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Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 2 W 244/21

§ 9c GmbHG, § 54 GmbHG, § 57a GmbHG – Änderung des Geschäftsjahres

1. Eine Änderung des Geschäftsjahres der GmbH durch satzungsändernde Beschlussfassung ist grundsätzlich zulässig, auch unter Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt.

2. Die rückwirkende Änderung eines Geschäftsjahres – also die Änderung des abgelaufenen Geschäftsjahres nach dessen Ablauf – ist aber unzulässig. Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres ist nur dann zulässig, wenn die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung vor dem Ablauf des durch die Änderung gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs erfolgt.

3. Geht die Anmeldung der Satzungsänderung über die Änderung des Geschäftsjahres während des neu zu bildenden Rumpfgeschäftsjahres beim Registergericht ein und kann die Eintragung auch noch während des neu zu bildenden Rumpfgeschäftsjahres erfolgen, wird keine Rückwirkung entfaltet und besteht auch keine Manipulationsgefahr. Durch die Einsichtnahme in das Handelsregister kann der Rechtsverkehr feststellen, wann die Satzungsänderung durch deren Eintragung wirksam wurde, wenn sich aus dem Wortlaut der geänderten Satzung ergibt, dass die Änderung des Geschäftsjahres ohne Rückwirkung erfolgt, da der Zeitpunkt der Umstellung auf das neue Geschäftsjahr nicht genannt wird.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 19.03.2021, Az. HR… aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 13.08.2020 (UR-Nr. … des Notars Dr. S…) zur Eintragung angemeldete Tatsache betreffend die Änderung der Satzung in § 4 (Geschäftsjahr) in das Handelsregister einzutragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 19.03.2021, Az. HR…, wird als unzulässig verworfen.

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin zu 1 war zunächst das Kalenderjahr. Am 13.01.2021 wurde beim Amtsgericht Jena – Registergericht – durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1 angemeldet, dass die Satzung in § 4 (Geschäftsjahr) geändert bzw. neu gefasst wurde (UR-Nr. … des Notars S…; Sonderband Beschwerdeverfahren). Beigefügt war das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2020, in der der Beschluss gefasst wurde, § 4 der Satzung dahingehend zu ändern und neu zu fassen, dass das Geschäftsjahr am 01.10. eines jeden Jahres beginnt und am 30.09. des Folgejahres endet. Ebenfalls beigefügt war die Satzung mit dem geänderten Wortlaut (Blatt 162 – 170 der Registerakte).Randnummer2

Das Amtsgericht – Registergericht – wies darauf hin, dass unzulässigerweise offen gelassen werde, welchen Zeitraum das Rumpfgeschäftsjahr umfassen solle. Die rückwirkende Änderung eines Geschäftsjahrs sei unzulässig.Randnummer3

Mit Beschluss vom 19.03.2021 (Blatt 158 RS der Registerakte) wies das Registergericht die Anmeldung zurück.Randnummer4

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1 am 24.03.2021 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden, die der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1 für diese und zugleich im eigenen Namen eingelegt hat. Mit der Beschwerde wird vorgetragen, es gehe nicht um eine Rückwirkung der Satzungsänderung. Die Umstellung werde mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister wirksam. Beschlossen worden sei ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr ab dem Datum der Eintragung der Satzungsänderung. Der Rechtsverkehr könne durch Einsichtnahme in das Handelsregister unschwer feststellen, wann die Satzungsänderung eingetragen und damit wirksam wurde. Im Übrigen beziehe sich das Prüfungsrecht des Registergerichtes nicht auf den angemeldeten Sachverhalt, da keiner der in § 9c Abs. 2 GmbHG genannten Tatbestände einschlägig sei.Randnummer5

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig und begründet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist hingegen unzulässig.

1.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1 hat die Beschwerde ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin zu 1 und auch im eigenen Namen eingelegt.Randnummer8

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig, da diese als Antragstellerin durch die Zurückweisung der Anmeldung in ihren Rechten verletzt sein kann, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Da das Geschäftsjahr in der Satzung der Beschwerdeführerin zu 1 verankert war, enthält die Änderung des Geschäftsjahres eine Satzungsänderung (Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, GmbHG, 22. A., § 53 GmbHG, Rn. 27; Priester/Tebben in: Scholz, GmbHG, 12. A., § 53 GmbHG, Rn. 139; Münchener Kommentar zum GmbHG – Harbarth, 3. A., § 53 GmbHG, Rn. 246), deren Änderung nach § 54 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anzumelden ist. Die Anmeldung erfolgt durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft, welche durch deren Zurückweisung beschwert wird (Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, § 54 GmbHG, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88 -, Rn. 13, 14, juris).Randnummer9

