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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2016 – I-16 U 74/15, 16 U 74/15 

§ 16 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG, § 265 Abs 2 ZPO

Ein GmbH-Gesellschafter ist in einem Beschlussmängelprozess auch dann grundsätzlich anfechtungsbefugt, wenn er seine Mitgliedschaft aufgrund eigener Kündigung bereits beendet hat, sein Geschäftsanteil jedoch noch nicht übertragen oder eingezogen worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte wurde im April 2011 von dem Kläger und Herrn … L. mit einem einbezahlten Geschäftsanteil von je 12.500 EUR bei einem Stammkapital der Beklagten von 25.000 EUR gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind die Erbringung diverser Leistungen im Immobilienbereich. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbefugnis und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB berufen. In der Vergangenheit kam es zu diversen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bzw. den beiden Geschäftsführern.

In der Satzung der Beklagten (Anlage B2) heißt es In Abschnitt XIII unter anderem:

„1. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
gefasst, falls nicht alle Gesellschafter mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an einem anderen Ort einverstanden sind.

2. Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
muss erfolgen, wenn ein Gesellschafter dies verlangt.“

In VIII der Satzung heißt es unter der Überschrift „Dauer der Gesellschaft“:

„( … ) 2. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden ( … ). 3. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
zur Folge, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters gemäß Abschnitte XI. 3, XI. 4 und XII. der Satzung.“

In XI. 3. der Satzung ist bestimmt:

„Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter muss seinen Anteil an den oder die anderen Gesellschafter im Verhältnis deren Geschäftsanteile abtreten. Abweichend hiervon kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil eingezogen wird. ( … )

Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter verliert im Falle der Kündigung seine Gesellschafterstellung mit Wirksamwerden seiner Kündigung, in allen anderen Fällen mit Beschlussfassung, unabhängig von der Zahlung der Abfindung und der Freistellung.“

In XIII.9. der Satzung ist geregelt:

„Soweit gesetzlich zulässig, können Beschlussmängel nur durch Anfechtungsklage mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt, sobald der Gesellschafter von der Beschlussfassung und ihrem Inhalt Kenntnis erlangt hat“.

Der Kläger legte sein Geschäftsführeramt mit Wirkung zum 31.12.2013 nieder. Die Änderung wurde unter dem 28.2.2014 im Handelsregister eingetragen.

Zudem kündigte er die Gesellschaft fristgerecht zum 31.12.2013. Am 22.04.2014 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 beschlossen wurde. Hierzu wurde der Kläger weder eingeladen, noch nahm er an der Gesellschafterversammlung teil. In der Liste beim Handelsregister ist der Kläger als Gesellschafter nach wie vor eingetragen.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem Wirksamwerden seiner Kündigung zum 31.12.2013 noch zur Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.04.2014 hätte geladen werden müssen und ob der dort ohne seine Mitwirkung gefasste Beschluss betreffend die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis zum 31.12.2012 – amtlich veröffentlicht im Bundesanzeiger am 28.04.2014 – wirksam zustande gekommen ist.

Der Kläger hat mit seiner am 17.07.2014 bei Gericht eingegangenen Klage geltend gemacht, ihm sei weder der Jahresabschluss 2012 vorgelegt worden, noch habe er ihn betreffende Unterlagen, insbesondere die Bilanz und die Gewinn-Verlustrechnung nebst Anhang und den Lagebericht erhalten oder vorgelegt bekommen, obwohl er den Geschäftsführer L … mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2014 unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger vom 28.04.2014 hierzu aufgefordert habe. Er hat die Auffassung vertreten, zu der Gesellschafterversammlung vom 22.04.2014 habe er zwingend geladen werden müssen, da er mangels Übertragung seines Gesellschaftsanteils dessen alleiniger Inhaber und bis heute – wie unstreitig ist – in der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
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der Beklagten beim Registergericht verzeichnet sei. Sein Ausscheiden sei nach der Satzung „an weitere Vorgaben geknüpft, die bislang noch nicht vollzogen“ worden seien. Er könne sich daher auf die Legitimationswirkung des § 16 Absatz 1 S. 1 GmbHG stützen. Darüber hinaus betreffe ihn dieser Beschluss unmittelbar wirtschaftlich, was seine Ladung erfordert habe, da er ansonsten im Hinblick auf die Gewinnverwendung, die weitere Kapitalausstattung der Gesellschaft und das zu erwartende Ergebnis der Bewertung seines Geschäftsanteils benachteiligt werde. Die Beklagte aber unternehme nichts, um die zum Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter notwendige Bewertung seines Gesellschaftsanteils zu ermöglichen, was Gegenstand eines Parallelstreitverfahrens sei (AZ 13 O 37/14).

