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Landgericht Kassel, Urteil vom 25.08.2025 – 11 O 2449/24

Abfindungsanspruch

§ 243 AktG

Führt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsbeschränkung zu einem groben Missverhältnis zwischen dem vertraglichen und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Abfindungsanspruch, wird das Austrittsrecht des Gesellschafters in unzulässiger Weise eingeschränkt (BGH, NJW 1992, 892).

Tenor

  1. Der Beschluss zu TOP 4.3. II der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.11.2024, nach dem § 8 Ziffer 3 der Satzung geändert und § 8 Ziffer 4 a) bis e) neu in den Gesellschaftsvertrag der Beklagten eingefügt werden, wird für nichtig erklärt.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 € mit Sitz in Wolfhagen.

An der Beklagten halten (vgl. K2, Bl. 22-23 d.A.)

… 75 %

…, bestehend aus den Klägerinnen zu 1) und 2) 19 %

… 1 %

… 1 %

… 1 %

… 1 %

… 1 %

… 1 %

Der Gesellschafter Bastian B. ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten.

Der Gesellschaftsvertrag vom 09.12.2008 (K1, Bl. 15-21 d.A.) regelt u.a.:

„§ 7 Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen

1. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Einwilligung der Gesellschafter. diese Einwilligung kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erteilt werden. Die Geschäftsanteile können nicht verpfändet oder mit Rechten Dritter belastet werden.

2. Ansprüche der Gesellschafter, z.B. der Anspruch auf Gewinn etc., können nicht auf Dritte übertragen werden.

§ 8 Kündigung, Austritt aus der Gesellschaft

1. Bei Kündigung … wird die Gesellschaft nicht aufgelöst …

2. Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Anteil nach Wahl der übrigen Gesellschafter an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen von den Gesellschaftern zu benennenden Dritten abzutreten oder die Einziehung des Anteils zu dulden.

3. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters ist wie folgt zu vergüten: Der Zeitwert des Geschäftsanteils ist nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung gemäß eines aktuellen Gutachtens des Instituts der Wirtschaftsprüfer – IDW – zu ermitteln und unter Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz in 3 gleichen Jahresraten, fällig erstmals 3 Monate nach dem Erwerbsvorgang auszugleichen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Vergütung ganz oder teilweise früher zu erbringen. Zur Leistung einer Sicherung für die Abfindung ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.“

§ 9 Gesellschafterversammlung

Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht Gesetz oder Vertrag einer andere Mehrheit vorschreibt.

Zu den Gesellschafterversammlungen sind die Gesellschafter mit eingeschriebenen Briefen mindestens eine Woche vorher zu laden.

Auf je 1,00 € Geschäftsanteil entfällt eine Stimme.“

Der Geschäftsführer lud mit Einwurf-Einschreiben vom 31.10.2024 (K4, Bl. 48 d.A.) zu einer Gesellschafterversammlung am 29.11.2025 ein. Mit Schreiben vom 21.11.2024 (K5, Bl. 49 ff. d.A.) wurde die Tagesordnung übersandt, nach der zu TOP4 über eine „Änderung Gesellschaftsvertrag § 7 (Veräußerung Geschäftsanteile) und § 8 (Kündigung/Austritt aus der Gesellschaft) beschlossen werden sollte.

Bei der Gesellschafterversammlung am 29.11.2024, über die das Protokoll des Versammlungsleiters Brettschneider (K1, Bl. 24 ff. d.A.) und das „notarielle Protokoll … Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung“ (B1, Bl. 81 ff. d.A.) erstellt wurden, waren anwesend für die Erbengemeinschaft die Klägerin zu 1) mit schriftlicher Vollmacht der Klägerin zu 2), der Gesellschafter …, der Gesellschafter …, der Gesellschaftergeschäftsführer … und als Gast …. Zu TOP 1 wurde einstimmig der Gesellschafter … zum Versammlungsleiter bestellt. Dieser wurde mit Zustimmung aller Teilnehmer auch zum Protokollführer ernannt.

