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BGH, Urteil vom 19.11.1965 – Ib ZR 122/63

UWG § 1

Der Umstand, daß die Abwerbung fremder Arbeitskräfte vorsätzlich geschieht, begründet noch keine Sittenwidrigkeit im Sinne von § UWG § 1 UWG, mag der Abwerbende hierbei auch nach einem bestimmten Plan vorgehen. Unzulässig ist das planmäßige Ausspannen fremder Beschäftigter jedoch, wenn der Abwerbende bezweckt oder bewußt in Kauf nimmt, daß dadurch die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers ernstlich beeinträchtigt oder dessen Leistung zu eigenem Nutzen ausgebeutet wird.

Begründung

I.

1.

Das BerG geht davon aus, daß nach der Fassung der Klageanträge Gegenstand des Rechtsstreits allein die Frage sei, ob dem Bekl. die Abwerbung von Angestellten oder Vertragsvertretern der Kl. für sein Unternehmen sowie die Beschäftigung des Ku. zu untersagen sei. Dagegen sei die von der Kl. dem Bekl. vorgeworfene Auswertung ihrer Betriebsgeheimnisse oder Kundenlisten ebensowenig Streitgegenstand wie etwaige Wettbewerbsverstöße von Vertretern des Unternehmens des Bekl. Prozeßgegenstand seien auch nicht die Vorwürfe, daß der Bekl. der Kl. überhaupt Konkurrenz mache, sei es durch die Übernahme ihres Fertigungs- und Verkaufsprogramms, sei es durch das Eindringen in ihren Kundenkreis. Daher seien die Klageansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, der Konkurrenzbetrieb sei ohnehin sowohl wegen der Vorgänge bei seiner Gründung als auch wegen der allgemeinen Gestaltung des Wettbewerbs ein unlauteres, verbotswürdiges Unternehmen. Demnach sei nicht darüber zu befinden, ob der Bekl. seinerzeit im Hinblick auf sein Dienstverhältnis bei der Kl. überhaupt berechtigt gewesen sei, die Gründung eines Konkurrenzbetriebes noch vor seinem Ausscheiden bei der Kl. vorzubereiten und nach ordnungsgemäßer Kündigung, ohne übrigens gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot zu verstoßen, zu verwirklichen. Das brauche freilich nicht auszuschließen, daß aus dem Verhalten des Bekl., z. B. bei der Gründung des Konkurrenzunternehmens, gewisse Folgerungen für seine Einstellung auch in Fragen der Abwerbung gezogen werden könnten.

Weiter legt das BerG dar, daß die Abwerbung von Beschäftigten eines Konkurrenzbetriebes nur dann unzulässig sei, wenn zusätzliche Umstände hinzuträten, die sie als Sittenwidrig erscheinen ließen. Dem trügen jedoch weder der Unterlassungsantrag zu 1 noch die beiden Hilfsanträge zu 3 Rechnung. Das Klagebegehren, ohne jede Beschränkung auf Fälle sittenwidriger Abwerbung dem Bekl. jede Abwerbung und jeden Abwerbungsversuch zu untersagen, gehe daher zu weit.

Dem Klagebegehren könne aber auch nicht in begrenztem Umfang, nämlich unter Beschränkung auf bestimmte Fälle sittenwidriger Abwerbung entsprochen werden. Denn es sei nicht erwiesen, daß der Bekl. konkrete sittenwidrige Abwerbungshandlungen begangen oder doch verwirklicht habe oder daß die Gefahr solcher Handlungen oder Versuche bevorstehe.

2.

Im Einklang mit der Rechtsprechung geht das BerG weiter davon aus, daß das Abspenstig machen von Beschäftigten eines Mitbewerbers dann Sittenwidrig im Sinne der § 1 UWG, § 826 BGB sein kann, wenn die dabei angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck sittlich zu mißbilligen sind. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß im Streitfall diese Voraussetzungen weder nach der einen noch nach der anderen Richtung gegeben seien.

Das BerG verneint zunächst, daß der Bekl. in den ihm vorgeworfenen einzelnen Fällen der Abwerbung unlautere Mittel angewandt habe.

Br. ist nie bei der Kl. beschäftigt gewesen. Wie das BerG darlegt, interessierte er sich im Laufe des Jahres 1961 für die Übernahme einer Handelsvertretung, verhandelte mit der Kl. und auch dem Bekl. und entschied sich schließlich für dessen Unternehmen, ohne daß eine sittenwidrige Einflußnahme durch diesen festzustellen war.

Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das BerG hätte schon nach dem Beweis des ersten Anscheins den engen Zusammenhang zwischen dem Abspringen Br.s und der Einsetzung in demselben Bezirk würdigen müssen, greift nicht durch. Denn allein die Tatsache, daß B. von dem Bekl. den Bezirk erhalten hat, in dem auch die Kl. ihn einzusetzen beabsichtigte, deutet noch nicht darauf hin, daß der Bekl. unlautere Mittel angewandt hat, um Br. für sich zu gewinnen und ihn zu veranlassen, von der Aufnahme einer Tätigkeit bei der Kl. Abstand zu nehmen.

