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OLG München, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 23 U 1949/05

Abberufungsverlangen Hausbank

§ 78 Abs 3 AktG, § 84 Abs 3 S 1 AktG, § 84 Abs 3 S 2 AktG, § 108 Abs 2 S 3 AktG, § 112 AktG, § 114 AktG, § 34 BGB, § 80 Abs 1 ZPO, § 88 ZPO, § 89 Abs 2 ZPO, § 519 ZPO

1. Eine mögliche Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 114 AktG tangiert die Wirksamkeit einer erteilten Prozessvollmacht nicht. Bei Erteilung einer Prozessvollmacht für ein Aufsichtsratsmitglied findet ein Stimmrechtsausschluss analog § 34 BGB keine Anwendung.

2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn diese lediglich von einem außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten verlangt wird.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.01.2005 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Abberufung als Vorstandsvorsitzender der Beklagten unwirksam ist. Randnummer3

Die Beklagte, die sich seit Frühjahr 2003 in finanziellen Schwierigkeiten befindet, schloss am 07.01.2004 mit der Firma U. Unternehmens-Beratung GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, einen Dienstleistungsvertrag über Beratungs- und Managementleistungen. Randnummer4

Mit Beschluss vom 18.02.2004 bestellte der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger mit sofortiger Wirkung zum Vorstandsvorsitzenden, wobei das Mandat bis 31.12.2005 laufen sollte. Ein schriftlicher Dienstvertrag für die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsvorsitzender liegt nicht vor. Der Kläger erhielt als Vorstand die Vergütung, die im Beratungsvertrag vom 07.01.2004 vereinbart worden war. Randnummer5

Da die Kredite der drei wichtigsten Gläubigerbanken der Beklagten, nämlich der B. Bank, der D. Bank und der V. Bank, bis 30.06.2004 befristet waren, kam es in der Folgezeit zu verschiedenen Besprechungen und einem Schriftwechsel, insbesondere mit der D. Bank, mit dem Ziel, die Kredite zu verlängern, um eine Insolvenz der Beklagten zu vermeiden. Randnummer6

In einer Besprechung vom 19.07.2004, an der der Kläger nicht teilnahm, verweigerte der Vertreter der D. Bank, Herr N., die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger sowie eine Prolongierung der Kreditlinien. Randnummer7

Das Finanzierungsvolumen der D. Bank AG bei der Beklagten lag bei über 20 Mio. EUR. Die Prolongierung der Kreditlinien über den 30.06.2004 hinaus war für diese unabdingbar für die Sanierung und den Fortbestand des Unternehmens. Am 20.07.2004 stellte der Kläger daher vorsorglich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten. Randnummer8

Am 20.07.2004 ließ die D. Bank der Beklagten über den Mitarbeiter der Firma K., Herrn Dr. A., dem Aufsichtsrat der Beklagten mitteilen, dass die Prolongierung der Kreditlinien fertig sei, eine Herausgabe aber erst dann in Betracht komme, wenn der Kläger als Vorstand abberufen worden sei. Randnummer9

Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss daraufhin am 21.07.2004, den Kläger mit sofortiger Wirkung als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands abzuberufen. Dies wurde ihm am selben Tag mitgeteilt. Der Beratervertrag vom 07.01.2004 wurde ordentlich zum 31.08.2004 gekündigt. Randnummer10

Nachdem die D. Bank AG die Kreditlinien noch am 21.07.2004 prolongiert hatte, wurde der Insolvenzantrag am 23.07.2004 wieder zurückgenommen. Randnummer11

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe seine Pflichten als Vorstand der Beklagten ordnungsgemäß erfüllt. Die Abberufung sei willkürlich und daher nichtig. Da auch ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht vorliege, sei der Abberufungsbeschluss jedenfalls unwirksam. Randnummer12

