Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2022, Az. 3 HK O 18849/19, berichtigt durch Beschluss vom 22.09.2022, abgeändert.
Ziff. 2. Buchst. c) Doppelbuchst. dd) wird – teilweise zur Klarstellung – wie folgt neu gefasst:
„d) im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs.“
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 40% und die Beklagte 60%.
4. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil – letzteres im Umfang seiner Bestätigung – sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien – die Klägerin ist ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten – streiten in der Berufungsinstanz allein um den Umfang der Buchauszugspflicht im Falle des Widerrufs von vermittelten Verträgen.
Das Landgericht hat der Stufenklage durch Teilurteil in der ersten Stufe teilweise stattgegeben. Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils – auch hinsichtlich der dort gestellten Anträge – wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt,
„Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin einen Buchauszug über sämtliche provisionsrelevanten Verträge zu erteilen, die in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2019 durch die Beklagte vermittelt wurden. Der Buchauszug hat für jeden Vertrag folgende Angaben zu enthalten:
[…]
i) im Stornofall
aa) Datum der Stornierung
bb) Stornogrund (Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge
einschließlich aller Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrags führten)
cc) von der Beklagten getätigte
Nachbearbeitungsmaßnahmen
j) der Klägerin für Verträge, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs und in Fällen des Widerrufs in Textform den Zeitpunkt der Absendung des Widerrufs nebst Datum des Widerrufs mitzuteilen
[…] “.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieser Anträge unter Zusammenfassung beider Buchstaben unter Buchst. c) wie folgt stattgegeben:
„c) Im Stornofall
aa) Datum der Stornierung
bb) Stornogrund (Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge einschließlich aller Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrags führten)
cc) von der Beklagten getätigte Nachbearbeitungsmaßnahmen dd) Im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs und in Fällen des Widerrufs das Datum des Widerrufs.“
Zu näheren Einzelheiten wird auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht auf Seite 13 des Urteils unter Buchst. i) begründet, warum die Klage hinsichtlich der geforderten Angaben im Stornofall in vollem Umfang begründet sei. Unter dem Gliederungsbuchstaben j) (ebenfalls LGU 13) hat es ausgeführt, dass die Klägerin ihren Provisionsanspruch gemäß den vertraglichen Bestimmungen verliere, wenn der Vertrag gemäß den Vorgaben des Fernabsatzes gemäß §§ 355, 356 BGB widerrufen werde. Zur Berechnung der Einhaltung der Widerrufsfrist sei der Zeitpunkt des Eingangs des Empfangsbedüftigen Widerrufs erforderlich. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr das Datum der Absendung des Widerrufs nicht bekannt sei. Etwas anderes gelte bezüglich des Datums des Widerrufs, weil dieser Rückschlüsse auf die Absendung des Widerrufs ermöglichen könne. Ob ein Datum im Einzelfall, wie die Beklagte meine, manipuliert sei, müsse einer Prüfung nach Vorliegen der entsprechenden Angaben überlassen bleiben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe durch die geänderte Gliederung, durch die Widerrufsfälle als Unterfälle der Stornofälle behandelt würden, der Klägerin anderes bzw. mehr zugesprochen, als diese beantragt habe. So schulde die Beklagte durch die Fassung des Urteils auch in Widerrufsfällen Angaben zu Nachbearbeitungsmaßnahmen. Hilfsweise wehrt sie sich gegen die Angabe des Datums des Widerrufs. Die Angabe des Datums lasse gerade keinen Rückschluss auf das Datum der Versendung zu. Im Ergebnis werde sie zur Durchsicht von Zigtausenden von Widerrufen gezwungen, um zu prüfen, ob und ggf. welches Datum dort angegeben sei, ohne dass dem ein Mehrwert der Klägerin gegenüberstehe.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Teilurteilurteils [sic] des Landgerichts München I vom 12.08.2022 – Az.: 3 HK O 18849/19 – die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin ein Buchauszug über sämtliche provisionsrelevanten Verträge zu erteilen, die in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.05.2019 durch die Beklagte vermittelt wurden, soweit der Buchauszug für jeden Vertrag folgende Angaben zu enthalten hat:
c) im Stornofall
[…]
dd) Im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs und in Fällen des Widerrufs in Textform das Datum des Widerrufs.