Hinsichtlich des Chemikers Dr. S. und der Angestellten Frau E. legt das BerG dar, daß beide bereits längere Zeit und unabhängig von der Unternehmensgründung des Bekl. aus den Diensten der Kl. ausgeschieden gewesen seien, als der Bekl. mit ihnen Verbindung aufgenommen habe bzw. nach Behauptung der Kl. aufgenommen haben solle. Da beide auch kein Wettbewerbsverbot gegenüber der Kl. eingegangen seien, könne von einer sittenwidrigen Abwerbung keine Rede sein.

Demgegenüber kann die Rüge der Revision keinen Erfolg haben, das BerG habe übersehen, daß auch bereits ausgeschiedene Angestellte nicht zu dem Zweck angeworben werden dürften, deren Kenntnis von Betriebsgeheimnissen der Kl. für den Bekl. nutzbar zu machen. Denn ein Fall der Abwerbung ist, wie das BerG zu Recht festgestellt hat, nicht gegeben, weil beide Beschäftigte bereits aus den Diensten der Kl. ausgeschieden waren, als der Bekl. die Verbindung mit ihnen aufnahm. Dafür, daß das Verhalten des Bekl. unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, etwa wegen einer sittenwidrigen Ausspähung von Betriebsgeheimnissen, zu beanstanden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Revision hat nicht darlegen können, daß ein entsprechender Tatsachenvortrag übergangen worden sei.

Im Fall D./Do. hat das BerG dargelegt, daß nach der Bekundung D.s, des früheren Verkaufsleiters der Kl., dieser zwar versucht habe, den Bezirksvertreter Do. von der Kl. abzuwerben und für sich selbst zu gewinnen, weil er vorübergehend beabsichtigt habe, sich als Grossist selbständig zu machen. Dagegen habe D. nicht die Behauptung der Kl. bestätigt, daß er sich im Auftrag des Bekl. bemüht habe, Do. für eine Tätigkeit beim Bekl. zu gewinnen.

Der gegen diese Würdigung der Beweisaufnahme gerichtete Revisionsangriff (§ 286 ZPO) ist nicht begründet. Die Revision führt hierzu aus, es komme darauf, daß D. den Do. lediglich als Vertreter für sich selbst habe gewinnen wollen, nicht an, weil er seine Absicht, sich aIs Grossist selbständig zu machen, niemals verwirklicht habe. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich jedoch allein aus der Tatsache, daß D. sich nicht selbständig gemacht hat, keine der Würdigung des BerG entgegenstehende Folgerung ziehen. Die Revision ist im übrigen auch nicht in der Lage, anzugeben, welche Schlüsse hieraus gezogen werden sollen.

Hinsichtlich des K. und des R., die nach ordnungsmäßiger Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse bei der Kl. die Tätigkeit im Unternehmen des BekI. aufgenommen haben, hat das BerG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des LG das Vorliegen einer sittenwidrigen Abwerbung verneint. Das LG hatte hierzu ausgeführt, daß beide nach ihrer eidlichen Bekundung von sich aus an das Unternehmen des Bekl. herangetreten seien und auch durchaus überzeugende Gründe für diesen Schritt vorgebracht hätten. Die Revision hat insoweit keine Beanstandungen erhoben.

Auch bei den erfolglos gebliebenen Bemühungen des Bekl. um die bei der Kl. tätigen Vertreter B. und Sch. vermochte das BerG keine zusätzlichen Umstände festzustellen, die das Verhalten des Bekl. Sittenwidrig erscheinen ließen.

Entgegen der Ansicht der Revision liegt eine Verletzung der Vorschrift des § 1 UWG auch nicht darin, daß der Bekl. diese beiden Vertreter in ihrer privaten Sphäre, in einem Fall in der Wohnung, im anderen Fall in einem Lokal, aufgesucht hat. Das BerG legt dar, daß häusliche Besuche zwar dann als unlautere Beeinflussung des Abzuwerbenden angesehen werden könnten, wenn es sich um Bedienstete handele, die in einfachen Verhältnissen lebten und über wenig Geschäftsgewandtheit verfügten. Davon könne indessen bei einem Handelsvertreter keine Rede sein, da er gewohnt sei, geschäftliche Besprechungen unter Umständen auch in seiner Wohnung oder während eines Beisammenseins in Gaststätten zu führen. Diese Beurteilung durch das BerG läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es kommt hinzu, worauf das BerG in anderem Zusammenhang hingewiesen hat, daß der Bekl. damals, als er die Besprechungen mit B. und Sch. führte, noch deren Betriebskollege war. Unter diesen Umständen kann in der Tatsache, daß die Besprechungen in der Wohnung oder im Lokal stattfanden, eine unlautere Beeinflussung der Willensentschließung nicht erblickt werden.