Seine Abberufung sei auf Veranlassung der D. Bank AG erfolgt, die ihre Interessen durch ihn als unabhängigen Vorstand nicht hinreichend gewahrt angesehen habe. Die Abneigung des Herrn N. ihm gegenüber komme daher, weil dieser jemanden als Vorstand hätte haben wollen, der nicht primär das Interesse der Gesellschaft, sondern die Interessen der D. Bank AG verfolge. Die D. Bank AG hätte im übrigen die Kredite in jedem Fall verlängert, da diese größtenteils ungesichert gewesen seien und sie daher im Falle einer Insolvenz der Beklagten die größten Verluste zu verkraften gehabt hätte. Randnummer13

Der Kläger hat beantragt, Randnummer14

festzustellen, dass seine Abberufung als Vorstand der Beklagten vom 21.07.2004 nichtig ist, Randnummer15

hilfsweise, diese für unwirksam zu erklären. Randnummer16

Die Beklagte hat beantragt, Randnummer17

die Klage abzuweisen. Randnummer18

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Abberufung Klägers aus wichtigem Grund zulässig gewesen sei. Im Rahmen der Verhandlungen über eine Verlängerung der Kredite sei es zwischen dem Kläger und dem Vertreter der D. Bank zu einem unüberbrückbaren Zerwürfnis gekommen. Da hierdurch der Fortbestand des Unternehmens massiv gefährdet gewesen sei, sei der Kläger für sie als Organ nicht weiter tragbar gewesen. Randnummer19

Die Schwierigkeiten mit der D. Bank hätten darauf beruht, dass der Kläger die von den Banken geforderten Unterlagen, wie z. B. den Überschuldungsstatus nicht, nur bruchstückhaft oder verspätet vorgelegt habe. Randnummer20

Es werde bestritten, dass die D. Bank zu keiner Zeit Interesse daran gehabt habe, die Kredite fällig zu stellen; es habe selbstverständlich die Gefahr bestanden, dass die Kredite nicht verlängert würden. Die Stellung des Insolvenzantrags durch den Kläger wäre nicht notwendig gewesen, wenn die D. Bank die Kredite nicht fällig gestellt hätten und der Kläger ein Einvernehmen mit den weiteren Gläubigerbanken gehabt hätte. Randnummer21

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer22

Das Landgericht München II hat mit Endurteil vom 26.01.2005 den Hauptantrag abgewiesen, der Klage jedoch im Hilfsantrag stattgegeben. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG für den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied habe nicht vorgelegen. Soweit die Beklagte dem Kläger zum Vorwurf gemacht habe, er habe den Finanzierungsbanken weder ein Restrukturierungskonzept noch einen Überschuldungsstatus vorgelegt und dadurch seine Pflichten verletzt, habe der Kläger dies durch Vorlage der entsprechenden Urkunden widerlegen können. Der wahre Grund für die Abberufung des Klägers sei gewesen, dass die D. Bank hiervon die Prolongierung ihrer Kredite abhängig gemacht habe. Die Beklagte sei dadurch vor der Wahl gestanden, entweder den Kläger abzuberufen oder in die Insolvenz zu gehen. Hierin liege kein wichtiger Grund für eine Abberufung. Randnummer23

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer24

Es liege ein anderer wichtiger Grund im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG für eine Abberufung vor. Aufgrund des Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und der D. Bank sei eine Prolongierung der Kredite nicht zustande gekommen. Da die D. Bank die Prolongierung von einer Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied abhängig gemacht habe, sei ihr keine andere Wahl geblieben, als zur Sicherung ihrer eigenen Existenz den Kläger als Vorstand abzuberufen. Die Alternative sei gewesen, in die Insolvenz zu gehen. Dem Fortbestand der Gesellschaft komme jedoch höchste Priorität zu. Randnummer25

Die Forderung der D. Bank nach einer Abberufung des Klägers sei im Übrigen auch nicht willkürlich. Die Zusammenarbeit des Klägers mit dieser Bank sei mangelhaft gewesen und der Informationsfluss vollkommen unzureichend gelaufen. Randnummer26

