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AG Köln, Urteil vom 13.10.2014 – 142 C 639/12

HGB §§ 325 ff.; BGB § 315

1. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiber des Bundesanzeigers und Unternehmensregisters hat keinen Anspruch auf ein Entgelt für die Bilanzveröffentlichungen.

2. Unternehmen sind gesetzlich nach den §§ 325 ff. HGB verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Offenlegung einzureichen. Mit der Aufgabe des Betriebes des Bundesanzeigers wurde die Bundesanzeiger Verlag GmbH aufgrund von Verträgen mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) betraut. Zu diesem Zweck stellt die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine entsprechende elektronische Publikationsplattform zur Verfügung, auf der sich die Unternehmen registrieren lassen müssen, den Auftrag elektronisch ausfüllen müssen und die Jahresabschlüsse elektronisch übermitteln müssen.

3. Die Entgelte werden dabei nach Maßgabe der Verträge mit dem BMJ festgelegt.

4. Hieraus folgt, dass die zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse verpflichteten Unternehmen keine Wahl zwischen verschiedenen Publikationsorganen haben, sondern ihrer gesetzlichen Verpflichtung nur durch einen Vertragsschluss mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH nachkommen können.

5. Es ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen mit Monopolstellung, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und die Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu erfolgen hat (BGH NJW-RR 2006, 133-135 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Billigkeitskontrolle in solchen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Kunde, der auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen angewiesen ist, einem Kontrahierungszwang unterliegt und er keine andere Wahl hat, als sich mit der durch einseitige Leistungsbestimmung zustande gekommenen Preisgestaltung des (Monopol-)Unternehmens einverstanden zu erklären. Die Heranziehung des § 315 BGB zur Prüfung der Angemessenheit der Konditionen derartiger Verträge ist in diesen Fällen die gebotene Kompensation für die Einschränkung der Vertragsfreiheit.

6. Diese insbesondere für den Bereich der Daseinsvorsorge entwickelten und auf staatlich regulierte Entgeltregelungen von Versorgungsunternehmen anwendbaren Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar bietet die Bundesanzeiger Verlag GmbH keine Leistungen der Daseinsvorsorge an. Die Veröffentlichungsentgelte unterliegen aber aufgrund der Beauftragung durch das BMJ einer staatlichen Regulierung und Kontrolle, sodass die staatlich regulierten Entgelte, auf einer einseitigen Preisgestaltung beruhen, der sich die Kunden der Bundesanzeiger Verlag GmbH nicht entziehen können. Daher finden die Grundsätzen des § 315 BGB entsprechende Anwendung.

7. Die danach entsprechend § 315 BGB vorzunehmende Kontrolle führt zu dem Ergebnis, dass eine Unbilligkeit des angesetzten Entgeltes von 30,00 Euro vorliegt.

8. Bei der Bestimmung des Entgeltes im Rahmen des § 315 BGB steht dem Berechtigten ein Entscheidungsspielraum zu. Die Prüfung der Billigkeit beschränkt sich daher darauf, ob das eingeräumte Ermessen ausgeübt wurde und die bei der Ausübung im konkreten Fall zu berücksichtigenden Kriterien in die vorzunehmende Abwägung einbezogen wurden. Hierzu gehört bei Leistungsverhältnissen, mit den öffentlich rechtliche Vorgaben erfüllt werden sollen aber von Seiten des Staates privatrechtlich ausgestaltet sind, auch die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzipes (BGH a.a.O). Das Kostendeckungsprinzip kann insbesondere dann verletzt sein, wenn die Gesamtheit des verlangten Entgelts die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt. Darlegungs- beweisbelastet dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, ist derjenige, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt. Er muss daher auch darlegen, ob und wenn ja welche Kriterien bei der Ermessensausübung zugrunde lagen.

9. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH hat nicht weiter zu den bei der Bemessung des Entgeltes herangezogenen Kriterien vorgetragen, sie hat nur pauschal behauptet, dass die Entgeltbemessung aufwandsgerecht erfolgt. Mangels substantiierten Vortrages ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH damit bereits ihrer Darlegungslast zur Billigkeit des in der Preisliste für die Veröffentlichung enthaltenen Entgeltes in Höhe von 20,00 Euro nicht nachgekommen. Die Rechtsfolge ist, dass sich die Bundesanzeiger Verlag GmbH auf das in der Preisliste enthaltene Entgelt nicht berufen kann.

Schlagworte: Bundesanzeiger, Entgelt, Jahresabschluss, Unternehmensregister, Veröffentlichung Jahresabschluss