Fehl geht auch der Hinweis der Revision, daß der Bekl. sich in den Fällen B. und Sch. nicht darum gekümmert habe, ob noch ein Dienstverhältnis mit der Kl. bestanden habe, als er sich darum bemüht habe, sie für eine Tätigkeit in dem von ihm zu gründenden Unternehmen zu gewinnen. Denn das Herantreten an Beschäftigte eines Mitbewerbers, um sie zur Aufnahme einer Tätigkeit im eigenen Betrieb zu bewegen, ist für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH in GRUR 1961, 482 f. – Spritzgußmaschine; RGZ 149, 177 ). Daß aber zusätzliche Umstände vorlägen, die den Abwerbungsversuch des Bekl. unlauter erscheinen lassen könnten, etwa eine Verleitung zum Vertragsbruch, ist nicht ersichtlich.

Schließlich hat das BerG frei von Rechtsirrtum angenommen, daß die Klageanträge auch dann nicht begründet seien, wenn man das Verhalten des Bekl. in diesen beiden Fällen deshalb beanstande, weil er noch während des Bestehens eines eigenen Dienstverhältnisses mit der Kl. an andere Beschäftigte der Kl. mit dem Ansinnen herangetreten sei, sie später in dem von ihm zu gründenden Unternehmen zu beschäftigen (vgl. hierzu Dresden OLG 28, 187; Würdinger, RGRK HGB, 2. Aufl., § 60 Anm. 2; bezgl. des Handelsvertreters: BGHZ 42, 59). Denn in diesem Fall fehle es – nach dem Ausscheiden des Bekl. aus dem Betrieb der Kl. – an einer Wiederholungsgefahr.

Abschließend ergibt sich somit, daß das BerG ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Bekl. in den einzelnen ihm zur Last gelegten Fällen entweder überhaupt keine Abwerbung betrieben oder doch jedenfalls keine unlauteren Mittel angewandt hat.

II.

Das BerG erörtert sodann, ob sich aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen dem Bekl. vorgeworfenen Abwerbungsfälle ergebe, daß dieser in rechtlich zu beanstandender Weise planmäßig darauf ausgegangen sei, Beschäftigte der Kl. auszuspannen und für eine Tätigkeit bei sich zu gewinnen. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß das nicht der Fall sei.

1.

Im einzelnen legt das BerG hierzu dar, daß insoweit zunächst die Fälle auszuscheiden seien, in denen der Bekl. sich um eine Einstellung solcher Kräfte bemüht habe, die entweder noch nicht (Br.) oder nicht mehr (Dr. S., Frau E.) in Diensten der Kl. gestanden hätten. Als konkrete Abwerbungsfälle blieben vielmehr nur diejenigen übrig, in denen unstreitig Bedienstete oder Vertreter der Kl. tatsächlich in die Dienste des Unternehmens des Bekl. getreten seien (K., R. und während des Rechtsstreits Ku.), sowie die Fälle der Vertreter B. und Sch., denen der Bekl. unstreitig ein erfolgloses Angebot gemacht habe.

Für die Annahme eines planmäßigen Handelns genüge es aber nicht, so fährt das BerG fort, daß der Bekl. bewußt oder sogar mit vorgefaßter Absicht Personen eingestellt habe oder habe einstellen wollen, die zuvor bei der Kl. beschäftigt gewesen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob sich zusätzliche Merkmale feststellen ließen, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten begründeten. So könne der Abwerbung von Arbeitskräften eines Konkurrenzunternehmens ein sittenwidriger Plan zugrunde liegen, wenn sie einen gewissen Umfang annehme, etwa dann, wenn ein Konkurrenzunternehmen durch eine einmalige großangelegte Abwerbungsaktion oder durch wiederholte systematische Abwerbungen größeren Umfangs wirtschaftlich lahmgelegt werden solle oder wenn ein Konkurrenzunternehmen durch planmäßige Abwerbung vornehmlich von allen seinen wichtigen Spitzenkräften entblößt werden solle. In dieser Richtung biete der Streitfall jedoch keinen Anhaltspunkt. Berücksichtige man den Zeitpunkt der Gründung des Konkurrenzunternehmens, so sei eine Abwerbungsaktion eines für die Kl. existenzgefährdenden Ausmaßes nicht zu erkennen. Bei K., R., B. und Sch. handele es sich keineswegs um leitende Spitzenkräfte der Kl., um deren möglichst geschlossenen Übertritt der Bekl. sich bemüht hätte. Auch der Zahl nach sei der Übertritt eines Kraftfahrers (R.) und eines kaufmännischen Angestellten (K.) für die Existenz und wirtschaftliche Leistungskraft der Kl. ohne Bedeutung. Daran ändere auch nichts der erstrebte, jedoch nicht verwirklichte Übertritt von zwei Bezirksvertretern (B. und Sch.). Denn angesichts der heutigen Lage auf dem Arbeitsmarkt, die durch Vollbeschäftigung gekennzeichnet sei, bringe die Gründung eines Konkurrenzbetriebes in der Nähe des älteren Betriebes für dessen Belegschaft zwangsläufig einen gewissen Anreiz zum Arbeitsplatzwechsel. Das gelte um so mehr, als hier Gründe der persönlichen Bekanntschaft mit den Gründern des neuen Unternehmens hinzukämen. Da andererseits die Gründung des Konkurrenzunternehmens durch den Bekl. und W. als erlaubter und nicht wettbewerbswidriger geschäftlicher Vorgang hinzunehmen sei, könne ein gewisser „Sog“ zu dem neuen Unternehmen hier mindestens für die Zeit kurz nach dessen Gründung noch nicht ohne weiteres als Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten des Bekl. gewertet werden, zumal sich dieser Sog hier nur im Übertritt von zwei untergeordneten Bediensteten der Kl. ausgewirkt habe. Unter diesen Umständen entbehre aber die Annahme der Kl., der Bekl. habe seinen gesamten Betrieb mit Kräften aus ihrem Unternehmen aufbauen wollen, jeder Grundlage, auch wenn man die erfolglosen Bemühungen um die Vertreter B. und Sch. mit berücksichtige. Die feststellbaren tatsächlichen Gegebenheiten wiesen vielmehr nicht auf eine systematische Abwerbungsaktion großen Umfangs mit einer Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Kl. hin. Auch der Fall des Vertreters Ku. erlaube keine abweichende Folgerung, da es sich um einen Einzelfall handele, der sich geraume Zeit (zwei Jahre) nach der Gründung des Konkurrenzbetriebes zugetragen habe.