Die Beklagte beantragt, Randnummer27

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 26.01.2005 die Klage abzuweisen. Randnummer28

Der Kläger beantragt, Randnummer29

die Berufung zurückzuweisen. Randnummer30

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Abberufung nach § 84 Abs. 3 AktG nicht vorliegen. Auf eine Interessenabwägung komme es nicht an, da schon kein Abberufungsgrund vorhanden sei. Er habe keinerlei Pflichtverletzungen begangen. Die Abberufungsforderung der D. Bank sei willkürlich gewesen, nämlich aus persönlichen Motiven des Herrn N. erfolgt. Der Kläger habe das von der D. Bank geforderte Gutachten der Firma K. zu Recht für unnötig gehalten. Randnummer31

Die D. Bank sei im Übrigen nie daran interessiert gewesen, ihre Forderungen fällig zu stellen; das zeige sich auch darin, dass sie ihre Kredite nach Abberufung des Klägers sofort prolongiert habe. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten habe am 21.07.2004 gewusst, dass die positive Entscheidung bezüglich einer Verlängerung der Kredite bei der D. Bank bereits gefallen gewesen sei und lediglich die Weitergabe verzögert werde. Randnummer32

Es sei mit dem Zweck des § 84 Abs. 3 AktG nicht vereinbar, dass die Bank als beliebiger Dritter ein Abberufen des Vorstands erzwingen könne. Randnummer33

Die Klägervertreter haben in der Sitzung vom 02.06.2005 darauf hingewiesen, dass die Beklagte seit 21.07.2004 nur einen aus zwei Personen bestehenden Aufsichtsrat besitzt. Bei der Beauftragung der Kanzlei von Rechtsanwalt F. als Beklagtenvertreter sei dieser als Aufsichtsratsmitglied der Beklagten nicht stimmberechtigt gewesen; es habe eine nach § 114 AktG nichtige Beauftragung vorgelegen. Randnummer34

Der Senat hat im Hinblick auf dieses Vorbringen die Sitzung auf den 07.07.2005 vertagt. In diesem Termin hat die Beklagtenvertreterin das Protokoll einer Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 06.07.2005 (Anlage zu Blatt 169 d.A.) in Ablichtung übergeben. Danach werden die Prozessführung und sämtliche Prozesshandlungen im vorliegenden Rechtsstreit durch die Aufsichtsratsmitglieder F., E. und F. L. genehmigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte mit der Vorlage dieses Beschlusses präkludiert sei. Randnummer35

Mit Schriftsatz vom 28.07.2005 hat der Kläger gerügt, dass die Vollmacht unwirksam und auch nicht in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen sei. Mit Beschluss vom 04.08.2005 hat der Senat der Beklagten aufgegeben, bis spätestens 25.08.2005 eine schriftliche Prozessvollmacht im Original vorzulegen. Die Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (Bl. 178 d.A.) eine von den Aufsichtsratsmitgliedern F., E. und F. L. mit Datum 06.07.2005 unterzeichnete Prozessvollmacht lautend auf die Kanzlei F. & Kollegen eingereicht. Randnummer36

Der Kläger hat insoweit u.a. Verspätung eingewandt. Randnummer37

Ergänzend wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02.06., 07.07. und 22.09.2005 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Aufsichtsrat der Beklagten konnte die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied und seine Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG widerrufen. Randnummer39

1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungseinlegung durch den Beklagtenvertreter war formwirksam gemäß § 519 ZPO. Randnummer40

a) Die Beklagtenvertreterin hat durch Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde und einer Abschrift des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 06.07.2005 ihre Prozessvollmacht gemäß § 80 Abs. 1 ZPO belegt. Randnummer41