Zu TOP 4 „Änderung des Gesellschaftsvertrags § 7 (Veräußerung Geschäftsanteile) und § 8 (Kündigung/Austritt aus der Gesellschaft) wurde nach Vorstellung der Vorschläge und Aussprache der Gesellschafter mit den Stimmen der Gesellschafter … und … gegen die Stimmen der Klägerin bei Enthaltung des Gesellschafters … der Beschluss gefasst und vom Versammlungsleiter festgestellt, den Änderungen/Ergänzungen zuzustimmen:

§ 8 Ziffer 3 der Satzung wird geändert und erhält nunmehr folgende neue Fassung:

3.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Bewertungsstichtag ist der letzte Bilanzstichtag vor dem Zugang der Einziehungserklärung oder Kündigungserklärung bei dem betroffenen Gesellschafter bzw. bei der Gesellschaft.

Der Verkehrswert der Beteiligung wird von einem Schiedsgutachter iSd § 317 BGB verbindlich bestimmt. Schiedsgutachter ist der Abschlussprüfer, der im Zeitpunkt des Ausscheidens für die Gesellschaft tätig ist, oder – sofern die Gesellschaft nicht geprüft wird – der Steuerberater der Gesellschaft.

Die Gesellschafter können einen anderen Schiedsgutachter bestimmen, wenn ein Gesellschafter den Schiedsgutachter iSd Satzes 2 ablehnt. Einigen sich die Gesellschafter nicht innerhalb von vier Wochen, ist auf Antrag der Geschäftsführung ein Schiedsgutachter von der Industrie- und Handelskammer am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu bestimmen. Der Schiedsgutachter wählt das Bewertungsverfahren nach seinem Ermessen. Die Kosten des Wertgutachtens trägt in Höhe seiner Beteiligungsquote der ausscheidende Gesellschafter, im Übrigen die Gesellschaft.

Die Abfindung ist in drei gleichen Raten an den ausscheidenden Gesellschafter auszuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach Wirksamwerden des Ausscheidens fällig, die zweite und dritte Rate sind es jeweils ein Jahr nach Fälligkeit der vorhergehenden Rate. Die zweite und dritte Rate sind ab Fälligkeit der ersten Rate jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Zinsen sind mit der jeweiligen Rate fällig. Die Gesellschaft ist zur vorzeitigen Zahlung in beliebiger Höhe berechtigt. Der ausscheidende Gesellschafter kann für ausstehende Zahlungen keine Sicherheitsleistung verlangen.

Ferner wird § 8 der Satzung um einen neuen weiteren Absatz 4. a) bis e) ergänzt und erhalt folgende Fassung:

a) Im Falle des Todes eines Gesellschafters gehen seine Geschäftsanteile auf seine Erben oder Vermächtnisnehmer als Rechtsnachfolger über. Jeder Rechtsnachfolger ist verpflichtet, der Gesellschaft den Erbfall und seine Rechtsnachfolge unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der Gesellschaft entsprechend§ 35 GBO nachzuweisen.

b) Gehen ein oder mehrere Geschäftsanteile im Todesfall ungeteilt auf mehrere Rechtsnachfolger als Mitberechtigte gemäß§ 18 Abs. 1 GmbHG über, so sind diese verpflichtet, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung der Rechte und Pflichten aus der Gesellschafterstellung zu bestellen. Bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ruhen die Rechte aus dem betroffenen Geschäftsanteil bis auf das Gewinnbezugsrecht und gelten Erklärungen, die einem Mitberechtigten zugegangen ist, als allen Mitberechtigten zugegangen.

c) Nachfolgeberechtigt sind nur die Mitgesellschafter sowie die Ehegatten und Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters und seiner Mitgesellschafter.