Er hat beantragt,

den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nach den Satzungsregelungen sei der Kläger mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zur Gesellschafterversammlung am 22.04.2014 – und damit nach Wirksamwerden der Kündigung zum 31.12.2013 – habe der Kläger daher nicht mehr geladen werden müssen. Dem Kläger seien ausreichend Einsichtsrechte gewährt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass eine erfolgreiche Anfechtung des beanstandeten Beschlusses analog § 246 AktG bereits daran scheitere, dass der Kläger insoweit nicht mehr aktivlegitimiert sei. Klagebefugt sei nur ein Gesellschafter der GmbH. Der Kläger habe seine Gesellschafterstellung mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund der von ihm erklärten Kündigung zu diesem Zeitpunkt verloren, weil die Kündigung eines Gesellschafters nach den Satzungsbestimmungen nicht die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters mit Wirksamwerden seiner Kündigung zur Folge habe. Zudem sei in der Satzung ausdrücklich geregelt, dass der Verlust der Gesellschafterstellung auch unabhängig sei von der Zahlung der in der Satzung geregelten Abfindung. Aus der Satzung ergebe sich dagegen nicht, dass es noch einer besonderen Umsetzung der Kündigung und damit der Austrittsentscheidung bedürfe. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Regelungen der Satzung nur bei geordneten Verhältnissen in der Gesellschaft habe Geltung beanspruchen sollen und es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich der verbleibende Gesellschafter auf die Ausscheidungsklausel berufe, könne dem nicht gefolgt werden, da die beiden Gesellschafter bei Gründung in dem Bewusstsein gehandelt hätten, dass es sich um eine zweigliedrige GmbH handeln werde. Auch sei höchstrichterlich entschieden, dass selbst dann, wenn die Gesellschaft dem Ausgeschlossenen nicht den Gegenwert seines Geschäftsanteiles zukommen lasse, die Gesellschafterstellung des Betroffenen dadurch nicht etwa wieder auflebe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es unbillig sei, wenn ihm nach seinem Ausscheiden die Entscheidung über einen in der Vergangenheit liegenden, noch aus einem ungekündigten Gesellschaftszeitraum herrührenden Jahresabschluss und dessen Verwendung genommen werde. Denn Einwendungen könne er im Rahmen der Auseinandersetzung über die Höhe seines Abfindungsanspruches geltend machen. Auf eine Legitimationswirkung nach § 16 GmbHG könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar bestehe in der Regel nach Aufnahme der Liste in das Handelsregister eine unwiderlegliche Vermutung der Berechtigung des in der Gesellschafterliste Eingetragenen. Eine Grenze dieser Legitimationswirkung sei jedenfalls dann zu ziehen, wenn derjenige, der sich auf die Liste berufe, Fehler der Liste selbst zu verantworten habe. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Kläger die Behauptung des Beklagten, er habe sich gegen eine Berichtigung der Liste beim Handelsregister gewehrt, nicht in Abrede gestellt habe. Da der Kläger aber zum 31.12.2013 seine Gesellschafterstellung verloren habe, sei er gehalten gewesen, der entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister nicht zu widersprechen. Da er aber selber seine Streichung aus der Gesellschafterliste verzögert habe, sei es nunmehr rechtsmissbräuchlich, sich auf die Legitimationswirkung derselben zu berufen. Schließlich scheitere auch die einfache Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO daran, dass der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert und zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung nicht mehr als Gesellschafter zu behandeln gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes könne er auch nach dem kündigungsbedingt statutarischen Verlust seiner Gesellschafterstellung Rechte als Gesellschafter ausüben und wahrnehmen. Die Regelungen über das Ausscheiden und den Verlust der Gesellschafterstellung des kündigenden Gesellschafters bei Fortsetzung der GmbH durch den verbleibenden 2. Gesellschafter sei in der Annahme und dem guten Glauben in die Satzung aufgenommen worden, dass die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft regulär und ohne Streitigkeiten unter den Gesellschaftern würde von statten gehen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da der Mitgesellschafter L. ihn so gut wie ausschließlich die ganze Geschäftsführerarbeit alleine habe ausüben lassen. Voraussetzung sei auch gewesen, dass die Jahresabschlüsse ordnungsgemäß und rechtzeitig veröffentlicht würden und nicht wie vorliegend der Abschluss des Jahr 2012 entgegen §§ 64 Abs. 1, 325 Abs. 1 HGB erst Ende April 2014 beschlossen und veröffentlicht würde. Für ihn selbst habe keine gesteigerte Veranlassung bestanden, sich um das Zu-Stande-Kommen und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2012 zu kümmern, nachdem der Mitgesellschafter L. bereits das Zu-Stande-Kommen des Jahresabschlusses 2011 unterbunden und verhindert habe, indem er trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Schlussbesprechung beim Steuerberater erschienen und so dessen Veröffentlichung hinausgezögert habe. Zu Unrecht habe das Landgericht ihn auch darauf verwiesen, dass er etwaige Einwendungen im Rahmen der Auseinandersetzung über die Höhe eines Abfindungsanspruches geltend machen könne. So gehe das Landgericht