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ArbG Brandenburg, Urteil vom 15. Juli 2020 – 2 Ga 6/20

§ 32 Abs 2 RABerufsO, § 1 KSchG

Verlässt ein als Außensozius auftretender Rechtsanwalt die Kanzlei und wird diese fortgeführt, handelt es sich immer um den Fall des Ausscheidens aus einer Sozietät § 32 II BORA (juris: RABerufsO), wenn dieser angestellter Anwalt war.

Tenor

1. Dem Antragsgegner und Verfügungsbeklagtem wird aufgegeben es zu unterlassen,

Personen, die im Außenverhältnis mit dem Antragsteller in einem konkreten Mandatsverhältnis stehen, ohne Hinweis auf das diesen nach § 32 der Berufsordnung der Rechtsanwälte zustehende Wahlrecht, wer künftig nach Trennung der (Außen-) Sozietät „Fachanwaltskanzlei S.“ zum 31.07.2020 die noch laufenden Mandate des zu diesem Zeitpunkt ausscheidenden Antragstellers bearbeiten soll, hinzuweisen, anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise anzugehen;

gegenüber Personen, die im Außenverhältnis mit dem Antragsteller in einem konkreten Mandatsverhältnis stehen, zu behaupten, der Antragsteller nehme derzeit seinen Jahresurlaub bis zum 31.07.2020, ist tatsächlich aber bereits aus der Kanzlei ausgeschieden, weshalb die weitere Vertretung des Mandanten nunmehr in Händen des Antragsgegners liege;

schriftlich, in persönlichen Gesprächen oder auf sonstige Weise mit Personen, die im Außenverhältnis mit dem Antragsteller in einem konkreten Mandatsverhältnis stehen, eine Vereinbarung zu erzeugen, nach der diese Mandanten nach dem Ausscheiden des Antragstellers die Fortführung des Mandats in der Kanzlei des Antragsgegners ausdrücklich wünschen, ohne zuvor diese Personen über die ebenfalls bestehende Möglichkeit der Fortführung des Mandats durch den Antragsteller zu unterrichten

2. Dem Antragsteller und Verfügungswiderbeklagtem wird aufgegeben es zu unterlassen, an Mandanten des Antragsgegners und Verfügungsbeklagten im Zusammenhang der Beendigung der Außensozietät Schreiben mit folgenden Inhalten zu versenden:

„Ohne Ihre Erklärung müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Angelegenheit vom 03. August durch Herrn Rechtsanwalt S. bearbeitet werden wird“

„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihnen durch die weitere Bearbeitung der Sache durch Herrn Rechtsanwalt V. in seiner Fachanwaltskanzlei keine zusätzlichen Kosten entstehen.“

3. Dem Antragsgegner und Verfügungsbeklagten wird für jeden einzelnen und zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung gegen das jeweilige Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro angedroht.

4. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

5. Der Verfügungskläger trägt 85 und der Verfügungsbeklagte 15 Prozent der Kosten des Rechtsstreites.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 54.000 Euro

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Ansprache von Mandanten aufgrund des bevorstehenden Ausscheidens des Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis zu dem Verfügungsbeklagten.Randnummer2

Der Verfügungsbeklagte schloss mit dem Verfügungskläger am 12.06.2003 einen Arbeitsvertrag, wonach der Verfügungskläger bei dem Verfügungsbeklagten als Rechtsanwalt eingestellt wurde. Seine regelmäßige Arbeitszeit betrug bis Ende Juni 2003 30 Stunden und ab dem 01.07.2003 40 Stunden wöchentlich. Der Verfügungskläger verdiente zuletzt durchschnittlich 4.500,00 Euro brutto. Ihm wurde ein Mercedes B Klasse Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.Randnummer3

Der Verfügungskläger bearbeitete im Wesentlichen die verkehrsrechtlichen, sozialrechtlichen und medizinrechtlichen Mandate der Kanzlei, das heißt, er beriet die Mandanten, analysierte deren Wünsche, übernahm die außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen und wirkte an der Ausgestaltung von Rechtsgeschäften mit.Randnummer4