d) Geht ein Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters nicht nur auf Mitgesellschafter, Ehegatten oder Abkömmlinge des Gesellschafters oder seiner Mitgesellschafter als nach c) nachfolgeberechtigte Personen über, so kann die Gesellschaft von den Rechtsnachfolgern binnen eines Jahres nach Kenntnis der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom Tod des Gesellschafters und der Person seiner Rechtsnachfolger durch schriftliche Erklärung verlangen, dass der Geschäftsanteil binnen eines halben Jahres ab Zugang der Erklärung an einen Mitgesellschafter, Ehegatten oder Abkömmling im obigen Sinne übertragen wird. Der Beschluss über das Verlangen zur Obertragung setzt eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen voraus, wobei die vom Verlangen betroffenen Rechtsnachfolger nicht stimmberechtigt sind. Die Übertragung erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung einer Abfindung gemäß Absatz 3 an den betroffenen Rechtsnachfolger. Ab Zugang der schriftlichen Erklärung gemäß b) bei den Rechtsnachfolgern ruht deren Stimmrecht.

e) Vorstehende, in a), b), c) und d) getroffenen Regelungen gelten ausdrücklich nicht für den Mitgesellschafter …. Dieser Gesellschafter ist, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft, berechtigt, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile vorbehaltlos an Dritte oder an die Gesellschaft durch Erbeinsetzung oder durch Vermächtnis übergehen zu lassen.

Die Klägerinnen halten den festgestellten Beschluss für unwirksam, zum einen wegen der fehlenden Einstimmigkeit der Beschlussfassung und zum anderen wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Änderung des § 8.4 hätte – so die Klägerinnen – einstimmig erfolgen müssen, weil sie faktisch die Vererbbarkeit der Geschäftsanteile der Beklagten auf einen kleinen Personenkreis einschränke und deshalb in relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte eingreife. Die geänderte Abfindungsregelung des § 8.3 des Gesellschaftsvertrags greife mit der verbindlichen Bestimmung des Verkehrswerts der Beteiligung von einem Schiedsgutachter, der das Bewertungsverfahren nach seinem Ermessen bestimme, in den unmittelbaren Kernbereich des Abfindungsanspruchs ein, und habe daher ebenfalls der Zustimmung der Klägerinnen bedurft. Eine Kündigung werde faktisch verhindert oder zumindest erheblich erschwert, wenn die Gesellschafter über die Höhe einer daraus entstehenden Abfindung im Unklaren seien. Die Regelung in § 8.4 lit. e), wonach die Regelungen § 8.4. lit.a)-d) nicht für den Mitgesellschafter … gälten, stelle eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

Die Klägerinnen beantragen,

den gefassten Beschluss (TOP 4.3 II.) der Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Datum vom 29.11.2024, wonach der Antrag mit dem Inhalt: ,,Änderung des § 8 Ziffer 3 der Satzung und Hinzufügung des § 8 Ziffer 4 a) bis e) der Satzung“ durch Feststellung des Versammlungsleiters beschlossen worden ist, für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der gefasste Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, § 8.3. des Gesellschaftsvertrags in der geänderten Fassung sei so zu verstehen, dass auf die Entscheidung des Gutachters die Bestimmungen der §§ 317 – 319 BGB anwendbar seien. Soweit die Abfindungsregelung sage, dass der Schiedsgutachter das Bewertungsverfahren nach seinem Ermessen wähle, heiße dies nicht, dass er es nach seinem Gutdünken wählen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll Bezug genommen.

Die Klage ist am 27.12.2024 eingegangen und der Beklagten am 18.01.2025 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

A.) Sie ist zulässig.

I.) Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist entsprechend § 246 III 1 AktG gegeben.

II.) Die Klage ist als Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung, der die Kammer folgt, sind die Vorschriften der §§ 241 ff. AktG über die Beschlussanfechtungsklage nur dann entsprechend heranzuziehen, wenn das rechtliche Beschlussergebnis förmlich festgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 28. Januar 1980 – II ZR 84/79, NJW 1980, 1527; Urt. v. 13. November 1995 – II ZR 288/94, GmbHR 1996, 47, 48; Urt. v. 24. März 2016, DE:BGH:2016:240316BIXZB32.15.0, Rdn. 32; vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, Std. März 2023, Anh. zu § 47, Rdn. 38). Die Beschlussfeststellung ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Satzungsänderung, sondern es genügt die notarielle Beurkundung. Ist das Beschlussergebnis aber zu Unrecht festgestellt worden, so muss der Mangel mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Habersack/Casper/Löbbe/Ulmer/Casper, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 53 Rdn. 61; a.A. Michalski/Heiniger/Leible/J. Schmidt/Hoffmann/Barlitz, GmbHG, 3. Aufl. 2023, § 53 Rdn. 88).