bei dieser Bewertung fälschlicherweise von der Annahme aus, die in den einzelnen Jahren vor Ausscheiden des Klägers aus der GmbH getätigten Umsätze und erwirtschafteten Gewinne seien ausschlaggebend bei der Bewertung des Abfindungsanspruches anzusetzen. Vielmehr werde die Bewertung von Gesellschaft bzw. Geschäftsanteilen ausgeschiedener GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bereits seit 2008 nur noch nach dem rein perspektivisch ausgelegten Verfahren IDW S 1 vorgenommen und orientiere sich nur noch zu Plausibilitätszwecken an den Geschäftszahlen der Vergangenheit. Damit habe er auch in diesem Rahmen keine Möglichkeit, über die Verwendung etwaiger Gewinne aus dem Geschäftsjahr 2012 zu entscheiden. Er könne sich entgegen der Auffassung des Landgerichtes auch auf die Legitimationswirkung des §§ 16 GmbHG berufen, da die vom Landgericht auf der Grundlage von § 242 BGB vorgenommene Grenzziehung nicht geeignet sei, die unwiderlegliche Vermutung der Berechtigung der in der Gesellschafterliste eingetragenen Personen zu entkräften. Es sei nicht zutreffend, dass derjenige, der Fehler in der Gesellschafterliste selbst zu verantworten habe, sich nicht auf selbige berufen könne. So könne sich der verbliebene geschäftsführende Gesellschafter nicht auf dieser Ablehnung bzw. das widersprüchliche Verhalten des ausscheidenden Gesellschafters zurückziehen, da er aufgrund seines Amtes unverzüglich und gegebenenfalls unter Beschreitung des Rechtsweges dafür Sorge zu tragen habe, dass die Änderungen im Bestand der Gesellschafterliste registerrechtlich vollzogen würden. Zudem berücksichtige das Landgericht nicht hinreichend, dass gemäß § 40 I S. 1 GmbHG die im Handelsregister vorzulegende, geänderte Gesellschafterliste anzugeben habe, welche Person oder Gesellschafter die Gesellschaftsanteile des ausscheidenden übernommen habe. Diese Angabe scheitere vorliegend daran, dass sich sowohl die Beklagte als auch deren Geschäftsführer und weiterer Gesellschafter L. nicht im gebotenen Maße an der Beauftragung des mit der Bewertung des Geschäftsanteiles des Ausscheidenden benannten Gutachters beteilige (nunmehr Az. I 16 U2 159 / 14). Da es mangels Übernahme seines Geschäftsanteiles auf einen Widerspruch gegen eine Änderung der Gesellschafterliste nicht ankomme, sei es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er dieser Änderung widerspräche. Die von ihm geltend gemachten Rechte könne er deshalb auch im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen, da er auch in einem solchen Verfahren klagebefugt und aktivlegitimiert sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 25.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal zum Az. 13 O 45 / 14 wird der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.04.2014 betreffend die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Feststellung des Jahresabschlusses
der Beklagten zum Geschäftsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012 für nichtig erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
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beim Registergericht sei der Kläger nur deshalb noch eingetragen, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung des Registergerichtes seine Austragung aus der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Austragung aus der Gesellschafterliste
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verweigere. Nach den Regelungen der Satzung sei die Austragung aus dem Handelsregister keine Voraussetzung dafür, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliere. Auch verhalte der Kläger sich treuwidrig, wenn er sich einerseits darauf berufe, immer noch nicht aus der Gesellschafterliste ausgetragen worden zu sein, eine Austragung jedoch durch Verweigerung seiner Zustimmung verhindere. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund der weit verspäteten Veröffentlichung des Jahresabschlusses das Recht genommen worden sei, sich gegen diesen zu wehren. Denn ihm wäre es durchaus möglich gewesen, die Bilanz für das Jahr 2012 selber erstellen zu lassen. Zutreffend habe das Landgericht auch ausgeführt, dass die Berufung des Klägers auf § 16 GmbHG rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger selber sich gegen eine Berichtigung der Gesellschafterliste gewehrt und dementsprechend die Unrichtigkeit des Handelsregistereintrages selber verursacht habe. Sofern der Kläger nunmehr erklären wolle, der verbleibende Gesellschafter L. habe keine korrigierte Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht, sei dieser Vortrag neu, bestritten und mithin zurückzuweisen. Zudem sei er auch widersprüchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage, mit der er die Nichtigerklärung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.04.2014 betreffend die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 erstrebt, Erfolg, weil der Kläger nach wie vor Inhaber seines Gesellschaftsanteiles an der Beklagten ist, im Hinblick auf die Satzungsregelungen bereits fraglich ist, ob ihm als Gesellschafter seine satzungsgemäßen Rechte auf Teilhabe an den Gesellschafterversammlungen der Beklagten bereits vor Vollzug seines Ausscheidens gänzlich entzogen werden können, er sich jedoch jedenfalls auf die Legitimationswirkung des § 16 GmbHG berufen kann, ohne dass ihm Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden könnte.

