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Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 04.12.1996 – 2 U 902/96

§ 249 BGB, § 826 BGB, § 1 UWG

1. Hat ein Wettbewerber im kollusiven Zusammenwirken mit dem (örtlichen) Geschäftsführer einer GmbH (hier: Zahntechnikerlabor) bewirkt, daß alle Mitarbeiter der GmbH zu ihm überwechseln und war dieser Vorgang bis zuletzt vor den Gesellschaftern und Mitgeschäftsführern der GmbH geheim gehalten worden, liegt auf seiten des GmbH-Geschäftsführers eine massive Verletzung gesellschaftsrechtlicher und dienstvertraglicher Pflichten und auf Seiten des Wettbewerbers ein massiver Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG § 1 vor.

2. Das sittenwidrige Abwerben der Arbeitnehmer kann auch grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben, das – zeitlich befristet – auch im einstweiligen Verfügungsverfahren verhängt werden kann (Anschluß OLG Frankfurt, 1995-10-23, 6 U 49/94, ZIP 1996, 390). Dieser Anspruch auf Verhängung eines Beschäftigungsverbots als Schadenersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution scheidet aber dann aus, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, daß das Ziel des Verbotes, also die Naturalherstellung im Sinne des BGB § 249 nicht mehr erreicht werden kann.

Bei der im Einzelfall gebotenen Beurteilung ist auch darauf abzustellen, ob schutzwürdige Interessen der Arbeitnehmer durch ein Beschäftigungsverbot betroffen wären.

Tatbestand

(Übernommen aus OLGR Jena) Randnummer2

Die Verfügungsklägerin betreibt seit dem 11.6.1990 ein Zahntechniklabor in M. in welchem bis zum 30.4.1996 auch der Verfügungsbeklagte zu 1) beschäftigt war. Mitgesellschafter in der Klägerin war der Vater des Verfügungsbeklagten zu 1), der als einziger ortsansässiger Gesellschafter in M. die Funktion eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers wahrnahm. Die Mutter des Verfügungsbeklagten zu 1) war bei der Verfügungsklägerin in der Buchhaltung beschäftigt. Randnummer3

Der Verfügungsbeklagte zu 1) betreibt seit dem 1.5.1996 mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) ein eigenes Zahntechniklabor, in welchem er die bisher bei der Verfügungsklägerin beschäftigten und im Klageantrag näher bezeichneten 15 Arbeitnehmer und die 4 Auszubildenden beschäftigt. Sämtliche Arbeitnehmer der Klägerin hatten ihr Arbeitsverhältnis zur Klägerin zum 30.4.1996 gekündigt. Die Kündigungserklärungen wurden gegenüber dem Vater des Verfügungsbeklagten zu 1) abgegeben, der die anderen Geschäftsführer darüber nicht informierte, sondern lapidar dem Steuerberater der Klägerin am 2.5.1996 telefonisch mitteilte, daß die Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen seien und „wohl woanders” arbeiteten. Er hat auch die Lehrverträge mit den 4 Auszubildenden einverständlich aufgelöst, ohne darüber die anderen Geschäftsführer zu informieren. Vor Abschluß der Arbeitsverträge mit diesen Mitarbeitern hat der Verfügungsbeklagte zu 1) mit den Kunden der Verfügungsklägerin vereinbart, daß er zukünftig die Aufträge erhalten werde, weil bei ihm die bewährten Zahntechniker der Klägerin arbeiten würden. Randnummer4

Durch Rundschreiben vom 21.5.1996 hat die Verfügungsklägerin die Arbeitnehmer aufgefordert, wieder ihrer Arbeitsverpflichtung bei der Klägerin nachzukommen. Dabei wurde den Arbeitnehmern vorgehalten, die mit den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträge seien aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sittenwidrig und deshalb unwirksam. Sie hätten dabei mitgewirkt, die Klägerin in massiver Weise zu schädigen und seien deshalb auch aus Gründen der Schadensminderung verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen. Andernfalls würden sie zum Schadensersatz herangezogen. Aufgrund dieses Rundschreibens ist nur ein Arbeitnehmer zur Klägerin zurückgekehrt. Randnummer5

Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung will die Verfügungsklägerin erreichen, daß ein Beschäftigungsverbot für ihren ehemaligen Mitarbeiter gegenüber der Verfügungsbeklagten verhängt wird. Nur insoweit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren anhängig. Randnummer6

Durch Urteil vom 4.6.1996 hat das Landgericht M. den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Abwerben der Beschäftigten sei nicht wettbewerbswidrig gewesen. Randnummer7

Gegen das Urteil hat die Verfügungsklägerin – soweit es um die begehrten Beschäftigungsverbote geht – form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer9

Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil liegt hier zwar ein erheblich wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten vor, die Klägerin ist aber auf die Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruches zu verweisen. Randnummer10

1. Das Verhalten der Beklagten war aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig, so daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 1 UWG zusteht. Gemäß § 1 UWG kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Es kann dahinstehen, ob es dafür allein ausreichen würde, daß durch die komplette Übernahme der Bediensteten die wirtschaftliche Existenz der Verfügungsbeklagten vernichtet wurde, oder ob dies noch ein zulässiges Ergebnis im Wettbewerb um Arbeitskräfte wäre (vgl. dazu LG Ffm ZiP 1994, 209 ff.) und das Verhalten erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände sittenwidrig wurde. Entgegen dem landgerichtlichen Urteil konnte nämlich auch ein „freiwilliger und unbeeinflußter” Wechsel der Arbeitnehmer das Verhalten der Beklagten nicht rechtfertigen. Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau ihres Verhaltens, mit welchem mehrfach gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßen wurde. Randnummer11

a) Gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstößt, wer sich nicht dem freien Wettbewerb stellt, sondern einen anderen zum Vertragsbruch verleitet und diesen Vertragsspruch zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils ausnutzt (vgl. BGH GRUR 56, 273, 275; 75, 55). Randnummer12

Das haben die Verfügungsbeklagten in gravierender Weise getan. Sie haben die Firma der Klägerin unter Ausschluß der Verfügungsklägerin quasi übernommen, indem sie mit einem Schlag sämtliche Mitarbeiter und die Kunden der Verfügungsklägerin zu sich zogen. Dieser Gesamtplan konnte nur deshalb gelingen, weil der Vater des Verfügungsbeklagten zu 1) als vor Ort tätiger Geschäftsführer die Kündigungen der Mitarbeiter bis zuletzt geheimhielt und die anderen Gesellschafter deshalb keine Gegenmaßnahmen treffen konnten. Ohne diesen massiven Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlichen und dienstrechtlichen Verpflichtungen hätte die Verfügungsklägerin gegensteuern und versuchen können, die Mitarbeiter unter anderem mit höheren Löhnen im Betrieb zu halten. Diese Möglichkeit haben die Verfügungsbeklagten der Klägerin gezielt genommen, weil sie ohne die Mitarbeiter wohl schwerlich die Kunden der Klägerin für sich gewonnen hätten. Bereits deshalb sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG erfüllt. Randnummer13

b) Zudem hat der Verfügungsbeklagte zu 1) auch noch gegen seine eigene Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen, indem er während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses die Kunden der Verfügungsklägerin unter Ausbeutung des guten Rufes des klägerischen Labors abwarb. Auf die weiteren Vorwürfe der Klägerin, die wegen gegenseitiger eidesstattlicher Versicherungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sind, kommt es deshalb nicht mehr an. Randnummer14

2. Ein sittenwidriges Abwerben von Arbeitskräften kann auch grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben, das – zeitlich befristet – auch im einstweiligen Verfügungsverfahren verhängt werden könnte (vgl. OLG Oldenburg WRP 1996, 612 ff.; LG Saarbrücken NJW 1973, 373). Der Anspruch auf Verhängung eines Beschäftigungsverbotes als Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution ist in der Rechtsprechung anerkannt, scheidet aber nach gefestigter Rechtsprechung dann aus, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, daß das Ziel des Verbots, nämlich eine Naturalherstellung im Sinne des § 249 BGB nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 1976, 306 f., OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
a.a.O.; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
ZiP 1996, 390 ff.). Randnummer15

Durch die Verhängung des Beschäftigungsverbotes sollen dabei dem Verletzer die Vorteile genommen werden, die er sich durch die Abwerbung unzulässig verschafft hat. Diese Form der Naturalrestitution stellt damit nicht den ursprünglichen Zustand wieder voll her, sondern soll es dem Geschädigten ermöglichen, den durch die Abwerbung zugefügten Nachteil wieder aufzuholen, ohne dabei gleichzeitig gegen den rechtswidrig erlangten Vorteil des Konkurrenten ankämpfen zu müssen. Der zeitliche Umfang des Beschäftigungsverbotes wird dabei danach bemessen, ob und inwieweit im konkreten Fall noch ein Schadensausgleich erreichbar ist, wobei das Gericht diese Frist gemäß § 287 ZPO zu schätzen hat (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a.a.O., BGH GRUR 1961, 482 f.). Randnummer16