Hilfsweise:
unter Abänderung des Teilurteilurteils [sic] des Landgerichts München I vom 12.08.2022 – Az.: 3 HK O 18849/19 – die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin ein Buchauszug über sämtliche provisionsrelevanten Verträge zu erteilen, die in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.05.2019 durch die Beklagte vermittelt wurden, soweit der Buchauszug für jeden Vertrag folgende Angaben zu enthalten hat:
c) im Stornofall
[…]
dd) Im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, […] und in Fällen des Widerrufs in Textform das Datum des Widerrufs.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe nicht mehr zuerkannt, als die Klägerin beantragt habe. Die Angaben zum Widerruf stünden trotz der geänderten Gliederung inhaltlich losgelöst von den Anforderungen in Stornofällen. Dies zeige sich etwa daran, dass in Widerrufsfällen die Angabe eines Grundes gerade nicht erforderlich sei. In der Sache ist sich die Klägerin mit der Beklagten einig, dass in Widerrufsfällen keine Nachbearbeitung geschuldet und folglich auch keine Auskunft hierzu zu erteilen ist. Zutreffend habe das Landgericht zur Aufnahme des Datums des Widerrufs in den Buchauszug verurteilt.
Der Senat hat am 03.05.2023 (Bl. 213f. d.A.) einen Hinweis erteilt. Die Klägerin hat daraufhin – allein aus prozessökonomischen Gründen und unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsposition – die Klage zurückgenommen (Schriftsatz vom 23.05.2023, S. 2f., Bl. 218f. d.A.), soweit sie beantragt hatte, ihr das Datum des Widerrufs mitzuteilen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 02.06.2023, bei Gericht am selben Tag eingegangen, wegen einer befürchteten ungünstigeren Kostenquote widersprochen (Bl. 222 d.A.). Der Senat hat im Einverständnis mit den Parteien vom 23.05.2023 bzw. vom 24.05.2023 (Bl. 215 und Bl. 219 d.A.) durch Beschluss vom 12.06.2023 (Bl. 224f. d.A.) eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Angabe des auf dem Widerrufsschreiben angegebenen Datums wehrt. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Die Angabe des Datums des Zugangs des Widerrufs bei ihr schuldet sie. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, die – sprachlich missverständliche – von den klägerischen Anträgen abweichende Gliederung der im Buchauszug anzugebenden Daten im Tenor des landgerichtlichen Urteils führe zu einer ultra-petita-Verurteilung. Zur Klarstellung nimmt der Senat allerdings eine Neugliederung vor, mit der die Angaben zum Widerruf auf die Gliederungsebene der Buchstaben a) bis d) gehoben wird, so dass in Übereinstimmung mit den klägerischen Anträgen erster Instanz auch sprachlich eine Trennung von Storno- und Widerrufsfällen vorgenommen wird.
1. Die Klägerin hat – unstreitig – erstinstanzlich beantragt, die Beklagte in Widerrufsfällen zu verurteilen, das Datum des Eingangs des Widerrufs mitzuteilen. Streit besteht nur, soweit das Landgericht die Verurteilung hierzu als Unterpunkt zu Stornofällen behandelt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Angabe des Datums des Eingangs des Widerrufs verlangt wurde und dementsprechend auch zuerkannt werden konnte (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Zuspruch ist der Sache nach nicht zu beanstanden. Hiergegen richtet sich auch kein inhaltlicher Angriff der Beklagten. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs – und damit für den Verfall einer Provision der Klägerin – ausreichend ist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (§ 355 Abs. 1 S. 5 BGB). Dieses Datum ist der Beklagten nicht bekannt. Bekannt ist ihr das Datum des Zugangs bei ihr. Wenn jedoch der Zugang innerhalb der Widerrufsfrist erfolgte, erfolgte die Absendung erst recht fristgerecht. Deshalb ist das Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens in den Buchauszug aufzunehmen.
2. Über die Frage, ob ein auf dem Widerrufsschreiben angegebenes Datum in den Buchauszug aufzunehmen ist, hat der Senat streitig zu entscheiden. Die – aus prozessökonomischen Gründen klägerseits erklärte – Teil-Klagerücknahme bedurfte nach Beginn der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Zustimmung der Beklagten (§ 269 Abs. 1, § 525 S. 1 ZPO); die Beklagte hat diese Zustimmung jedoch innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung der Teilklagerücknahme verweigert (§ 269 Abs. 2 S. 4 und 5, § 525 S. 1 ZPO). Die Teilklagerücknahme ist daher unwirksam.
3. Das im Widerrufsschreiben angegebene Datum ist nicht in den Buchauszug aufzunehmen.
Klägerin und Landgericht meinen, der Datumsangabe komme zumindest ein Indizwert für die rechtzeitige Absendung zu. Dem vermag der Senat nicht beizutreten:
Ist der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist eingegangen, ist die zusätzliche Angabe des Datums des Widerrufsschreibens nicht erforderlich. Behandelt die Beklagte den Widerruf ihrerseits als verfristet, schuldet sie zugleich der Klägerin Provision.
