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BGH, Urteil vom 22. November 2007 – I ZR 183/04

§ 3 UWG 2004

Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig (Fortführung von BGH v. 4.3.2004 – I ZR 221/01, BGHZ 158, 174 = MDR 2004, 1070 mit Anm. Krügermeyer-Kalthoff – Direktansprache am Arbeitsplatz I).

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt Computer-Software und beschäftigt hoch qualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter. Der Beklagte befasst sich mit der Suche und Vermittlung von Führungs- und Fachkräften und nahm telefonisch Kontakt mit einer Projektleiterin (der Zeugin M.) der Klägerin an deren Arbeitsplatz auf. Nach der Darstellung der Klägerin bot er der M. bei diesem Gespräch eine Stelle bei einem ausländischen Softwareunternehmen an. Die Klägerin hat jeden Telefonkontakt am Arbeitsplatz zur Abwerbung von Mitarbeitern für wettbewerbswidrig gehalten. Die Klage (u.a. auf Unterlassung) hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg (LG Mannheim WRP 2001, 974; OLG Karlsruhe WRP 2001, 1092). Das erste Revisionsverfahren führte zur Aufhebung des Berufungsurteils (BGH v. 4.3.2004 – I ZR 221/01, BGHZ 158, 174 ff. = MDR 2004, 1070 m. Anm. Krügermeyer-Kalthoff – Direktansprache am Arbeitsplatz I), auch im wiedereröffneten Berufungsverfahren blieb die Klage erfolglos. Die Revision der Klägerin führt erneut zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen

… Nach dem ersten Revisionsurteil vom 4.3.2004 … ist der Personalberater … gehalten, nachdem er sich bekannt gemacht und den Zweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zunächst festzustellen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist, darf der Personalberater die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden. Ein zu Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine solche Kontaktaufnahme hinausgeht, ist als unlauterer Wettbewerb zu beurteilen (BGH v. 4.3.2004, a.a.O.). …

Die für diese Beurteilung in dem ersten Revisionsurteil maßgebliche Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.7.2004 inhaltlich nicht geändert. Ein zum Zwecke der Abwerbung eines Mitarbeiters geführter Telefonanruf an dessen Arbeitsplatz, der über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht, ist nunmehr nach § 3 UWG unlauter (BGH, Urt. v. 9.2.2006 – I ZR 73/02, MDR 2006, 1063 = GRUR 2006, 426 Tz.14, 16 = WRP 2006, 577 – Direktansprache am Arbeitsplatz II). …

… Nach dem Vortrag der Klägerin in der wiedereröffneten Berufungsinstanz hat der Beklagte diese Anforderung nicht erfüllt, weil er die Zeugin M. zunächst mit Informationen über sie selbst (insb. ihre Handy-Nummer, ihren Lebenslauf und ihre bisherigen Tätigkeiten) konfrontiert habe.

Zudem war es – unabhängig vom zeitlichen Ablauf des Telefongesprächs – bei der ersten Kontaktaufnahme unter keinem Gesichtspunkt notwendig, der Zeugin Daten vorzuhalten, die sie selbst betrafen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich, den Angerufenen mit (detaillierten) Kenntnissen seines eigenen beruflichen Werdegangs zu konfrontieren, um das Anforderungsprofil der offenen Stelle in einer Weise darzulegen, die dem Angerufenen die Entscheidung ermöglicht, das Gespräch sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen oder davon Abstand zu nehmen. Vielmehr ist die (umfangreiche) Konfrontation mit Lebenslaufkenntnissen schon Teil des Umwerbens, das dem Angerufenen den Eindruck vermittelt, der Personalberater habe sich bereits näher mit seiner Persönlichkeit befasst und er sei aufgrund seiner konkreten Berufsbiographie für die offene Stelle besonders geeignet. Ein solches Umwerben geht über den notwendigen Inhalt einer ersten Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz hinaus und ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausdrücklich ausgeführt hat (BGH v. 4.3.2004, a.a.O.). …

Die Klägerin hat ferner ausdrücklich … vorgetragen, das Telefonat … habe länger als nur wenige Minuten gedauert. Die Gesprächstaktik des Beklagten sei nicht auf einen kurzen Erstanruf, sondern darauf gerichtet gewesen, die Zeugin M. in ein längeres Gespräch zu verwickeln. Dies sei dem Beklagten auch gelungen. Das Berufungsgericht hat diesen Sachvortrag übergangen. Nach dem ersten Revisionsurteil ist eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ein Indiz dafür, dass der Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise genutzt hat (BGH v. 4.3.2004, a.a.O.). …

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Schlagworte: Abwerbeverbot, Abwerbung, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, UWG § 4 Nr. 4