III.) Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 1 ZPO. Soweit sich die Klägerinnen gegen die Änderung von § 8.3 des Gesellschaftsvertrags und gegen die Einfügung eines neuen § 8.4 des Gesellschaftsvertrags wenden, handelt es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte und deshalb um verschiedene Streitgegenstände. An die von den Klägerinnen durch Haupt- und Hilfsantrag vorgegebene Reihenfolge der Prüfung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen ist die Kammer hingegen nicht gebunden, da die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist und es sich insoweit um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 1997 – II ZR 41/96, BGHZ 134, 364; A. Bartl in Bartl/Bartl/Beine/Koch/Schlarb/Schmitt/ Schmitt, GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, § 47 Rdn. 144).

IV.) Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

B.) Die Klage ist auch begründet.

I.) Die Anfechtungsbefugnis der Klägerinnen folgt bereits aus ihrer Stellung als Gesellschafterinnen der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 – II ZR 187/06, DB 2008, 754, 755), diese haben zudem gegen den Beschlussvorschlag gestimmt.

II.) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sind gegen die GmbH und nicht gegen die Gesellschafter zu richten.

III.) Anfechtungsgründe sind zu prüfen. Die Anfechtungsfrist ist eingehalten. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Frist, binnen derer Anfechtungsklage zu erheben ist, nicht, sodass die Monatsfrist des § 246 AktG, der Leitbildfunktion hat, einzuhalten ist (BGH, Urt. v. 13. Juli 2009 – II ZR 272/08, AG 2009, 789). Die Anfechtungsfrist ist damit gewahrt, denn die Klage gegen den Beschluss vom 29.11.2024 wurde rechtzeitig am 27. Dezember 2024 eingereicht und „alsbald“ zugestellt, weshalb die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des § 167 ZPO eingreift (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2024 – II ZR 37/23, GmbHR 2025, 572, 578, Rdn. 67).

IV.) Die Beschlussfassung, wonach § 8.3 des Gesellschaftsvertrags geändert wird, ist entsprechend § 243 AktG anfechtbar und auf die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.

Entsprechend § 243 I, II AktG kann ein Beschluss der Gesellschafterversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss den anderen Gesellschaftern einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

Die Änderung von § 8.3. des Gesellschaftsvertrags ist entsprechend § 243 I AktG anfechtbar, weil sie gegen § 138 I BGB verstößt.

Bei Ausscheiden des Gesellschafters durch Einziehung (§ 34 AktG) oder außerordentliche Kündigung des Gesellschafters (§ 8.3 GV) erhält der Gesellschafter eine Abfindung, die wenn im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, auf den vollen Anteilswert gerichtet und sofort fällig ist (BGH, NJW 1992, 892, 893). Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Abfindungsrechts des GmbH-Gesellschafters sind aufgrund der Satzungsautonomie zwar grundsätzlich zulässig. Ihr Zweck besteht darin, den Bestandsschutz der Gesellschaft durch Einschränkung des Kapitalabflusses zu gewährleisten und/oder die Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruchs zu vereinfachen (BGH, NJW 1992, 892). Soweit derartige Beschränkungen zulässig sind, lassen sie sich auch nachträglich im Wege der Satzungsänderung einführen (BGH, NJW 1992, 892). Die gemäß § 53 II 1 GmbHG erforderliche Dreivierteilmehrheit ist auch gewahrt. Eine – anfänglich oder nachträgliche – Beschränkung des Abfindungsanspruchs unterliegt jedoch den Grenzen des § 138 BGB. Sie ist dann als nichtig anzusehen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern (BGH, NJW 1992, 892).