Der Verfügungsbeklagte bearbeitete vor allem Mandate im Bereich des Arbeitsrechtes und Strafrechtes.Randnummer5

Auf dem Briefkopf der Anwaltskanzlei des Verfügungsbeklagten ist oben mittig ausgeführt: „Fachanwaltskanzlei“, eine Zeile darunter der Name des Verfügungsbeklagten „S.“. Auf der rechten Seite des Briefes ist zunächst der Verfügungsbeklagte als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Strafrecht genannt, darunter der Verfügungskläger als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht. Daneben führt der Briefkopf das Sekretariat RA S. sowie das Sekretariat RA V. mit jeweils eigenständiger Durchwahl auf.Randnummer6

Ende Juni 2020 veränderte Verfügungsbeklagte den von ihm verwendeten Briefkopf dahingehend, dass hinter dem Namen des Verfügungsklägers ein Sternchen mit dem Zusatz „angestellter Anwalt“ aufgenommen wurde.Randnummer7

Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 kündigte der Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis sowie die Vereinbarung über die Überlassung eines Firmenfahrzeuges zum 31.07.2020 (Vgl. Blatt 28 der Akte).Randnummer8

Mit Schreiben vom 26.06.2020 stellte der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger von der Erbringung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unter Fortzahlung der Vergütung frei, nachdem der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten am Vortag mitgeteilt hatte, dass er sich als Rechtsanwalt beruflich selbstständig machen werde.Randnummer9

Am 29.06.2020 wandte sich der Verfügungsbeklagte (Vgl. Anlage 11, Bl. 49 f. der Akte) an einen Mandanten der Kanzlei dessen Angelegenheit zuvor durch den Verfügungskläger bearbeitet wurde und teilte diesem mit, dass das Amtsgericht Brandenburg an der Havel für den 7. Oktober 2020 um 11:30 Uhr Termin in seiner Sache anberaumt habe, weshalb er ihn um die Vereinbarung eines Besprechungstermines bitte. Darüber hinaus schrieb er:Randnummer10

Da Rechtsanwalt V. derzeit seinen Jahresurlaub bis zum 31.07.2020 nimmt, tatsächlich aber bereits aus der Kanzlei ausgeschieden ist, liegt Ihre weitere Vertretung nunmehr in meinen Händen.Randnummer11

Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich seit Jahrzehnten auch auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitsrechts tätig; es ist mir daher ein Anliegen, Sie erfolgreich in Ihrer Angelegenheit zu verteidigen. …“Randnummer12

Auf eine mögliche Weitervertretung des durch den Verfügungskläger wies der Verfügungsbeklagte nicht hin. Der Verfügungsbeklagte sendete ähnliche Schreiben auch an die Mandanten B., R. und G..Randnummer13

Die Parteien wandten sich an die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, welche mit Schreiben vom – jedenfalls an den Verfügungskläger – 25.06.2020 mitteilte, dass sämtliche Mandanten über die Beendigung der Mitarbeit zu unterrichten seien. Aus § 32 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 BORA folge, dass beim Ausscheiden aus der Sozietät eine Befragung zur Fortsetzung des Mandats auf die Mandate des ausscheidenden (Schein-)Sozius zu beschränken sei. Nach Maßgabe von § 32 BORA solle bei der Beendigung eines gesellschaftsrechtlich zu wertenden Mitarbeiterverhältnisses die Entscheidung über die Fortsetzung (!) in die Hände der Mandanten gelegt werden. Das Schreiben enthielt weitere Hinweise zu gebührenrechtlichen Abrechnungen. Abschließend empfahl die Anwaltskammer den Parteien sich kurzfristig auf einen Rundschreibetext zu verständigen und sämtliche Mandanten von Rechtsanwalt V. anzuschreiben und auf möglichst kurzfristige Rückantwort zur Fortsetzung des Mandates zu dringen.Randnummer14