Zwar möge es nicht unbedenklich gewesen sein, daß der Bekl. an eine Beschäftigung Sch.s in dessen altem Vertreterbezirk gedacht habe. Gleichwohl vermöge dieses Verhalten des Bekl. das Unterlassungsbegehren nicht zu stützen, da es ersichtlich dessen besonderer Lage bei der Vorbereitung seiner Unternehmensgründung entsprungen sei, insofern er im Zeitpunkt seiner Bemühungen um B. und Sch. selbst noch in den Diensten der Kl. gestanden habe. Nach Gründung des Konkurrenzunternehmens habe der Bekl. jedoch derartige Versuche einer Abwerbung von Vertretern der Kl. nicht fortgesetzt, wenn man von dem Fall Ku. absehe, der jedoch besonders liege, da er sich erst zwei Jahre nach Gründung des Unternehmens zugetragen habe.

Abschließend gelangt das BerG zu dem Ergebnis, daß die Unterlassungsklage mindestens an dem Fehlen einer Wiederholungsgefahr scheitere.

2.

Die Revision erhebt hiergegen verschiedene sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Rügen. Diese können im Ergebnis jedoch keinen Erfolg haben.

a) Das planmäßige Ausspannen fremder Beschäftigter kann im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck unzulässig sein. Dies ist bejaht worden, wenn der Abwerbende sich nicht darauf beschränkt, bei der Gewinnung neuer Arbeitskräfte eine Gelegenheit auszunutzen, wie sie sich im gewöhnlichen Ablauf des Wirtschaftlebens darbietet, sondern zielbewußt darauf ausgeht, zum eigenen Vorteil dem Mitbewerber Arbeitskräfte auszuspannen, auch auf die Gefahr hin, diesen in seiner geschäftlichen Tätigkeit ernstlich zu behindern (RGZ 149, 114, 121; GRUR 1934, 609 f.; 1936, 504, 509 f.; 994, 996; 1938, 137, 139). Dabei kann die Zielrichtung dahin gehen, den Mitbewerber zu beeinträchtigen und in seiner geschäftlichen Leistungsfähigkeit zu schwächen. Der mit der planmäßigen Abwerbung verfolgte Zweck kann aber auch vorwiegend auf eine Ausbeutung des Mitbewerbers gerichtet sein, indem durch das planmäßige Herüberziehen von dessen Arbeitskräften der Abwerbende sich dessen Erfahrungen und Leistungen nutzbar macht oder gar einen Einbruch in dessen Kundenstamm durchführt, insbesondere, wenn er die Abgeworbenen in ihrem bisherigen Wirkungskreis gegen ihren bisherigen Arbeitgeber einsetzt (RGZ 149, 117 ff.1); vgl. Baumbach- Hefermehl, 9. Aufl., § 1 UWG Anm. 324 f.). Im Einzelfall kann dies geschehen durch das Ausspannen wichtiger Angestellter, Vertreter oder Arbeiter oder aber durch ein Ausspannen fremder Beschäftigter in größerer Zahl.