Zwar war die ursprüngliche Vollmachtserteilung, die nach Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005 erst nach der Zustellung der Klage erfolgt ist, unwirksam, da der zu diesem Zeitpunkt unstreitig nur noch aus 2 Personen bestehende Aufsichtsrat der Beklagten gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG beschlussunfähig war und daher die Gesellschaft nicht nach § 112 AktG vertreten konnte. Randnummer42

Durch die in der Prozessvollmacht vom 06.07.2005 ausdrücklich erklärte Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den unstreitig nunmehr aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrat wurde dieser Mangel aber geheilt. Randnummer43

Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt, vgl. § 89 Abs. 2 ZPO (BGHZ 91, 111, 115; BGHZ 92, 137, 140; BGHZ 128, 280, 283). Entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht liegt aufgrund der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Beklagten somit eine fristgerechte Berufungseinlegung vor. Randnummer44

b) Einer Genehmigung der Prozessführung steht auch nicht die Vorschrift des § 114 AktG entgegen. Die Berufung wurde durch Frau Rechtsanwältin S., die der Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn Werner F., angehört, eingelegt und begründet. Zwar können auch Beratungsvereinbarungen mit Anwaltssozietäten, denen ein Aufsichtsratsmitglied angehört, unter § 114 AktG fallen (Semler in Münchner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., 2004, § 114 Rn. 44). Randnummer45

Es kann insoweit offen bleiben, ob der Aufsichtsrat der Beklagten am 06.07.2005 auch einen Anwaltsvertrag mit der Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn F., wirksam hat genehmigen können. Grundsätzlich ist eine Genehmigung der nach § 114 AktG zustimmungspflichtigen Verträge ohne weiteres möglich (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 114 Rn. 6). Der Aufsichtsratbeschluss wurde jedoch mit der Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn F. gefasst. Es bedarf insoweit auch keiner Entscheidung, ob für ihn ein Stimmverbot bzgl. des Abschlusses eines Anwaltsvertrages bestand, weil damit über Rechtsgeschäfte abgestimmt wurde, an denen er beteiligt ist (Hüffer, a.a.O. § 108 Rn. 9). Randnummer46

Auch wenn ein möglicher Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden nach § 114 AktG wegen fehlender Zustimmung des Aufsichtsrats unwirksam sein sollte, wird hierdurch die Wirksamkeit der erklärten Prozessvollmacht nicht tangiert. Für die Prozessvollmacht gilt der Grundsatz der Abstraktheit. Nur wenn das Grundgeschäft gegen ein auch zum Schutz des Vertretenen bestimmtes Verbotsgesetz verstößt, wie z. B. das Rechtsberatungsgesetz, dann erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die Vollmacht (Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 80 Rn. 2). Zweck des § 114 Abs. 1 AktG ist es, eine unsachliche Beeinflussung von Aufsichtsratsmitgliedern durch den vertragsschließenden Vorstand zu verhindern. Der Vorstand soll als überwachtes Organ Mitglieder des Aufsichtsrates nicht hinter dem Rücken und nicht ohne Billigung des Aufsichtsrates honorieren (Hüffer, a.a.O., § 114 Rn. 1). Hier lag die Vertretung gemäß § 112 AktG und damit die Beauftragung eines anwaltlichen Vertreters schon nicht in Händen des Vorstandes, sondern des Aufsichtsrates selbst. Hinzu kommt, dass im Falle eines Durchschlagens der Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf die Prozessvollmacht im vorliegenden Fall die Beklagte nicht geschützt, sondern vielmehr geschädigt würde, weil die in ihrem Namen eingelegte Berufung dann formunwirksam wäre. Auch im Falle einer Unwirksamkeit des Grundgeschäfts ist daher die erklärte Prozessvollmacht wirksam. Randnummer47

Auch soweit sich der Kläger ferner darauf beruft, ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss liege bezüglich der Erteilung der Prozessvollmacht deshalb nicht vor, weil der Aufsichtsratsvorsitzende F. von der Beschlussfassung wegen der Beauftragung seiner Kanzlei mit der Prozessvertretung auf Grund Interessenkollision ausgeschlossen gewesen sei, folgt hieraus keine Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung. Randnummer48