Das Recht des Gesellschafters einer GmbH, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, gehört als Grundprinzip des Verbandsrechts zu seinen zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten und darf nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Führt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsbeschränkung zu einem groben Missverhältnis zwischen dem vertraglichen und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Abfindungsanspruch, wird das Austrittsrecht des Gesellschafters in unzulässiger Weise eingeschränkt (BGH, NJW 1992, 892).

Die neue Regelung greift „bei Kündigung eines Gesellschafters, gleich aus welchen Gründen“ und damit jedenfalls auch bei einem unfreiwilligen Ausscheiden des Gesellschafters infolge einer Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschaft ein. Auch unterstellt, dass die Überprüfung nach § 319 BGB nicht ausgeschlossen wird, ist die Leistungsbestimmung des Schiedsgutachters nach § 319 I BGB nur auf offenbare Unbilligkeit gerichtlich zu überprüfen. Diese ist nur vom Ergebnis her zu bestimmen (BGH, Urt. v. 02. Februar 1977 – VIII ZR 155/75, NJW 1977, 801 juris-Rdn. 18; Hager in Erman, BGB, 17. Aufl. 9/2023, § 319 Rdn. 4) und erfordert, dass die Leistungsbestimmung in so grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt, dass sich die Unrichtigkeit bei einer sachkundigen Prüfung aufdrängt (BGH, Urt. v. 11. Januar 1980 – V ZR 77/76, WM 1982, 767, juris-Rdn. Rdn. 17; Urt. v. 21. April 1993 – XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034, juris-Rdn. 18; Hager in Erman, a.a.O., § 319 Rdn. 3). Folglich sind Bewertungsmängel des Schiedsgutachters bis zur Grenze der offenbaren Unbilligkeit hinzunehmen. Das kann dazu führen, dass Abweichungen von bis zu 20 – 25 % zu tolerieren sind (Hager in Erman, a.a.O., § 319 Rdn. 6 m.w.N.).

Eine sachliche Rechtfertigung für die Neuregelung ist nicht erkennbar. Zwar kann eine Schiedsgutachterklausel Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung vereinfachen (Vossius in Widmann/Meyer, Umwandlungsrecht, 205. Erg.l. April 2023, § 234 Rdn. 46). Mit der in der Ursprungsregelung enthaltenen Ermittlung des Zeitwerts des Geschäftsanteils nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung gemäß eines aktuellen Gutachtens des IDW steht in der geltenden Fassung des Gesellschaftsvertrags jedoch bereits ein besser geeignetes Mittel zur Verfügung. Die Neuregelung stellt sich damit als Verschärfung der ursprünglichen Abfindungsmodalitäten auch bei einem Ausscheiden des Gesellschafters gegen dessen Willen bzw. aus wichtigem Grund dar, die zu einer erheblich unter dem wahren Wert des Anteils liegenden Abfindung des Gesellschafters führen kann und deshalb nur mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter ergehen könnte. Die Klägerinnen haben der Änderung der Satzung nicht zugestimmt, sondern ihre Zustimmung endgültig verweigert, indem sie gegen die Änderung gestimmt haben.

Einer gesonderten Prüfung der Kausalität des Mangels bedarf es bei – wie hier – Inhaltsmängeln nicht (vgl. MüKo-AktG/Schäfer, 6. Aufl. 2025, § 243 AktG Rdn. 31).

Der festgestellte Beschluss, wonach die Änderung des § 8.3. des Gesellschaftsvertrags beschlossen worden ist, ist daher auf die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.