Zu Recht geht deshalb das BerG davon aus, daß eine sittenwidrige „planmäßige“ Abwerbung nicht schon ohne weiteres angenommen werden kann, wenn der auf Abwerbung gerichtete Vorsatz erwiesen ist, da sonst im Ergebnis jede Abwerbung als unlauter anzusehen wäre. Das würde jedoch die berufliche Freizügigkeit der in abhängiger Stellung Tätigen in einer nicht zu vertretenden Weise einschränken und dem Arbeitgeber eine zu starke Position bei der Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer über die zukünftigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses verschaffen. Diese Auswirkungen lägen nicht im Interess der Allgemeinheit. Ebenso wie es einem Arbeitnehmer im allgemeinen nicht verwehrt sein kann, zur Verbesserung seines wirtschaftlichen Fortkommens seinen Arbeitsplatz zu wechseln, kann es auch für sich allein noch nicht als Sittenwidrig angesehen werden, wenn ein Unternehmer Arbeitskräfte einstellt oder abzuwerben versucht, von denen er weiß, daß sie aus dem Betrieb eines Mitbewerbers kommen und von diesem möglicherweise nur ungern entbehrt werden; der Unternehmer handelt sogar auch dann nicht Sittenwidrig, wenn er ihnen den Übergang durch Inaussichtstellung höheren Lohnes oder besseren Fortkommens erleichtert (RG in GRUR 1936, 996), selbst wenn es sich um Spitzenkräfte handelt (BGH in GRUR 1961, GRUR 1961, 482 f. – Spritzgußmaschine).

Soweit in der Rechtsprechung bisher der Begriff der Planmäßigkeit im Zusammenhang mit dem der Abwerbung von Beschäftigten verwendet worden ist, ist klarzustellen, daß es nicht in jedem Fall entscheidend auf die Zahl der Abgeworbenen, sondern auf die mit der Abwerbung verfolgte Zielrichtung ankommt. So kann schon der – erfolglose – Versuch der Abwerbung eines einzigen Beschäftigten Sittenwidrig sein, wenn er den Beginn der Ausführung eines auf einen größeren Umfang angelegten und das Unternehmen des Mitbewerbers ernstlich gefährdenden Abwerbungsplans darstellt (RGZ 149, 114, 118 1)).

b) Diese Rechtsgrundsätze hat das BerG nicht verletzt.

Es ist rechtlich nicht angreifbar, daß das BerG in zeitlicher Hinsicht die Vorgänge unmittelbar vor und nach der Gründung des Konkurrenzunternehmens zusammenfassend betrachtet und dem Verhalten des Bekl. in jenem Zeitpunkt dessen späteres Verhalten gegenübergestellt hat.

Hinsichtlich der Vorgänge zur Zeit der Gründung des Konkurrenzunternehmens hat das BerG verneint, daß die Handlungsweise des Bekl. die Klageanträge zu 1 und 3 rechtfertigt. Es hat festgestellt, daß in diesem Zeitpunkt eine Abwerbungsaktion eines für die Kl. existenzgefährdenden Ausmaßes nicht zu erkennen sei. Denn K., R., B. und Sch. seien keineswegs Spitzenkräfte, um deren möglichst geschlossenen Übertritt sich der Bekl. bemüht habe. Auch der Zahl nach habe der Übertritt eines Kraftfahrers (R.) und eines kaufmännischen Angestellten (K.) für die wirtschaftliche Leistungskraft der Kl. ersichtlich keine Rolle gespielt; die Kl. habe auch selbst nicht behauptet, durch den Verlust dieser beiden Kräfte einen größeren Schaden erlitten zu haben. An diesem Ergebnis werde nichts geändert, wenn man die erfolglosen Bemühungen des Bekl. bei B. und Sch. einbeziehe. Denn auf eine systematische Abwerbungsaktion größeren Umfangs mit einer Gefahr für die wirtschaftliche Existenz des Betriebes der Kl. wiesen die feststellbaren tatsächlichen Gegebenheiten nicht hin.