Offen bleiben kann, ob das Vorliegen eines Stimmrechtsverbots bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat tatsächlich zu einer Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates führt (so BayObLG vom 28.03.2003, Az. 3 Z BR 199/02) oder lediglich die Stimme des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds nicht mitgezählt werden darf (Mertens in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 108 Rn. 49; Semler in Münchner Kommentar zum AktG, 2. Aufl.; § 108 Rn. 145). Da auch die beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder der Erteilung der Prozessvollmacht zugestimmt haben, läge nach letzterer Ansicht bereits aus diesem Grund ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss vor. Randnummer49

Diese Frage bedarf indes keiner Entscheidung, da bereits das Vorliegen eines Stimmrechtsverbots zu verneinen ist. Einen allgemeinen aktienrechtlichen Stimmrechtsausschluss für den Fall der Interessenkollision gibt es bei Aufsichtsratsmitgliedern nicht (Semler in Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O. § 108 Rn. 145). Nach allgemeiner Auffassung (Semler in Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O. § 108 Rn. 150; Mertens in Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O.; Hüffer, a.a.O. § 108 Rn. 9) ist § 34 BGB insoweit entsprechend anwendbar. Danach ist das Aufsichtsratsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn sie auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft gerichtet ist. Gleiches gilt, wenn ein sonstiger echter Interessenwiderstreit gegeben ist (Semler in Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O. § 108 Rn. 150). Randnummer50

Diese Regelung ist schon auf die Erteilung einer Prozessvollmacht nicht entsprechend anzuwenden. Eine Prozessvollmacht wird durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt (Vollkommer in Zöller, a.a.O. § 80 Rn. 4). Auf sie findet grundsätzlich nur Prozessrecht Anwendung und materielles Recht nur, soweit auf es verwiesen wird oder es allgemeine Rechtsgedanken enthält (Vollkommer in Zöller, a.a.O. § 80 Rn. 2; BGH NJW 2003, 963, 964). Randnummer51

Ein Stimmrechtsverbot in entsprechender Anwendung des § 34 BGB liegt hier im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil eine vergleichbare Interessenkollision nicht gegeben ist. Die Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden F. wurde vom Aufsichtsrat durch eine gegenüber dem Gericht erklärte Prozessvollmacht mit der Vertretung der Beklagten in einem gegen sie durch den abberufenen Vorstandsvorsitzenden geführten Rechtsstreit beauftragt. Eine Kollision der Interessen des Aufsichtsrats oder der Beklagten mit denen des als Sozietätsmitglied mitbeauftragten Aufsichtsratsvorsitzenden liegt hierin nicht. Der Umstand, dass der Erteilung der Prozessvollmacht regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, aus dem ggf. der Kanzlei F. & Kollegen ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte erwachsen kann, ist insoweit im Hinblick auf die Abstraktheit der Prozessvollmacht ohne Bedeutung. Randnummer52

Schließlich konnte der Aufsichtsratsvorsitzende F. in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 3 AktG durch den Beschluss des Aufsichtsrates vom 06.07.2005 nachträglich wirksam ermächtigt werden, für den Aufsichtsrat die Prozessführung zu übernehmen (vgl. Hüffer, a.a.O., § 112 Rn. 5). Aus diesem Grund kommt es auf die Erteilung einer Prozessvollmacht darüber hinaus gar nicht an. Randnummer53

c) Der Nachweis der Prozessvollmacht durch den Schriftsatz vom 22.08.2005 war auch nicht verspätet. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Vorliegen nach entsprechender Rüge gemäß § 88 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist. Die Klägervertreter haben die Prozessvollmacht erstmals in der Sitzung vom 20.06.2005 gerügt. Die Vorlage des Aufsichtsratsbeschlusses vom 06.07.2005 in der Sitzung vom 07.07.2005 war daher ebenso wenig verspätet wie die Vorlage des Originals der Vollmacht, da diese innerhalb der vom Senat mit Beschluss vom 04.08.2005 gesetzten Frist vorgelegt wurde. Im Übrigen stellt das Vorbringen der Klägerin zur Prozessvollmacht und damit zur Zulässigkeit der Berufung kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 530 ZPO dar (BGH NJW 2002, 1957, 1958). Randnummer54

