§ 242 BGB, § 276 BGB, § 138 BGB, § 611 BGB
1. Das Abwerben durch „Verleitung des Arbeitnehmers zur ordnungsmäßigen Kündigung“ ist grundsätzlich ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht sittenwidrig, auch wenn es durch Versprechen höheren Lohnes geschieht.
Sucht jedoch zunächst ein Meister und später der Inhaber der Konkurrenzfirma den Arbeitnehmer, für den sein Arbeitgeber erhebliche Aufwendungen gemacht hat, in seiner Wohnung auf, um ihn zum Verlassen des bisherigen Arbeitsplatzes zu bewegen, so ist ein solches Verhalten wettbewerbswidrig. Ein einmaliges Vergehen dieser Art genügt.
Ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber durch einem zur Entgegennahme arbeitsrechtlicher Erklärungen befugten Angestellten wahrheitswidrig einen Tatbestand mitteilt, der eine unzulässige Abwerbung zum Inhalt hat, begeht eine Treuepflichtverletzung, die ihn schadensersatzpflichtig machen kann. Zu dem Schaden können auch die Kosten eines gegen den Konkurrenten auf Unterlassung unzulässiger Abwerbung gerichteten Rechtsstreits gehören, wenn dieser dann aus Beweisgründen verlorengeht.
Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Abwerbeverbot I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022
Schlagworte: Abwerbeverbot, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, UWG § 4 Nr. 4