Das BerG hat sonach ersichtlich angenommen, daß der Bekl. zwar darauf ausgegangen ist, Beschäftigte und Vertreter der Kl. in das neu gegründete Konkurrenzunternehmen herüberzuziehen, daß jedoch dieser Plan des Bekl. keine ernstliche Gefährdung für das Unternehmen der Kl. bedeutete und eine solche auch vom Bekl. nicht gewollt war. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Wie dargelegt, genügt es für die Annahme eines sittenwidrigen Vorgehens noch nicht, daß der Abwerbende planmäßig darauf ausgeht, einem Mitbewerber Arbeitskräfte auszuspannen, wenn nicht gleichzeitig damit eine ernsthafte Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Konkurrenzunternehmens bezweckt oder doch in Kauf genommen wird. Wenn das BerG auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts weder objektiv eine ins Gewicht fallende Gefährdung des Unternehmens der Kl. durch die Abwerbungen des Bekl. noch eine dahingehende Zielrichtung des Bekl. als erwiesen angesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Es hätte in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinweisen können, daß nach Aussage des von ihm gehörten Prokuristen der Kl. deren wirtschaftliche Lage sich durch das Verhalten des Bekl. nicht verschlechtert hat. Unter diesen Umständen geht die Rüge der Revision fehl, das BerG habe den Beweisantritt für die Behauptung der Kl. unbeachtet gelassen, daß der Bekl. noch während seiner Beschäftigung bei dieser die ersten Lieferungen der von ihm bestellten Waren erhalten habe, was ihn in die Lage versetzt habe, seine Produkte in kürzester Zeit herauszubringen. Denn wenn dieser Vortrag als richtig unterstellt wird, so vermag dies doch die Feststellung des BerG nicht zu erschüttern, daß das Bestreben des Bekl., Beschäftigte der Kl. für eine Tätigkeit in dem Konkurrenzbetrieb zu gewinnen, nicht auf eine ernstliche Gefährdung des Unternehmens der Kl. gerichtet war und eine solche auch nicht herbeigeführt hat. Überdies hat das BerG ausgeführt, daß es, soweit man das damalige Verhalten des Bekl. etwa deshalb beanstanden könnte, weil er damit gegen seine Pflichten aus dem noch bestehenden Dienstverhältnis mit der Kl. verstoßen haben könnte, mindestens an einer Wiederholungsgefahr fehle.

Hiernach hat das BerG rechtlich einwandfrei verneint, daß die Handlungsweise des Bekl. zur Zeit der Gründung des Konkurrenzbetriebes die Klageanträge zu 1 und 3 rechtfertigt.

c) Auch die tatsächliche Feststellung des BerG, daß der Bekl. nach der Gründung seines Konkurrenzunternehmens derartige Abwerbungsversuche nicht mehr fortgesetzt habe, ist frei von Rechtsirrtum.

Zum Fall Ku. hat das BerG ausgeführt, es sei nach der eidlichen Vernehmung Ku.s davon überzeugt, daß dieser vor Auflösung seines Vertrags mit der Kl. keine Absprachen mit dem Bekl. wegen eines Übertritts in dessen Unternehmen und wegen einer Weiterarbeit in seinem alten Vertreterbezirk getroffen habe. Dieser Fall rechtfertige daher nicht den Schluß, der Bekl. suche der Kl. Vertreter auf eine Art und Weise abspenstig zu machen, wie er es im Stadium der Gründung seines Konkurrenzunternehmens einmal vergeblich bei Sch. versucht habe. Weiter legt das BerG dar, daß der Bekl. mit der Beschäftigung Ku.s in dessen altem Vertreterbezirk auch nicht etwa deshalb unlauter gehandelt habe, weil er Ku. damit zum Bruch der gegenüber der Kl. eingegangenen Verpflichtungen, nämlich zur Verletzung der Konkurrenzklausel, veranlaßt habe.

Ku. hatte sich der Kl. gegenüber verpflichtet, nach rechtskräftiger Beendigung der Zusammenarbeit im Umkreis von 150 km vom Sitz der Niederlassung Waldkirch für eine Zeitdauer von zwei Jahren für keine eigene oder fremde Firma der chemischen Bautenschutzbranche im Innen- und Außendienst zu arbeiten. Er war am 17./18. Dezember 1962 zu einer Aussprache mit dem Gesellschafter und dem Prokuristen der Kl. nach Detmold gekommen. Nach Besprechung der Mißhelligkeiten kam man zu dem Ergebnis, weiter zusammenzuarbeiten. Nach dieser Aussprache fuhr Ku. zu dem Bekl. Hiervon erhielt die Kl. erst später Kenntnis. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1962 bat er die Kl., ihm wie in den beiden vorangegangenen Jahren ein Erfolgshonorar zu gewähren. Die Kl. kündigte darauf mit Schreiben vom 3. Januar 1963 fristlos den mit Ku. geschlossenen Vertrag. Dieser widersprach mit Schreiben seines Anwalts der Kündigung. Nach weiterem Schriftwechsel, in dem die Kl. an ihrem Standpunkt festhielt, kündigte Ku. mit Schreiben seines Anwalts vom 21. Januar 1963 seinerseits den Vertrag fristlos und sagte sich zugleich von der Wettbewerbsabrede los.

Das BerG hat diese Wettbewerbsabrede als für Ku. unverbindlich angesehen, weil dieser sich mit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung zugleich fristgerecht gemäß § 90a Abs. 3 HGB von der Wettbewerbsklausel losgesagt habe. Er sei daher nicht gehindert gewesen, Anfang März 1963 in seinem alten Vertreterbezirk eine Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen des Bekl. zu beginnen. Der Bekl. habe Ku. nicht zum Vertragsbruch verleitet und nicht Sittenwidrig gehandelt, wenn er Ku- in dieser Weise habe tätig werden lassen. Damit erweise sich der Ausspruch eines Abwerbungsverbots gegen den Bekl. auch nach dem Beweisergebnis des zweiten Rechtszugs als unbegründet.