2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied und seiner Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes ist wirksam, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG vorliegt. Randnummer55

a) Die Klage ist zulässig. Randnummer56

Zwar bestand der Aufsichtsrat ab 21.07.2004, d. h. also auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung, sowie in der Folgezeit nur aus zwei Personen und war damit nach § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht beschlussfähig. Ein dreiköpfiger Aufsichtsrat hört jedoch nach Ausscheiden eines seiner Mitglieder nicht insgesamt auf zu bestehen (BGH WM 1983, 835, 836). Die Klage wurde daher bereits durch Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrates wirksam erhoben. Im Übrigen hat der zu diesem Zeitpunkt wieder aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Beklagten die gesamte Prozessführung durch Beschluss vom 06.07.2005 und in der erteilten Prozessvollmacht genehmigt. Die fehlende Prozessfähigkeit der Beklagten wegen ihres nicht beschlussfähigen Aufsichtsrats wurde hierdurch rückwirkend geheilt (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 56 Rn. 11). Randnummer57

b) Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da ein wichtiger Grund für die Abberufung im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG vorliegt. Randnummer58

Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Landgerichts, dass eine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
des Klägers im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG seitens der Beklagten nicht nachgewiesen ist. Die Beklagte hat die Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger sowohl ein Restrukturierungskonzept als auch einen Überschuldungsstatus vorgelegt hat, nicht angegriffen. Randnummer59

Zwar kommt eine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung aus wichtigem Grund
auch in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist. Eine solche kann vorliegen, wenn die Fähigkeit zur Bewältigung von Krisen, insbesondere von Sanierungsfällen fehlt (Hefermehl/Spindler in Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rn. 99). Der Kläger wurde hier zur Sanierung der Beklagten in den Vorstand berufen. Die Beklagte hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, dass der Kläger zur Bewältigung dieser Aufgabe ungeeignet war. Zur Bewältigung einer Unternehmenskrise ist es zwar auch notwendig, dass der Vorstand zu einer Kooperation mit den kreditgebenden Banken in der Lage ist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger diese Fähigkeit nicht hatte. Randnummer60

Schwierigkeiten gab es offenbar ausschließlich mit den Vertretern der D. Bank, bei der es sich allerdings um einen für die Beklagte aufgrund des Finanzierungsvolumens von 20 Mio. EUR existentiell wichtigen Kreditgeber handelte. Über die Ursachen für diese Schwierigkeiten streiten die Parteien. Während der Kläger eine persönliche Abneigung des Vertreters der D. Bank ins Feld führt, die darauf beruhe, dass er sich nicht willfährig gezeigt habe, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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zu Gunsten derjenigen der Bank zurückzustellen, behauptet die Beklagte, die Ursache sei darin zu sehen, dass der Kläger die von der Bank angeforderten Unterlagen gar nicht, unzureichend oder verspätet vorgelegt habe. Einer Beweisaufnahme zu dieser Frage bedurfte es jedoch nicht, da jedenfalls ein anderer wichtiger Grund im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG vorliegt. Randnummer61

Der wichtige Grund muss hierbei keineswegs in der Person des Vorstandsmitglieds selbst liegen (Hefermehl/Spindler in Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rn. 96). Randnummer62

Hier ist unstreitig, dass die D. Bank am 20.07.2004 über Herrn Dr. A. von der Firma K. dem Aufsichtsrat hat mitteilen lassen, dass die Prolongierung der Kreditlinien zwar fertig sei, die Herausgabe aber erst erfolge, wenn der Kläger als Vorstand abberufen sei. Randnummer63