Mit der Antragsschrift übersandte der Verfügungskläger den Entwurf eines Antwortschreibens, das die PassagenRandnummer15

„Ohne Ihre Erklärung, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Angelegenheit vom 3. August an durch Herrn Rechtsanwalt S. bearbeitet werden wird“.Randnummer16

„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihnen durch die weitere Bearbeitung in der Sache durch Herrn Rechtsanwalt V. in seiner Fachanwaltskanzlei keine zusätzlichen Kosten entstehen.“Randnummer17

Der Verfügungsbeklagte hat gegenüber dem Verfügungskläger die entsprechenden Passagen beanstandet und von diesem Unterlassung gefordert.Randnummer18

Der Verfügungskläger macht mit dem am 06.07.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend, dass der Verfügungsbeklagte es unterlassen solle, Mandanten, die mit dem Verfügungskläger in einem Mandatsverhältnis stünden, ohne Hinweis auf das diesen nach § 32 BORA zustehende Wahlrecht zur Fortführung des Mandates anzuschreiben. Er solle keine unwahren Behauptungen über die Urlaubsnahme bzw. das Ausscheiden des Verfügungsklägers aus der Kanzlei verbreiten und nicht die Fortführung von Mandaten ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Fortführung des Mandates durch den Verfügungskläger erreichen.Randnummer19

Er solle Auskunft über die Personen erteilen, denen er mitgeteilt habe, dass der Verfügungskläger derzeit im Urlaub sei und bereits aus der Kanzlei ausgeschieden wäre. Schließlich seien diesen Personen auch die tatsächlichen Umstände gegenüber richtig zu stellen.Randnummer20

Darüber hinaus begehrt der Verfügungskläger Auskunft über die zu versandten Briefe, eingegangene Antworten und Übergabe derjenigen Akten, zu den Mandanten, die sich auf die nach den Anträgen formulierten Mandanteninformationen gemeldet hätten.Randnummer21

Schließlich solle der Verfügungsbeklagte eine Liste zu allen laufenden Mandaten der Rechtsanwaltskanzlei herausgeben, die Vollständigkeit der Liste an Eides statt versichern und es unterlassen, den Verfügungskläger auf den Briefköpfen als „angestellter Anwalt“ zu bezeichnen bzw. die Briefköpfe sonst vor dem 01. August 2020 zu ändern.Randnummer22

Der Verfügungskläger begehrt darüber hinaus, dass der Verfügungsbeklagte es unterlässt, auf eine etwaige Kooperation oder Zusammenarbeit mit anderen Fachanwälten für Sozialrecht bzw. Verkehrsrecht hinzuweisen.Randnummer23

Er trägt vor, dass anzunehmen sei, dass der Beklagte weitere Schreiben des Inhalts, dass der Verfügungskläger derzeit seinen Jahresurlaub bis zum 31.07.2020 nehme, tatsächlich aber bereits aus der Kanzlei ausgeschieden sei und die weitere Vertretung nunmehr in den Händen des Verfügungsbeklagten liege, verschicke.Randnummer24

Daraus ergebe sich, dass der Verfügungsbeklagte gegen die ihm aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 25.06.2020 bekannte berufsrechtliche Regelung des § 32 BORA verstoße und gleichzeitig unerlaubte Direktwerbung betrieben habe.Randnummer25

Zwar sei der Verfügungsbeklagte nach § 32 Abs. 3 BORA grundsätzlich berechtigt, eine Klärung herbeizuführen, von wem die Mandanten der Anwaltskanzlei zukünftig betreut werden wollten, jedoch seien die Mandanten über die Wahlmöglichkeit zwischen den Sozietätsmitgliedern und über die Folgen der wahl zu belehren. Das heißt sie müssten über die die Entlassung des nicht gewählten Sozietätsmitglieds aus dem Mandatsvertrag unterrichtet werden.Randnummer26