A.

I.

Die vom Kläger – nach dem Wortlaut des Klageantrages (“ … für nichtig erklärt“) und der Klagebegründung – erhobene Anfechtungsklage in analoger Anwendung des § 246 AktG ist vorliegend die richtige Klageart.

Das GmbH-Gesetz enthält – anders als das AktG – keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen sind, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist (BGH, Urteil vom 13. November 1995 – II ZR 288/94, NJW 1996, 259; vom 1. März 1999 – II ZR 205/98, NJW 1999, 2268; vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 22 mwN). Neben der Anfechtungsklage kommt grundsätzlich auch die Nichtigkeitsklageanalog §§ 249 I, 248 AktG – in Betracht, mit dem Antrag “ … festzustellen, … Gesellschafterbeschlüsse … nichtig sind“. Entsprechend § 241 Nr. 1 AktG sind Gesellschafterbeschlüsse insbesondere nichtig, wenn die Versammlung von einer nicht dazu befugten Person einberufen worden ist, wenn nicht alle Gesellschafter eingeladen worden sind, wenn die Einladung nicht schriftlich oder ohne Unterschrift erfolgt ist oder nicht Ort und Zeit der Versammlung angibt (vgl. § 121 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 AktG; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 – II ZR 18/88; ZIP 1989, 634, 636; vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04, ZIP 2006, 707 Rn. 9). Da der Kläger, gestützt auf die Legitimationswirkung des § 16 GmbHG einen Einberufungsmangel geltend macht, wäre daher auch eine Nichtigkeitsklage in Betracht gekommen, zumal das Rechtsschutzziel der Klagen identisch ist (vgl. hierzu Hüffer, AktG, 7. Auflage, § 246, Rn. 14 m.w.N.). Die Anfechtungsklage ist jedoch vorliegend nach den ausdrücklichen Regelungen der Satzung unter Ziffer XIII.9 jedenfalls die richtige Klageart. Hiernach haben die Parteien sich darauf verständigt, dass Beschlussmängel nur durch Anfechtungsklage mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Kenntnis des Gesellschafters von der Beschlussfassung und deren Inhalt angefochten worden können.

Von der Einhaltung der sechswöchigen Anfechtungsfrist ist auszugehen.

1. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist ist eine materielle Klagevoraussetzung, die von der Klagepartei darzulegen ist und die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anfechtungsfrist führt daher auch dann zur Abweisung der Klage als unbegründet, wenn sich diese Verfristung aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, auch ohne dass sich der Beklagte auf die fehlende Wahrung der Anfechtungsfrist berufen hat (vergleiche BGH, Urteil vom 15.06.1998, NZG 1998, 679; Lutz, Der GmbH-Gesellschafter Streit, 2001, IV. Rdn 326). Mangels entsprechenden Sachvortrages der Parteien kann nicht festgestellt werden, dass die satzungsgemäße Sechswochenfrist nicht eingehalten wurde.

2. Vorliegend hat die Gesellschafterversammlung zwar bereits am 22.04.2014 stattgefunden, während die Klage erst am 17.06.2014 eingereicht wurde und damit mehr als 6 Wochen später. Für den Beginn der Sechswochenfrist kommt es jedoch satzungsgemäß auf die Kenntnis des betroffenen Gesellschafters von der Beschlussfassung und ihrem Inhalt an. Dem Sachvortrag und dem Inhalt der von den Parteien überreichten Anlagen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Kläger bereits am Tag der Versammlung oder kurze Zeit später Kenntnis hiervon hatte. Eine Ladung zur oder Benachrichtigung des Klägers von der Gesellschafterversammlung hat unstreitig nicht stattgefunden. Nach den für jedermann zugänglichen elektronischen Angaben im Bundesanzeiger wurde zwar bereits am 28.04.2014 nicht nur der Jahresabschluss der Beklagten zum Geschäftsjahr 2012 und damit der Inhalt der Beschlussfassung veröffentlicht, sondern auch Angaben zur Feststellung dahingehend gemacht, dass der Jahresabschluss am 20.04.2014 festgestellt worden ist, wie sich aus der vom Kläger selber überreichten Anl. K1 ergibt. Der vom Kläger eingereichte Ausdruck stammt allerdings vom 25.06.2014, was zwar nicht belegt, dass der Kläger nicht bereits zuvor Kenntnis von der Veröffentlichung gehabt haben mag, wofür sprechen könnte, dass der vom Kläger mandatierte Prozessbevollmächtigte den Geschäftsführer L. bereits mit Schreiben vom 25.06.2014 unter Hinweis auf die Veröffentlichung vom 28.04.2014 angeschrieben hat. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 25.06.2014 hatte der Kläger allerdings selbst zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon, dass die Beklagte am 22.04.2014 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und hierzu den Kläger nicht eingeladen hat. Eine frühere Kenntnis hat auch der Beklagte nicht behauptet.

B.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger anfechtungsbefugt und damit auch aktivlegitimiert, da er nach wie vor in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragener Gesellschafter der Beklagten ist, § 16 GmbHG.

I.

Die Anfechtungsklage setzt anders als die Feststellungsklage eine besondere Klagebefugnis voraus. Grundsätzlich können nur Gesellschafter die Anfechtungsklage erheben (vgl. BGH, NJW 1969, 133; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbhG, 20. Auflage, Anh. § 47, Rn. 136; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, Anh. § 47, Rn. 32; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Auflage, § 47, Rn. 112; Saenger, Minderheitenschutz und innergesellschaftliche Klagen bei der GmbH, GmbHR 1997, 112, 114). Anfechtungsbefugt ist damit jeder Gesellschafter, es sei denn, er hat im Sinne des ergangenen Beschlusses abgestimmt oder auf sein Anfechtungsrecht verzichtet.

1. Der Kläger ist im Verhältnis zur Beklagten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG als ordnungsgemäß in der Gesellschafterliste Eingetragener legitimiert. Er ist daher auch berechtigt, an der Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. In der Konsequenz ist ihm gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse auch Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Jan Lieder, Rechtsschutz gegen die Gesellschafterliste im Hauptsacheverfahren, GmbHR 2016, 189, 196 mwN)

Hieran ändern auch die Satzungsbestimmungen nichts, wonach der nach einer Kündigung zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits mit Wirksamwerden seiner Kündigung verliert. Es kann dahinstehen, ob diese Satzungsbestimmung wirksam ist. Denn der Kläger kann sich entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls auf die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG stützen.