Die durch den Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist hingegen als unzulässig zu verwerfen, weil der Verfahrensbevollmächtigte nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann, §§ 68 Abs. 2, 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Die Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen setzt eine Rechtsbeeinträchtigung in der Person des Notars voraus (Keidel – Meyer-Holz, FamFG, 20. A, § 59 FamFG, Rn. 22, 24) an welcher es im Falle der Anmeldung der Satzungsänderung durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft fehlt (Keidel – Meyer-Holz, aaO, § 59 FamFG, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. März 2019 – 3 Wx 207/18 -, Rn. 8, juris).

2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist begründet.

a)

Im Hinblick auf Satzungsänderungen ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der §§ 9c, 57a GmbHG, dass auch nicht unter § 57a GmbHG fallende Satzungsänderungen der registergerichtlichen Prüfung unterliegen. Dem Prüfungsrecht entspricht insoweit eine Prüfungspflicht, die sich aus dem Wortlaut von § 9c Abs. 1 GmbHG ergibt (Münchener Kommentar zum GmbHG – Harbarth, aaO, § 54 GmbHG, Rn. 60).Randnummer12

Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZB 15/10 -, Rn. 10, juris). Im Falle einer Satzungsänderung gehört dazu die Prüfung, ob die Änderung nach den vorzulegenden Dokumenten ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist (Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. A., Rn. 156 – 158, 1025). Dabei hat eine Eintragung zu unterbleiben, wenn der vorgelegte Beschluss unwirksam oder nichtig ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. November 2008 – 20 W 385/08 -, Rn. 15, juris; vgl. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 8 W 387/11 -, Rn. 12, juris; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 31 Wx 192/12 -, Rn. 7, juris; KG, Beschluss vom 20. März 2012 – 25 W 99/11 -, Rn. 14, juris). Insoweit ist zu prüfen, ob die für Dritte bedeutsamen Satzungsbestimmungen offensichtliche Unklarheiten oder Unrichtigkeiten enthalten. Aus dem Zweck der Registerpublizität des Gesellschaftsvertrages folgt nämlich die Verpflichtung des Registerrichters, dafür zu sorgen, dass eine Irreführung des Rechtsverkehrs vermieden wird (Münchener Kommentar zum GmbHG – Harbarth, aaO, § 54 GmbHG, Rn. 66). Bei der Prüfung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags ist das Registergericht nicht an die Beschränkungen des § 9 c Abs. 2 GmbHG gebunden (Krafka, Registerrecht, 11. A., Rn. 1031; KG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 1 W 27/05 -. Rn. 5, juris).

b)

In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall begegnet die angemeldete Satzungsänderung – Änderung des Geschäftsjahres – keinen Bedenken; weder liegt eine unzulässige Rückwirkung vor noch führt die Eintragung zu Unklarheiten, die den Rechtsverkehr irreführen könnten.

aa)

Der Begriff des „Geschäftsjahres“ wird gesetzlich zwar verwendet, für die Festlegung des Geschäftsjahres enthalten das GmbHG und das HGB aber – mit Ausnahme des § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB – keine Vorgaben (vgl. Staub – Pöschke, HGB, 5. A., § 240 HGB, Rn. 35, 38). Eine Änderung durch satzungsändernde Beschlussfassung ist grundsätzlich zulässig, auch unter Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts – Sailer-Coceani, aaO, 3. Kap., § 9, Rn. 3, 4), wozu eine sachlich veranlasste Umstellung des Geschäftsjahres gehört (Baumbach/Hopt – Merkt, HGB, 38. A., § 240 HGB, Rn. 6).Randnummer15

Die Zulässigkeit der Umstellung des bereits satzungsmäßig festgelegten Geschäftsjahres unterliegt dennoch Einschränkungen. Die rückwirkende Änderung eines Geschäftsjahres – also die Änderung des abgelaufenen Geschäftsjahres nach dessen Ablauf (Schüpper/Schaub – Sickinger, Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, 3. A., § 29, Rn. 30) – ist unzulässig (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts – Sailer-Coceani, aaO, 3. Kap., § 9, Rn. 3; Staub – Pöschke, aaO, § 240 HGB, Rn. 38). Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres ist nur dann zulässig, wenn die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung vor dem Ablauf des durch die Änderung gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs erfolgt (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts – Sailer-Coceani, aaO, 3. Kap., § 9, Rn. 3; Lutter/Hommelhoff – Bayer, GmbHG, 19. A., § 53 GmbHG, Rn. 45). Aus § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB ergibt sich für jedes Geschäftsjahr eine Höchstdauer von 12 Monaten. Der Zeitraum von zwölf Monaten ist zwingend und darf unter keinen Umständen überschritten werden (Staub – Pöschke, aaO, § 240 HGB, Rn. 36).Randnummer16