Bei dem Arbeitsverhältnis habe es sich auch um eine Außensozietät gehandelt, da der Verfügungskläger von Beginn an auf dem Briefkopf der Anwaltskanzlei als gleichberechtigter Anwalt ohne einen etwaigen Zusatz – wie als angestellter Anwalt oder freier Mitarbeiter oder ähnliches – geführt worden sei.Randnummer27

Der Verfügungskläger müsse Auskunft erhalten, an wen außer den Mandanten B. und S. der Verfügungsbeklagte ähnliche Schreiben geschickt habe.Randnummer28

Für eine Nachvollziehbarkeit mache es sich auch erforderlich, dass dem Verfügungsbeklagten aufgegeben werde, Auskunft darüber zu erteilen, welche Person dem Antragsgegner auf das unter e) im Klageantrag formulierte Anschreiben wie geantwortet haben.Randnummer29

Auch bestehe insoweit Wiederholungsgefahr.Randnummer30

Auch hinsichtlich des Antrages auf Erstellung einer Liste zu allen laufenden Mandaten bestehe ein Verfügungsgrund und Anspruch.Randnummer31

So sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Fall des Ausscheidens eines Außensozius aus einer Sozietät handele, sondern um den Fall der Auflösung einer Sozietät zweier Anwälte, einer geht, der andere bleibt, das sei eine Auflösung.Randnummer32

Der Verfügungskläger könne seine Pflicht, die zugleich sein Recht sei, alle Mandanten der Kanzlei danach zu befragen, wer zukünftig die laufenden Mandate im Fall der sich jetzt auflösenden Sozietät weiter bearbeiten solle, nur dann erfüllen, wenn er die entsprechenden Daten zu den Mandanten für die entsprechende Befragung und Information erhielte. Dazu sei der Verfügungsbeklagte durch anwaltliches Berufsrecht und auch als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, in dem keine Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gelte, verpflichtet. Die Ansprüche seien auch fällig, da § 32 Abs. 1 BORA davon spreche, dass der Anspruch bei Auflösung – nach Absatz 2 BORA im Fall des Ausscheidens – gegeben sei.Randnummer33

Daraus sei zu schlussfolgern, dass es nicht etwa auf den letzten Tag des rechtlichen Bestehens der Sozietät ankäme, sondern vielmehr auf die tatsächliche Handhabung. Auch der Verfügungsbeklagte selbst weise ja in dem beanstandeten Schreiben darauf hin, dass der Verfügungskläger bereits aus der Sozietät ausgeschieden sei.Randnummer34

Schließlich sei der Verfügungskläger auf den Briefköpfen der Kanzlei ohne den Sternchenzusatz als „angestellter Anwalt“ aufzuführen.Randnummer35

So regele § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt eingestellt werde und die Bezeichnung der Zulassung führe und nach diesem Zeitpunkt auch auf dem Briefkopf geführt werde. Daraus ergebe sich, dass beide Parteien mit der Regelung verbunden hätten, dass der Verfügungskläger auf dem Briefkopf als Scheinsozius und ohne jeden Hinweis auf ein Anstellungsverhältnis geführt werde. Dies sei tatsächlich auch 17 Jahre lang gelebt worden. Auch habe der Verfügungskläger eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen müssen.Randnummer36

Da der Verfügungsbeklagte im Schreiben vom 01.07.2020 an den Verfügungskläger jedoch diesen Sternchenzusatz aufnahm, muss die Veränderung ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Verfügungskläger erfolgt sein.Randnummer37

Da der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger mit Schreiben vom 13.07.2020, dass er gegebenenfalls seine Mandanten auf die Möglichkeit der Vertretung durch Kooperationsanwälte im Bereich Verkehrsrecht und Sozialrecht hinweisen werde, habe der Verfügungskläger auch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, da ein solcher Hinweis den Vorgaben über die Benachrichtigung von Mandanten bei der Auflösung einer Sozietät oder bei Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BORA widerspreche.Randnummer38

Werbung sei einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Ein Hinweis auf eine Kooperation stelle jedoch Werbung dahingehend dar, dass die bisher vom Verfügungskläger in Sozietät mit dem Verfügungsbeklagten bearbeiteten konkreten Mandate allein auf die Anwälte B. und/oder G. übergehen sollten.Randnummer39