Ein solcher Schadensausgleich setzt voraus, daß die weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Verletzten bei Verhängung des Verbotes gesichert ist. Das ist hier nicht mehr der Fall. Der wirtschaftliche Fortbestand des in M. betriebenen Labors hängt nach den eigenen Ausführungen der Verfügungsklägerin davon ab, daß sie wieder von den ortsansässigen Zahnärzten Aufträge erhält. Diese wiederum vergeben unstreitig die Aufträge nur an bewährte Labors und bewährte Mitarbeiter und haben es abgelehnt, die Arbeiten bei der Klägerin durch die aus einem weiteren Betrieb der Klägerin in Bad H. abgeordneten Zahntechniker durchführen zu lassen. Das weitere wirtschaftliche Überleben der Verfügungsklägerin in M. hängt deshalb davon ab, ob ihre ehemaligen Mitarbeiter wieder zu ihr zurückkehren. Das ist aber völlig offen, weil sie bisher nur einen Arbeitnehmer wieder zurückgewinnen konnte. Ob die anderen bei Verhängung eines Beschäftigungsverbotes zurückkehren würden, entzieht sich jeder vernünftigen Schätzung und wäre reine Spekulation. Gerade weil sie bisher zur Rückkehr nicht bereit waren, ist es durchaus möglich, daß sie zu den anderen ortsansässigen Zahnlabors abwandern oder ein drittes Unternehmen in die entstehende Lücke stoßen und die Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernehmen würde. Ein Beschäftigungsverbot wäre hier zwar dazu geeignet, den Beklagten ihren rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteil zu nehmen und sie gleichermaßen zu schwächen, wie sie es mit der Klägerin getan haben. Das allein kann die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes ebensowenig wie die daran anknüpfenden Hoffnungen der Klägerin rechtfertigen, weil nicht sichergestellt ist, daß die wirtschaftliche Vernichtung der Beklagten zu einem Vorteil für die Klägerin führt. Deshalb ist hier ein Beschäftigungsverbot zur Naturalrestitution nicht geeignet. Randnummer17

4. Schließlich ist die Klägerin auch deshalb gemäß § 251 BGB auf Schadensersatz in Geld zu verweisen, weil ein Beschäftigungsverbot unzulässig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer eingreifen würde. Eine Naturalrestitution kann nicht verlangt werden, wenn sie nur unter der Verletzung der Rechte Dritter erfolgen könnte (vgl. Palandt § 251 Rdnr. 3). Ein sittenwidriges Verhalten der Arbeitnehmer kann hier nicht unterstellt werden. Ihr Verhalten ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil sie alle zum gleichen Zeitpunkt gekündigt haben. Ein einfacher Arbeitnehmer ist berechtigt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Arbeitgeber zu wechseln, ohne dabei auf die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen zu müssen. Es kann auch nicht unterstellt werden, daß die Arbeitnehmer über die Vorgehensweise der Beklagten im einzelnen informiert waren und insbesondere wußten, daß der ortsansässige Geschäftsführer über die Kündigungen seine Mitgesellschafter aus dem Westen nicht informieren werde. Dafür fehlt jeglicher Vortrag. Deshalb haben die Arbeitnehmer wirksame Arbeitsverträge mit den Beklagten abgeschlossen, in die bei Verhängung eines Beschäftigungsverbots erheblich eingegriffen würde. Randnummer18

Bei der rechtlichen Beurteilung kann dahinstehen, ob bei solch wirksamen Arbeitsverhältnissen der Anspruch der Arbeitnehmer auf Beschäftigung grundsätzlich der Verhängung eines Beschäftigungsverbotes entgegensteht (so Wedemeyer, Festschrift für Fritz Traub Seite 444 ff.), weil im vorliegenden Fall die Arbeitnehmer ein schützenswertes Interesse daran haben, auch tatsächlich weiterbeschäftigt zu werden. Der Eingriff in ihre Arbeitsverhältnisse könnte hier jedenfalls nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß ihnen ja der Lohnzahlungsanspruch verbliebe und ihr Anspruch auf Beschäftigung im Wege der Güterabwägung gegen den Anspruch der geschädigten Mitbewerber zurücktreten müßte. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ginge ins Leere, weil die neu gegründete Firma der Beklagten bei Verhängung der Beschäftigungsverbote nicht mehr existieren könnte und sich daraus das Interesse der Arbeitnehmer an Weiterbeschäftigung ergibt. Randnummer19

Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die Ansprüche der Arbeitnehmer schließlich auch nicht deshalb gegen die Ansprüche der Klägerin zurücktreten, weil diese gerne die alten Mitarbeiter wieder beschäftigen würde. Da den Arbeitnehmern selbst kein Rechtsverstoß nachgewiesen ist und sie ihren Arbeitsplatz frei wählen können, müssen sie sich nicht auf diese Alternative verweisen lassen und können nicht mittels eines Beschäftigungsverbotes zur Rückkehr zur Verfügungsklägerin gezwungen werden.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Wettbewerbsverbot I Sperrabrede I Gezielte Behinderung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Abwerbeverbot, Abwerbung, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, UWG § 4 Nr. 4