Kritisch sind allein die Fälle, in denen die Beklagte – man muss sich vor Augen führen: gegen ihr eigenes wirtschaftliches Interesse – den Widerruf des Kunden trotz Eingangs nach Ablauf der Widerrufsfrist als wirksam behandelt, weil sie die Rechtzeitigkeit der Absendung bejaht, die Klägerin diese aber bezweifelt.
Auch in diesen Fällen bleibt die Datumsangabe von vornherein ohne eigenständigen Aussagewert, wenn aus technischen Gründen Absendung und Zugang (weitestgehend) zusammenfallen, weil keine nennenswerte Zeitspanne für die Übermittlung der Nachricht anfällt. Dies ist etwa bei einem Widerruf per Telefax oder – heute mutmaßlich häufiger – bei einem Widerruf per E-Mail der Fall. In diesen Fällen muss die Absendung unmittelbar vor dem Eingang bei der Beklagten erfolgt sein, ohne dass es auf das auf dem Widerrufsschreiben angegebene Datum ankommen könnte.
Selbst bei den verbleibenden Fällen einer Übersendung des Widerrufs per Post kommt der Datumsangabe auf dem Widerrufsschreiben – falls überhaupt, jedenfalls – kein hinreichend belastbarer Aussagewert zu. Es besteht nämlich kein Erfahrungssatz, wonach das Datum eines Schreibens mit dem der Versendung identisch ist, also ein Schreiben noch am selben Tag zur Post gegeben wird. Oftmals dürfte zwischen Datum des Schreibens und Versendung bei einer Postsendung mindestens ein Werktag liegen. Hinzu kommt – gerade bei Verbrauchern – die Möglichkeit von Datierungsfehlern, die sich in beide Richtungen (also sowohl als versehentliche Vor- als auch als Nachdatierung) auswirken können.
Daraus folgt: Ist ein postalischer Widerruf verfristet eingegangen, kann aus dem angegebenen Datum nicht auf eine rechtzeitige Absendung geschlossen werden, weil das Datum, wie ausgeführt, nichts über die tatsächliche Absendung besagt. Es bleibt der – seltene – Fall, dass der Eingang verfristet ist, die üblichen Postlaufzeiten eine rechtzeitige Absendung möglich erscheinen lassen, jedoch das auf dem Widerrufsschreiben angegebene Datum auf Verfristung schließen lässt (die Beklagte jedoch gleichwohl von Rechtzeitigkeit des Widerrufs ausgeht, diesen also akzeptiert). Praktisch relevant ist dies nur, wenn der Brief am zweiten Tag nach Ablauf der Widerrufsfrist eingeht und das Schreiben des Widerrufs das Datum des ersten Tages nach Fristablauf trägt. Selbst in diesen Fällen ist aber mit Datierungsfehlern zu rechnen, so dass die Datumsangabe keinen hinreichend valider Schluss auf die Rechtzeitigkeit des Widerrufs ermöglicht, somit ohnehin eine Überprüfung des Einzelfalls notwendig ist. Der Datumsangabe kommt daher auch in diesen Fällen kein hinreichend belastbarer Beweiswert zu. Die Angabe aufwändig zu ermittelnder Daten – die Beklagte müsste jedes Schreiben auf mögliche Datumsangaben kontrollieren –, denen nur in seltenen Einzelfällen überhaupt und selbst dann kein hinreichend aussagekräftiger Beweiswert zukommt, ist im Rahmen eines Buchauszugs nicht geschuldet.
Der Senat stellt die Klägerin damit nicht rechtlos. Sie hätte Anspruch darauf (hat dies aber nicht beantragt), dass ihr (neben dem Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens) mitgeteilt wird, in welcher Form (also per Post, per Fax oder per Mail) der Widerruf eingegangen ist. Für Faxe und Mails kann sie aus diesen Angaben auf den Absendezeitpunkt schließen. Bei Posteingängen kann sie übliche Postlaufzeiten berücksichtigen. In den wenigen kritischen Fällen – vgl. die Ausführungen oben – kann sie bei dem von ihr geworbenen und ihr damit bekannten Kunden Rücksprache halten. Dies ist für eine belastbare Klärung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Beweiswert des Datums ohnehin erforderlich. Unbenommen sind der Klägerin überdies Auskunftsansprüche gegen die Beklagte gemäß § 87c Abs. 3 HGB.