Unstreitig ist ferner, dass die Nichtprolongierung der Kreditlinien durch die D. Bank für die Beklagte existenzgefährdend war. Der Kläger hat wegen der Nichtverlängerung der Kredite bereits am 20.07.2004 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gestellt. Randnummer64

Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob es die D. Bank letztlich bei einer Nichtverlängerung der Kredite belassen und die Beklagte in Insolvenz hätte gehen lassen. Der Kläger behauptet, dass die D. Bank dies nicht beabsichtigt habe, da ihre Kredite weitgehend ungesichert gewesen seien und sie daher mit einem erheblichen Ausfall hätte rechnen müssen. Die hierzu angebotenen Beweise mussten nicht erhoben werden, da es nicht darauf ankommt, ob die D. Bank tatsächlich eine Kreditverlängerung auch dann nicht vorgenommen hätte, wenn der Kläger als Vorstandsvorsitzender nicht abberufen worden wäre. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Situation für den Aufsichtsrat der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bei vernünftiger Betrachtung dargestellt hat. Diesbezüglich hat der Kläger nicht behauptet, dass für den Aufsichtsrat der Beklagten erkennbar oder ihm sogar bekannt war, dass die Drohung der D. Bank, im Falle einer Nichtabberufung des Klägers ihre Kredite nicht zu verlängern, nicht ernst gemeint war. Der Umstand, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten die Kreditverlängerung bereits bei der D. Bank unterzeichnet vorlag, spricht keineswegs gegen eine Ernsthaftigkeit der Drohung, da unstreitig die D. Bank die Herausgabe der Verlängerungsentscheidung an die Beklagte gerade von der Abberufung des Klägers abhängig gemacht hat. Wie sich in der Stellung des Insolvenzantrages durch den Kläger zeigt, musste die Beklagte aufgrund der Verweigerung der Kreditverlängerung von einer ernsthaften Gefahr für ihren Fortbestand ausgehen. Umstände dafür, dass dem Aufsichtsrat tatsächlich bekannt war, dass es in jedem Fall zu einer Kreditverlängerung gekommen wäre – unabhängig von einer Abberufung des Klägers – sind nicht dargetan. Randnummer65

Gegen die Zulässigkeit einer Abberufung von Vorstandsmitgliedern ausschließlich aufgrund des Druckes Dritter spricht zwar, dass § 84 Abs. 3 AktG gerade eine jederzeitige Abberufung des Vorstandes verhindern soll und dessen Unabhängigkeit vom Aufsichtsrat gewährleisten soll (Hefermehl/Spindler, Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rn. 92). Randnummer66

§ 84 Abs. 3 Satz 2 sieht einen Widerruf der Bestellung dann vor, wenn die Hauptversammlung dem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzieht, wobei allerdings auch insoweit offensichtlich unsachliche Gründe nicht genügen. Wenn bereits eine jederzeitige Abberufung des Vorstandes nach dem autonomen Willen des Aufsichtsrates ausscheidet, so muss dies grundsätzlich erst recht gelten, wenn die Forderung nach Abberufung von Dritten erhoben wird. Dementsprechend kommt grundsätzlich eine Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wegen eines hierauf gerichteten Streiks oder einer Streikandrohung der Belegschaft nicht in Betracht (BGH BB 1961, 547). Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung jedoch, ob ein rechtswidriger Streik dann einen wichtigen Grund zu fristloser Kündigung abgibt, wenn dem bestreikten Unternehmen ohne die von den Streikenden verlangte Entlassung ein unbilliger oder unzumutbarer Nachteil, eine Störung des Betriebes von unabsehbarer Dauer oder die Vernichtung seiner Existenz droht (BGH a.a.O., S. 548). Randnummer67