a. § 16 Abs. 1 GmbHG ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Vorliegend liegt zwar keine Veränderung des Gesellschaftsanteiles und auch – jedenfalls derzeit – kein Wechsel in der Person des Gesellschafters vor, weil bislang nicht entschieden ist, was mit dem Gesellschaftsanteil des Klägers geschehen soll. Dem Wechsel in der Person des Gesellschafters, sei es durch ein Geschäft mit Dritten, etwa durch Veräußerung oder Abtretung, Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung oder Insolvenz ist die hier vorliegende Situation gleichzusetzen, in der nach den Regelungen der Satzung Folge der Kündigung der Verlust der Gesellschafterstellung sein soll. Eine der Veränderung in der Person des Gesellschafters vergleichbare Situation liegt daher auch dann vor, wenn – wie vorliegend – der Inhaber eines Geschäftsanteiles aufgrund einer Satzungsbestimmung seine Gesellschafterstellung verlieren soll.

Unstreitig ist der Kläger nach wie vor eingetragen. Im Verhältnis zur Beklagten wird die Stellung des Klägers als ihr Gesellschafter allein aufgrund seiner Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste unwiderleglich vermutet (vgl. Hueck aaO § 16 Rdn. 5). Die bloße Feststellung, dass der Kläger in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Ausscheiden und zur Abtretung seines Geschäftsanteiles nach der Satzung verpflichtet ist, hilft der Beklagten im Verhältnis zum Kläger daher nicht weiter. § 16 GmbHG verschafft dem in eine Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafter die ausreichende Legitimation gegenüber der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Legitimation gegenüber der Gesellschaft
, wenn diese Liste in das Handelsregister aufgenommen ist. Die Gesellschaft hat ihn dann als Gesellschafter zu behandeln, und zwar unabhängig von der materiellen Rechtslage (vgl auch OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 16.04.2014, I-8 U 82/13, zitiert nach juris). Solange er der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter ausgewiesen bleibt, ist sie berechtigt und verpflichtet, ihn dieser Rechtstellung gemäß zu behandeln. Dem entspricht es, dass der Gesellschafter bis zu dem nach § 16 GmbHG maßgeblichen Zeitpunkt grundsätzlich alle an die Mitgliedschaft geknüpften Rechte und Pflichten behält, einschließlich solcher, die erst nach der Kündigung entstanden und fällig geworden sind (BGH, Urteil vom 26.10.1983, II ZR 87/83, juris Rdn 12 mwN).

b. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, sich auf die Legitimationswirkung zu berufen. Dem Kläger kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, er sei nach der Satzung zum Ausscheiden und zur Abtretung seiner Geschäftsanteile verpflichtet. Die in der Satzung geregelte Verpflichtung zur Abtretung ist gem. § 15 Abs. 3 GmbHG formunwirksam. Zudem hat die Beklagte bislang nicht einmal dargelegt, wer Rechtsnachfolger des Klägers in seinen Gesellschaftsanteil werden soll oder ob ein Dritter, die Beklagte oder der Geschäftsführer L. bereits ein Angebot zum Abschluss einer Abtretungsvereinbarung abgegeben haben. Ein solches Angebot dürfte bislang daran gescheitert sein, dass der Wert des Geschäftsanteiles bislang noch nicht festgestellt wurde. Auf einen Rechtsmissbrauch kann die Beklagte sich aber deshalb nicht berufen, weil sie ihrerseits bislang nicht das zur Ermittlung des Abfindungsanspruches Erforderliche, nämlich die Beauftragung eines Sachverständigen veranlasst hat.

C.

Die unterlassene Ladung des Klägers zur Gesellschafterversammlung vom 22.04.2014 verstößt sowohl gegen Z. XIII 2 der Satzung als auch gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 51 GmbHG, ist also satzungs- und gesetzeswidrig. Nach XIII 2 ist jeder Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen von dem Geschäftsführer der Beklagten einzuberufen. Dies ist unstreitig nicht geschehen, obwohl der Kläger nach wie vor Gesellschafter der Beklagten ist. Der Verstoß gegen diesen Einberufungsmangel führt zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 121 AktG, wie bereits ausgeführt. Ein schwerer Mangel im Sinne dieser Norm liegt dann vor, wenn nicht sämtliche Gesellschafter eingeladen worden sind. Einzuladen sind aber sämtliche Gesellschafter i.S.d. § 16 Abs. 1 GmbHG, da nach dieser Vorschrift unbeschadet der materiellen Rechtslage nur die in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als deren Gesellschafter gelten, wie bereits ausgeführt.

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