V.) Die Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 8.4. Gesellschaftsvertrags leidet an einem Mangel im Sinne des § 243 II AktG. Gemäß § 243 II AktG kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, dann ein Gesellschafter mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss den anderen Gesellschaftern einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

Der festgestellte Beschluss über die Einfügung eines neuen § 8.4 des Gesellschaftsvertrags leidet an einem die Anfechtung nach § 243 II AktG tragenden Mangel, weil der Mehrheitsgesellschafter durch seine Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung seine gesellschafterliche Treuepflicht verletzt hat. Die Stimmabgabe verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit dar, was zu seiner Anfechtbarkeit führt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 2007 – II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rdn. 10; Urt. v. 24. November 2008 – II ZR 116/08, BGHZ 170, 13 Rdn. 17; v. 15. November 2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293). Die Regelungen des neuen § 8.4 des Gesellschaftsvertrags, die insbesondere das Stimmrecht des Gesellschafters bei einer Rechtsnachfolge durch eine Erbengemeinschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (§ 8.3. lit. b) und den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen einschränken (§ 8.3. lit. c) und d), gelten nach § 8.4. lit. e) nicht für den Mehrheitsgesellschafter. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. Das Ruhen des Stimmrechts bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters verfolgt zwar mit dem Bestreben, eine straffe Gestaltung der Gesellschafterversammlung und eine konzentrierte Abstimmung der Aktionärsinteressen ihrer Gesellschafter zu sichern, die durch eine Vereinfachung der Teilnehmerzahl und Diskussionsbeiträge, die sich nicht mit dem Standpunkt der einzelnen Gesellschafter decken, gefährdet sein könnte (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 347, 349) als solches einen schützenswerten Zweck. Aus welchem Grund dies jedoch nicht auch für den Mehrheitsgesellschafter gelten soll, ist nicht ersichtlich. § 8.4. lit. e) des Gesellschaftsvertrags ist personengebunden gefasst und gilt ausdrücklich unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters; schon deshalb kommt die Höhe des Anteils nicht als rechtfertigender Grund in Betracht.

Wird über einen Beschlussantrag, der mehrere Beschlussgegenstände beinhaltet, einheitlich abgestimmt, beurteilt sich nach § 139 BGB, ob der Mangel zur Totalnichtigkeit des Beschlusses führt oder ein Teil der Beschlussgegenstände aufrechterhalten bleiben kann (BGH, NZG 2015, 867, 871, Rdn. 31). Da es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Gesellschafters, sondern auf die Auslegung des Beschlusses ankommt, ist nicht deshalb grundsätzlich von Gesamtnichtigkeit auszugehen, weil bei Satzungsänderungen ein Gesellschafter möglicherweise gerade wegen der nichtigen, geänderten, aber gewünschten Bestimmung trotz Bedenken gegen einen anderen Teil der Änderungen für den Beschlussantrag gestimmt hat (BGH, NZG 2015, 867, 871, Rdn. 32). Maßgebliches Auslegungskriterium für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens ist vielmehr, ob nach dem Beschlussinhalt ein innerer Zusammenhang zwischen den Beschlussgegenständen besteht oder hergestellt ist (BGH, NJW 2015, 867, 871, Rdn. 33). Die Regelungen des neuen § 8.4. des Gesellschaftsvertrags stehen in einem solchen inneren Zusammenhang, denn sie zielen auf eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters für die Gesellschaft. Eine Aufrechterhaltung lediglich einzelner Buchstaben des § 8.4 des Gesellschaftsvertrags ohne die Gesamtregelung widerspricht dem objektiven Willen der Gesellschafter. Es kann nach alledem offenbleiben, ob § 8.4. lit. a), b) und c) des Gesellschaftsvertrags unter (weiteren) Mängeln leiden.

Ein Kausalitätserfordernis stellt § 243 II AktG nicht auf (BeckOK-AktG/Drescher, Std. 01.06.2025, § 243 Rdn. 210).

Auf die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage war der Beschluss über die Einfügung eines neuen § 8.4 Gesellschaftsvertrags daher für nichtig zu erklären.

C.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Schlagworte: Abfindungsanspruch, AktG § 243, Anfechtung, Anfechtungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, BGB § 138, Verstoß gegen Gesetz oder Satzung nach § 243 Abs. 1 AktG analog