Er beantragt:Randnummer40

1. Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig aufzugeben:Randnummer41

a) es zu unterlassen, zum Zwecke der beabsichtigten Fortführung einzelfallbezogener Mandate solche Personen, die im Außenverhältnis (auch) mit dem Antragsteller in einem konkreten Mandatsverhältnis stehen, ohne Hinweis auf das diesen nach § 32 der Berufsordnung der Rechtsanwälte zustehende Wahlrecht, wer künftig nach Trennung der (Außen-) Sozietät „Fachanwaltskanzlei S.“ zum 31.07.2020 die noch laufenden Mandate des zu diesem Zeitpunkt ausscheidenden Antragstellers bearbeiten soll, hinzuweisen, anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise anzugehen;Randnummer42

b) es zu unterlassen, gegenüber Personen, die im Außenverhältnis (auch) mit dem Antragsteller in einem konkreten Mandatsverhältnis stehen, zu behaupten, der Antragsteller nehme derzeit seinen Jahresurlaub bis zum 31.07.2020, ist tatsächlich aber bereits aus der Kanzlei ausgeschieden, weshalb die weitere Vertretung des Mandanten nunmehr in Händen des Antragsgegners liege;Randnummer43

c) es zu unterlassen, schriftlich in persönlichen Gesprächen oder auf sonstige Weise mit Personen, die im Außenverhältnis (auch) mit dem Antragsteller in einem konkreten Mandatsverhältnis stehen, eine Vereinbarung zu erzeugen, nach der diese Mandanten nach dem Ausscheiden des Antragstellers die Fortführung des Mandats in der Kanzlei des Antragsgegners ausdrücklich wünschen, ohne zuvor diese Personen über die ebenfalls bestehende Möglichkeit der Fortführung des Mandats durch den Antragsteller statt des Antragsgegner keine zusätzlichen Kosten entstehen, die nicht auch bei Fortführung des Mandats durch den Antragsteller ebenfalls entstehen würden;Randnummer44

d) dem Antragsteller Auskunft unter Benennung von Vorname und Name, postalischer Anschrift mit Straße und Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort, e-mail-Adresse (soweit bekannt), Telefonnummer, Name und Anschrift des Gegners, bisheriges Kanzlei-Aktenzeichen sowie, soweit vorhanden, dem behördlichen bzw. gerichtlichen Aktenzeichen darüber zu erteilen, welchen Personen, die im Außenverhältnis (auch) mit dem Antragsteller in einem konkreten Mandatsverhältnis stehen, er seit dem 25.06.2020 bereits schriftlich oder auf sonstige Weise mitgeteilt hat, der Antragsteller nehme derzeit seinen Jahresurlaub bis zum 31.07.2020, ist tatsächlich aber bereits aus der Kanzlei ausgeschieden, weshalb die weitere Vertretung des Mandanten nunmehr in Händen des Antragsgegners liege.Randnummer45

e) den Personen, die im Außenverhältnis (auch) mit dem Antragsteller in einem laufenden Mandatsverhältnis stehen und welchen er seit dem 25.06.2020 schriftlich oder auf sonstige Weise mitgeteilt hat, der Antragsteller nehme derzeit seinen Jahresurlaub bis zum 31.07.2020, ist tatsächlich aber bereits aus der Kanzlei ausgeschieden, weshalb die weitere Vertretung des Mandaten nunmehr in Händen des Antragsgegners liege, bis zum 21.07.2020 erneut schriftlich Auskunft zu erteilen, und zwar mit folgendem Inhalt:Randnummer46

        
 „Sehr geehrte/r Herr/Frau …,
        
 Ich hatte Ihnen zuletzt mitgeteilt, der Herr Rechtsanwalt V. nehme derzeit seinen Jahresurlaub bis zum 31.07.2020, ist tatsächlich aber bereits aus der Kanzlei ausgeschieden, weshalb Ihre Vertretung nunmehr in meinen Händen liege.
        