4. Nicht begründet ist die Berufung der Beklagten, soweit sie moniert, durch die geänderte Gliederung des Landgerichts habe das Landgericht – über den Antrag der Klageseite hinaus – die Beklagte zu zusätzlichen Auskünften in Widerrufsfällen verurteilt, namentlich zu Auskünften über Nachbearbeitungen.
In der Sache sind sich die Parteien insoweit einig: in Widerrufsfällen ist eine Nachbearbeitung seitens der Beklagten nicht geschuldet, folglich auch keine Auskünfte hierzu. Dies steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.07.2021 – I ZR 248/19, juris-Rn. 34ff.). Gleichwohl beharrt die Beklagte auf ihrer Berufung.
Ihr ist zuzugeben, dass die Änderung der Gliederung gegenüber den klägerischen Anträgen zu einer Verunklarung in Widerrufsfällen führt. Der Senat fasst daher zur Klarstellung den Urteilstenor des Landgerichts insoweit neu und hebt die Widerrufsfälle in redaktioneller Hinsicht von der Ebene der Doppelbuchstaben (bislang: dd) auf die Ebene der Einzelbuchstaben (jetzt: d). In der Sache ergibt sich hieraus jedoch, anders als die Beklagte meint, keine Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Vielmehr führt eine Auslegung schon der bisherigen Urteilsfassung zu dem Ergebnis, dass in Widerrufsfällen allein die (bisher) unter Doppelbuchst. dd) genannten Angaben geschuldet sind:
Dem Wortlaut nach können die in der letzten Teilziffer genannten Widerrufsfälle als eigenständiger Sonderfall betrachtet werden. Die Systematik der jeweils in den Buchauszug aufzunehmenden Auskünfte bestätigt und untermauert die Eigenständigkeit der Widerrufsfälle: An die Stelle des Datums der Stornierung tritt in Widerrufsfällen das Datum des Eingangs des Widerrufs. Grund der Stornierung ist in diesen Fällen der Widerruf. In Widerrufsfällen ist nicht etwa eine – sinnfreie – Doppelung dieser Daten geschuldet. Für die – ohnehin nicht geschuldete – Nachbearbeitung gilt dann nichts anders.
Zieht man Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung hinzu – dagegen bestehen in Fällen, in denen das Gericht die Vollstreckung im Ergebnis in der Hand behält (vgl. § 887 ZPO), keine Bedenken –, folgt das gefundene Auslegungsergebnis zugleich aus einem Vergleich mit den klägerseits gestellten Anträgen. Diese behandeln die Widerrufsfälle als eigenständige Teilziffer. Dasselbe gilt für die gerichtlichen Entscheidungsgründe. Insoweit fehlt jedweder Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht gegenüber den Anträgen ein Mehr zuerkennen wollte.
III.
1. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Berufungsinstanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat das Unterliegen der Beklagten mit 60% gewichtet. Sie hat im Hauptantrag den Wegfall der Verurteilung sowohl hinsichtlich des Datums des Eingangs des Widerrufs als auch des Datums des Widerrufsschreibens beantragt. Hier unterliegt die Beklagte mit einem der beiden Petita, also zur Hälfte. Des Weiteren unterliegt die Beklagte, soweit sie zu Unrecht befürchtete, sie müsse in Widerrufsfällen zusätzlich die für den Stornofall geschuldeten Angaben tätigen. Dieses Unterliegen gewichtet der Senat mit weiteren 10%. Eine höhere Unterliegensquote scheint ihm nicht veranlasst, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in Widerrufsfällen Nachbearbeitungsmaßnahmen getätigt haben könnte, zu denen sie von Rechts wegen auch nicht verpflichtet war. Vom Aufwand der Beklagten her betrachtet, handelt es sich im Rahmen des Buchauszugs um eine zusätzliche „Fehlanzeige“, bei der sich der Arbeitsaufwand in Grenzen hält. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz ist keine Entscheidung veranlasst, da das Landgericht lediglich ein Teilurteil erlassen hat und folgerichtig die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten hat.
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Eine – von keiner Seite beantragte – Zulassung der Revision war mangels Vorliegens von Zulassungsgründen nicht veranlasst.
3. Den Streitwert des Berufungsverfahrens – das allein den Umfang der in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben bei Widerruf betrifft – schätzt der Senat entsprechend der von der Beklagten nicht beanstandeten vorläufigen Festsetzung zwecks Einforderung der Gebühren (Bl. 203 d.A.) auf 2.500 €, § 3 ZPO.
Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbH-Recht I Gesellschafterstreit I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2023
Schlagworte: Buchauszug, Handelsvertreter, Handelsvertretervertrag