In der Literatur wird die Auffassung vertreten (Hefermehl/Spindler in Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rn. 102; Mertens in Kölner Kommentar, § 84 Rn. 110), dass auch ein rechtswidriger Streit mit dem Ziel der Entfernung eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt eine Abberufung rechtfertigen kann, wenn andere Lösungen zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens nicht zu Gebote stehen und schwerwiegende wirtschaftliche Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschaft
beeinträchtigt werden. Randnummer68

Der Senat folgt dieser Auffassung und ist der Ansicht, dass dann, wenn aus Sicht des Unternehmens die Beibehaltung der Organstellung des betroffenen Vorstandsmitglieds zu einer unmittelbaren Existenzgefährdung führt, ausnahmsweise auch der von einer kreditgebenden Bank ausgeübte Druck einen wichtigen Grund für eine Abberufung darstellt, wenn auf andere Weise nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Randnummer69

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass dies zu einer erheblichen Einflussnahmemöglichkeit Dritter auf die Unternehmensleitung einer Aktiengesellschaft führen kann. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, an einem Vorstandsmitglied festhalten zu müssen, wenn dies zu einer Insolvenz des Unternehmens führt. Das Risiko, dass es hierdurch zu einer „Außensteuerung“ von Aktiengesellschaften durch Dritte kommt, ist in diesen Fällen, wo tatsächlich eine Existenzgefährdung des Unternehmens droht in Kauf zu nehmen. Im Übrigen können sich Dritte, die derartige Forderungen erheben, unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Das Verhalten kann sogar strafrechtliche Relevanz haben. Randnummer70

Offen bleiben kann, ob hinsichtlich der Feststellung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit die Interessen der Aktiengesellschaft und des Vorstandsmitglieds gegeneinander abgewogen werden müssen oder lediglich auf die Interessen der Aktiengesellschaft abzuheben ist (vgl. hierzu Hüffer, a.a.O., § 84 Rn. 26). Auch bei der von der herrschenden Meinung geforderten Abwägung zwischen den Interessen der Aktiengesellschaft und denen des Vorstandsmitglieds ist hier eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Organverhältnisses zu bejahen. Dem Interesse der Aktiengesellschaft an ihrer Existenzsicherung und Abwendung eines Insolvenzverfahrens steht lediglich das Interesse des Klägers gegenüber, nicht in seiner Organstellung beeinträchtigt zu werden. Hieraus ergeben sich noch nicht unmittelbar und zwingend wirtschaftliche Folgen für den Kläger. So erscheint es durchaus nahe liegend, dass der Kläger zwar als „Sonderopfer“ seine Abberufung als Vorstandsmitglied hinnehmen muss, ein wichtiger Grund für eine Kündigung eines möglichen Anstellungsvertrages aber dennoch nicht zu bejahen ist. Da der Fortbestand eines Anstellungsverhältnisses nicht streitgegenständlich ist, bedarf diese Frage hier allerdings keiner abschließenden Beurteilung.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10. 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer72

Der Frage, ob die aufgrund des Drucks Dritter vorgenommene Abberufung eines Vorstandsmitglieds wirksam ist, wenn der Aktiengesellschaft andernfalls eine Existenzgefährdung droht, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Sie ist entscheidungserheblich und bisher höchstrichterlich nicht geklärt, jedoch klärungsbedürftig und klärungsfähig und kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen (BGH NJW 2002, 3029).

Schlagworte: Abberufung, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers zu gesellschaftsvertragswidrigem Zweck; Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des Versammlungsleiters Abberufung des Vorstandsmitglieds, Abberufung durch Aufsichtsrat, Abberufung durch Gesellschafterversammlung, Abberufung durch Minderheitsgesellschafter, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung Fremdgeschäftsführer, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Abberufung in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung ohne Grund, Abberufung von der Geschäftsführung Abberufung von Fremdgeschäftsführern, Abberufung von Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, Abberufung von Organmitgliedern, Abberufung Vorstand, Abberufungsverlangen Dritter, Abberufungsverlangen Hausbank