UWG § 1; BGB §§ 249, 276, 826
a) Beruht die Führung von Vertragsverhandlungen – wie bei der Anbahnung eines Gesellschaftsverhältnisses unter Wettbewerbern – entscheidend auf dem Vertrauen in Anstand und wettbewerbliche Lauterkeit des anderen Teils, so handelt dieser wettbewerbswidrig, wenn er unter Ausnutzung der Verhandlungen Angestellte seines Verhandlungspartners abwirbt.
b) Bei unerlaubter Abwerbung kann auf die wiederherstellende Unterlassungsklage dem Abwerbenden verboten werden, den Abgeworbenen für den Zeitraum zu beschäftigen, der dem wettbewerblichen Vorsprung entspricht, den er andernfalls auf Kosten des Geschädigten durch die Abwerbung erzielt hätte.
Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Wettbewerbsverbot I Sperrabrede I Gezielte Behinderung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022
Schlagworte: Abwerbeverbot, Abwerbung, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, UWG § 4 Nr. 4