5. bestreitet dies und eine gerichtliche Klärung der Frage wird von keiner Seite betrieben. Die ungeklärte materielle Rechtmäßigkeit des Gesellschafterbeschlusses hat zur Konsequenz, dass die Abberufung mit dem festgestellten und der Beteiligten zu 5. bekanntgegebenen Inhalt vorläufig nicht verbindlich ist und die Beteiligte zu 5. bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung eines Abberufungsgrundes Geschäftsführerin der betroffenen Gesellschaft bleibt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2024 darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes in einem ordentlichen Zivilprozess zu klären und vom Registergericht nicht zu entscheiden ist. Aus diesem Grund stellt sich vorliegend alleine die Frage, ob die ungeklärte materielle Rechtmäßigkeit die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses einstweilen suspendiert oder nicht. Dazu hat sich der Senat bislang nicht geäußert. Er hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2024 die Abberufung der Beteiligten zu 5. zwar für eintragungsfähig gehalten, in diesem Zusammenhang aber die Frage nach den (einstweiligen) Rechtswirkungen des Abberufungsbeschlusses nicht aufgeworfen, weil sie für die seinerzeit zu treffende Eintragungsentscheidung unerheblich war. Der Senat beantwortet die Rechtsfrage nunmehr dahin, dass zwischen Anfechtungsgründen und Nichtigkeitsgründen zu differenzieren ist. Geht es um Beschlussmängel, die seine Anfechtbarkeit begründen (z.B. wegen eines bestehenden Stimmrechtsverbots), können diese nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Dementsprechend ist ein Beschluss, dessen Zustandekommen in der Gesellschafterversammlung einer GmbH vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich (BGH, Urteil vom 2.7.2019, II ZR 406/17 m.w.N.). Geht es demgegenüber – wie hier beim Streit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Sonderrecht zur alleinigen Geschäftsführung – um materiell-rechtliche Einwendungen, die zur Nichtigkeit des AbberufungsbeschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nichtigkeit
Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses
führen, wird die Abberufung rückwirkend erst mit Rechtskraft der die Abberufung bestätigenden Gerichtsentscheidung wirksam; denn eine Abberufung, für die es objektiv an einem wichtigen Grund fehlt, ist unwirksam (ebenso Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, Großkommentar GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 38 Rn. 194; Stephan/Tiewes, Münchener Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 38 Rn. 160 m.w.N.; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 21. Aufl. 2023, § 38 Rn. 34; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 38 Rn. 63 f.; Beurskens in Noack/Servatius,Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 38 Rn. 58; Terlau in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 38 Rn. 69; Grunewald in Festschrift Zöllner, Band I, 1998, 177 (189); Wicke, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 38 Rn. 11; Diekmann in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2023, § 42 Rn. 69; a.A.: Simon/Schulze Brandhoff/Lücke in Saenger/Inhester, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 38 Rn. 86; offen gelassen in BGH, Urteil vom 20.12.1982, II ZR 110/82). Sie kann deshalb konsequenterweise auch keine vorläufigen Rechtswirkungen entfalten. Die Beteiligten zu 1. bis zu 4. sind dadurch nicht rechtlos gestellt. Es ist anerkannt, dass die den Abberufungsbeschluss tragenden Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Sicherung ihrer Rechte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragen können, dem Geschäftsführer bis zur Klärung der Wirksamkeit seiner Abberufung im Hauptsacheverfahren Maßnahmen der Geschäftsführung und/oder Vertretungshandlungen zu untersagen (vgl. Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, a.a.O., § 38 Rn. 224 m.w.N.).

III.

Eine Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist mit Blick auf §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG entbehrlich. Anlass, aus Gründen der Billigkeit eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlichen Kosten zu treffen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 FamFG), besteht gleichfalls nicht und ein Fall des § 83 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Festsetzung eines Geschäftswerts.Randnummer15

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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