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn die Revision Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung rügt, das BerG könne nicht erklären, weshalb Ku. im Dezember 1962 nach der Aussprache mit den Herren der Kl. zum Bekl. gefahren sei, wofür kein einleuchtender Grund bestanden habe, so greift sie die Beweiswürdigung des BerG vergeblich an. Im Zusammenhang hiermit steht die Beanstandung der Revision, daß das BerG bei Prüfung der Frage, ob die fristlose Kündigung der Kl. begründet gewesen sei, sich nicht damit auseinandergesetzt habe, daß die Kl. das Verhalten Ku.s in der Vergangenheit habe anders deuten müssen, als sie es bisher getan habe, nachdem sie von dem Besuch Ku.s bei dem Bekl. Kenntnis erhalten habe. Wenn die Revision hieraus die Folgerung zieht, im Fall Ku. liege eine klare Verleitung zum Vertragsbruch vor, ersetzt sie damit lediglich die Beweiswürdigung des BerG durch ihre eigene Würdigung. Sie verkennt, daß sie mit dieser Rüge die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift. Davon, daß die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Regeln der Lebenserfahrung verstoße, kann nicht die Rede sein. Vielmehr hat das BerG die einzelnen Umstände gewürdigt und ist ohne Denkfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß vor der Kündigung des Vertrags zwischen der Kl. und Ku. keine Absprache zwischen Ku. und dem Bekl. über eine spätere Beschäftigung in dessen Konkurrenzunternehmen stattgefunden hat.

Somit hat das BerG auch im Fall Ku. im Ergebnis zu Recht verneint, daß dem Bekl. der Vorwurf einer unlauteren Abwerbung zu machen ist. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BerG die Klageanträge nicht aIs begründet angesehen hat.

Anmerkung von Klaka

Bei oberflächlicher Lektüre des Tatbestands (9 Abwerbungsfälle!) könnte man das Verhalten des Bekl. als Sittenwidrig ansehen. Die genaue Durcharbeitung zeigt aber, daß alle drei Instanzen mit überzeugender Begründung die Klage abgewiesen haben.

1. Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung, ein Abwerben von Beschäftigten nicht per se für unzulässig anzusehen (vgl. GRUR 1961, GRUR Jahr 1961 Seite 482 Spritzgußmaschine). Ebenso wie bei Fehlen eines besonderen Schutzrechts die sklavische Nachahmung generell zulässig ist, da sonst jede wirtschaftliche und technische Weiterentwicklung unnötig gehemmt und die Bedeutung der Monopolrechte schwer beeinträchtigt wird, muß sich auch ein Unternehmen damit abfinden, daß es – ohne entsprechende Wettbewerbsverbote – mit seinen Angestellten, Arbeitern und Vertretern keinen absoluten Schutz genießt. Die Wahl des Arbeitsplatzes ist frei.

Ein Konkurrent darf die allgemeine Tendenz der Beschäftigten, sich wirtschaftlich immer mehr zu verbessern, für seine eigenen Zwecke durch entsprechend bessere Angebote ausnutzen, selbst wenn seinem Mitbewerber daraus Nachteile entstehen. Die Wettbewerbsfreiheit findet auch auf dem Arbeitsmarkt ihre Schranken erst in den Tatbeständen der Unlauterkeit. Dabei kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Es gibt jedoch einige allgemeine Kriterien.

2. Die Abwerbung ist u. a. unzulässig, wenn sittlich zu mißbilligende Mittel angewandt werden.

a) Ein derartiges Mittel ist z. B. die Verleitung oder Beihilfe (Kündigungshilfe) zum Bruch eines Vertrags. Erfolglose Versuche stehen der vollendeten Tat gleich. Unter den Begriff der Verleitung fallen nicht nur die Tatbestände der Anstiftung (im strafrechtlichen Sinn), sondern es genügt jedes bewußte Hinwirken auf den Vertragsbruch des Umworbenen, mag dessen Widerstand auch noch so gering sein (vgl. dazu BGH in GRUR 1956, GRUR Jahr 1956 Seite 273 Drahtverschluß und in GRUR 1961, GRUR Jahr 1961 Seite 482 ). Der Beschäftigte kann seinen Vertrag durch eine unberechtigte fristlose Kündigung oder durch Mißachtung eines gültigen Wettbewerbsverbots brechen.

Im Fall Bau-Chemie waren die Umworbenen entweder schon längere Zeit vor dem Kontakt mit dem Bekl. bei der Kl. ausgeschieden oder beendeten das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen. Nur im Fall Ku. (fristlose Kündigung und Wettbewerbsverbot) hätte eine Verleitung vorliegen können, doch führte die Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis.

b) Liegt kein Vertragsbruch vor, so können besondere Begleitumstände die Abwerbung Sittenwidrig gestalten. Dazu zählen herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber oder dessen Betrieb, die Zahlung von Abwerbungsprämien, das Ausspähen von Betriebsgeheimnissen, irreführende Angaben, die Benutzung von Betriebskollegen als Vorspann, Ausnutzung vertraulicher Verhandlungen mit dem Konkurrenten und z. B. auch die unsachliche Willensbeeinflussung des Umworbenen.

