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AG Montabaur, Beschluss vom 19.06.2012 – HRB 20744

AktG §§ 119, 122; InsO § 276a

1. Regelmäßiges Ziel der Hauptversammlung ist es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die zur Tagesordnung angekündigten Gesellschaftsangelegenheiten durch Beschluss zu entscheiden. Nicht dagegen ist Sinn der Hauptversammlung als Forum für die Diskussion von Fragen zu dienen, die außerhalb der Hauptversammlungszuständigkeit liegen. (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, § 119 Rdn. 2). Nur ausnahmsweise muss oder darf die Hauptversammlung zu bloßen Informationszwecken einberufen werden (vgl. a. a. O. Rdn. 4).

2. Die §§ 119, 122 AktG werden durch § 276a InsO eingeschränkt; die neue Vorschrift bestimmt, dass bei einer juristischen Person als Schuldner weder der Aufsichtsrat noch die Gesellschafterversammlung einen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners haben. Der Gesetzgeber hat sich damit nunmehr der Auffassung angeschlossen, dass gesellschaftsrechtliche Überwachungsorgane in der Eigenverwaltung keine weitergehenden Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung haben sollen als in einem alternativen Regelinsolvenzverfahren. Die Führung der Geschäfte ist durch die Geschäftsleitung an den Interessen der Gläubiger auszurichten, Sachwalter, Gläubigerausschluss und Gläubigerversammlung überwachen die wirtschaftlichen Entscheidungen. Eine zusätzliche Überwachung durch die Organe des Schuldners erscheint nicht erforderlich (vgl. BT Drucksache 17/5712 S. 42 sowie Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 276 a, Rdn. 1 + 2).

3. Daher steht den Aktionären ein Recht auf Ermächtigung zur Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
nicht zu.

Schlagworte: Aktienrecht, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Eigenverwaltung, Einberufung, Hauptversammlung, Insolvenz, Minderheitenschutz, Minderheitsgesellschafter