Diese Grundsätze haben eine gläubigerschützende und im öffentlichen Interesse gegebene Funktion, so dass § 241 Nr. 3 AktG entsprechend anzuwenden ist. Die Festlegung des Geschäftsjahres hat Bedeutung für die steuerliche Gewinnermittlung (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts – Sailer-Coceani, aaO, 3. Kap., § 9, Rn. 5). Wenn das Geschäftsjahr (steuerrechtlich: Wirtschaftsjahr) vom Kalenderjahr abweicht, gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Geschäftsjahr endet (Henssler/Strohn – Strohn, aaO, § 29 GmbHG, Rn. 10). Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des Geschäftsjahrs in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu denen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen beliebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich erzeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – II ZB 20/13 -, Rn. 17, juris). Durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres können Gläubigerinteressen direkt betroffen sein und würde die Ausschüttung von Scheingewinnen ermöglicht (Scholz – Priester, GmbHG, 12. A., § 53 GmbHG, Rn. 187). Es ist daher aus Gründen des Gläubigerschutzes erforderlich, dass die Änderung des Geschäftsjahres noch innerhalb des betreffenden Jahres eingetragen wird. Betreffendes Jahr ist dabei das durch die Satzungsänderung entstehende Rumpfgeschäftsjahr; würde man stattdessen lediglich die Anmeldung zum Handelsregister im betreffenden Geschäftsjahr verlangen, könnten durch die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres die Kapitalerhaltungsvorschriften überspielt werden (Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, § 53 GmbHG, Rn. 45).Randnummer17

Für die Eintragungen in das Handelsregister gilt der Grundsatz der Registerwahrheit (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – II ZB 20/13 -, Rn. 13, 14, juris), an dem ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 1999 – 7 Wx 7/99 -, Rn. 15, juris) und der Registerklarheit. Für die Anmeldung als Grundlage der Eintragung verlangt die Sicherheit des Rechtsverkehrs einen klaren und bestimmten Inhalt. Die Anmeldung muss die eintragungsfähige Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnen (Krafka, Registerrecht, 11. A., Rn. 76).

bb)

Diese Anforderungen werden hier gewahrt. Die Satzungsänderung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Handelsregister
wirksam. Die angemeldete Satzungsänderung enthält, gerade weil der Zeitpunkt der Umstellung auf das neue Geschäftsjahr nicht genannt wird, keine Rückwirkung; im Falle der Eintragung vor dem 30.09.2021 wird die Umstellung mit dem 01.10.2021 wirksam und vom 01.01.2021 bis zum 30.09.2021 ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Da die Anmeldung am 13.01.2021 einging und die Eintragung nach wie vor noch vor dem 30.09.2021 – und damit während des neu zu bildenden Rumpfgeschäftsjahres – erfolgen kann, wird keine Rückwirkung entfaltet und besteht auch keine Manipulationsgefahr. Durch die Einsichtnahme in das Handelsregister kann der Rechtsverkehr feststellen, wann die Satzungsänderung durch deren Eintragung wirksam wurde und aus dem Wortlaut der geänderten Satzung ergibt sich, dass die Änderung des Geschäftsjahres ohne Rückwirkung erfolgt. Damit ist auch klar, dass – die Eintragung der angemeldeten Tatsache vor dem 30.09.2021 vorausgesetzt – die Änderung des Geschäftsjahres zum 01.10.2021 wirksam ist. Hierin liegt der Unterschied zu der Fallgestaltung, welche der Entscheidung des Senates vom 03.07.2019 zu Grunde lag (Az. 2 W 183/21) Denn in jenem Fall wäre nach dem zeitlichen Ablauf im Falle der Eintragung offen geblieben, wie das Rumpfgeschäftsjahr zeitlich liegt.

2.

Da keine sonstigen Eintragungshindernisse durch das Registergericht benannt oder sonst ersichtlich geworden sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden, § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG, und das Registergericht angewiesen, die Eintragung vorzunehmen.Randnummer20

Die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG; die Einlegung der Beschwerde auch durch den Beschwerdeführer zu 2 hat keine besonderen Kosten verursacht. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht gegeben.Randnummer21

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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Schlagworte: Änderung Geschäftsjahr, Geschäftsjahr, Gesellschafterversammlung, Grundsatz der Registerklarheit