Obwohl Besprechungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrags regelmäßig in den Betriebsräumen geführt werden, muß man sich davor hüten, immer eine Sittenwidrigkeit schon darin zu erblicken, daß Beschäftigte in ihrer Privatwohnung aufgesucht werden (vgl. dazu OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
in WRP 1961, WRP Jahr 1961 Seite 268), wo sie sich besonders geehrt fühlen oder den aufdringlichen Besucher nicht „abwimmeln“ können. Ein Verstoß gegen § UWG § 1 UWG wird in solchen Fällen zu bejahen sein, wo es sich um geschäftsungewandte Personen handelt, die in einem einfachen Milieu leben, aber nicht mehr dann, wenn gehobene Angestellte des kaufmännischen oder technischen Dienstes betroffen sind, die auch geschäftliche Besprechungen oft außerhalb des Betriebes führen.

Diese vom BGH vorgenommene Klarstellung ist zu begrüßen.

3. Neben den Mitteln und Begleitumständen der Beeinflussung spielen Anlaß, Zweck und Folgen der Abwerbung eine beachtliche Rolle. Es ist nicht verboten, seine eigene Konkurrenzfähigkeit auf Kosten des Mitbewerbers zu steigern. Sinn des Wettbewerbs ist es gerade, in den Kundenstamm des anderen einzudringen. Dies darf nach einem festen Plan und systematisch geschehen (vgl. dazu RG in GRUR 1939, GRUR Jahr 1939 Seite 728 – Versicherungsmakler). Den Kampf um den Kunden kann nur der bestehen, der auch über geeignete Mitarbeiter verfügt. Die angespannte Arbeitsmarktlage macht zwar eine strenge Rechtsprechung zum Thema Abwerbung notwendig (so schon Bußmann in GRUR 1961, GRUR Jahr 1961 Seite 484 f.), um einer Verwilderung der Sitten Einhalt zu gebieten. Diese Situation muß aber auch die legitimen Interessen eines neu gegründeten Unternehmens und das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Gewerbe-, Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit berücksichtigen. So darf ein Unternehmer Arbeitskräfte anwerben, von denen er weiß, daß sie von einem Konkurrenzbetrieb kommen. Alte Beziehungen können ausgenutzt werden. Auch ein höherer Lohn oder besseres Fortkommen darf in Aussicht gestellt werden (vgl. RG in GRUR 1936, GRUR Jahr 1936 Seite 996 – Herrenwäschefabrik). Das klassische Mittel einer verlockenden Stellenanzeige wurde deshalb auch noch nie als ein unzulässiger Abwerbungsversuch angesehen.

4. Das Urteil macht deutlich, daß ein Handeln nach einem festen Plan allein noch nichts Sittenwidriges beinhaltet. Es stellt auch in Anknüpfung an die RG-Entscheidung vom 25. Oktober 1935 (RGZ 149, RGZ Band 149 Seite 114 = GRUR 1936, GRUR Jahr 1936 Seite 627 – Kündigungshilfe) fest, daß die Planmäßigkeit begrifflich nicht eine mehrfache oder wiederholte Handlung zur Voraussetzung hat. Ein Versuch kann schon „gemäß einem Plan“ sein!

Allerdings ist nach wie vor das Abspenstigmachen zahlreicher wertvoller Arbeitskräfte ein Indiz für das Vorliegen eines sittenwidrigen Planes. Der BGH bejaht den Verstoß gegen § UWG § 1 UWG, wenn planmäßig

a) dem Mitbewerber Arbeitskräfte ausgespannt werden und damit eine ernsthafte existenzgefährdende Beeinträchtigung des Wettbewerbsbetriebes bezweckt oder doch in Kauf genommen wird;

b) besonders wichtige Kräfte übernommen werden, um sich so die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen und/oder mit den übernommenen Kräften in deren altem Wirkungskreis dem Konkurrenten Kunden abspenstig zu machen;

c) in einer großangelegten Aktion auf den Übertritt vieler, nicht nur in untergeordneter Stellung arbeitender Personen hingezielt wird.

Dieser Betrachtung ist voll zuzustimmen. Der Arbeitgeber sollte aus dieser dem freien Spiel der Kräfte entsprechenden und im Hinblick auf die schützenswerte berufliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer auch notwendigen Rechtsprechung den Rat entnehmen, sich rechtzeitig seine wichtigen Mitarbeiter durch vertragliche Wettbewerbsverbote vor einem Abwandern zur Konkurrenz zu sichern.

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Schlagworte: Abwerbeverbot, Abwerbung, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, UWG § 4 Nr. 4