 Diese Information war falsch.
        
 Tatsächlich scheidet Herr Rechtsanwalt V. erst zum 31.07.2020 aus der Kanzlei aus und nimmt erst ab 13.07.2020 seinen restlichen Jahresurlaub.
        
 Vor diesem Hintergrund informiere ich, Sie haben nach § 32 der Berufsordnung der Rechtsanwälte ein Wahlrecht, ob Ihr noch laufendes Mandat ab dem 03.08.2020 durch Herrn Rechtsanwalt V. (Fachanwalt für Sozialrecht, Verkehrsrecht und Medizinrecht) in seinem neuen Büro in der Hauptstraße 2 in B. (Telefonnummer: 0. oder 0.) für Sie fortgeführt werden soll, oder ob das Mandat zukünftig durch den Unterzeichner (Herrn Rechtsanwalt S., (Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht) weiter bearbeitet werden soll.
        
 Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung bis zum 24.07.2020 schriftlich mit.
        
 Sollten Sie sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht melden, gehe ich davon aus, dass das Ihr noch laufendes Mandat ab dem 03.08.2020 durch Herrn Rechtsanwalt V. fortgeführt werden soll, wenn und soweit auch bisher Herr Rechtsanwalt V. der sachbearbeitende Rechtsanwalt in diesem laufenden Mandat war. Ich werde ihn dann zur Fortführung des Mandats die Akte zu Ihrem Verfahren übergeben.
        
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Ihnen, unabhängig davon wie Sie sich entscheiden, keine zusätzlichen Kosten entstehen.
        
 Mit freundlichen Grüßen
        
 S.     
 Rechtsanwalt
 FA f. ArbR u. StrafR“;

f) dem Antragsteller bis zum 31.07.2020 Auskunft darüber zu erteilen, welche Personen dem Antragsgegner auf die unter e) formulierte Mandanteninformation geantwortet haben, und zwar durch Herausgabe an den Antragsteller zumindest von Abschriften dieser Antwortschreiben;Randnummer48

g) dem Antragsteller bis zum 03.08.2020 zumindest diejenigen Akten zu übergeben, zu Mandanten, in denen sich die jeweiligen Mandanten auf die unter e) formulierte Mandanteninformation für eine Fortführung der Bearbeitung durch den Antragsteller entschieden oder wenn sie nicht darauf geantwortet, der Antragsteller bisher der sachbearbeitende Rechtsanwalt war;Randnummer49

h) dem Antragsteller eine digitale Liste in Form einer Excel-Tabelle, hilfsweise die in Form einer gedruckten Papiertabelle, zu allen laufenden Mandaten der (Außen-) Sozietät „Fachanwaltskanzlei S.“ heraus zu geben und zwar mit:Randnummer50

Vorname, Name und/oder Firma, postalischer Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) sowie der Telefonnummer des/der Mandanten/-in
– e-mail-Adresse des/der Mandanten/in (sofern bekannt)
Name und postalische Anschrift des Gegners,
– bisheriges Kanzlei-Aktenzeichen unter Angabe laufender Fristen und Termine
– Bezeichnung der Sache: außergerichtliche oder gerichtliche Sache
– Behördliches oder gerichtliches Verfahren: Aktenzeichen und Verfahrensstand;

Randnummer51

und die Vollständigkeit dieser Liste an Eides statt zu versichern;Randnummer52

i) den Antragsteller im Briefkopf der „Fachanwaltskanzlei S. bis zum 31.07.2020 (einschließlich) wieder ohne durch Sternchenzeichen als „angestellter Anwalt“ aufzuführen;Randnummer53

j) es bis zum Ablauf des 31.07.2020 zu unterlassen, den Briefbogen der „Fachanwaltskanzlei S.“ dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller darin als „angestellter Anwalt“ aufgeführt wird.Randnummer54

2. Bei den Unterlassungsanträgen zu 1.) Buchstabe a), b), c) und j) wird dem Antragsgegner für jeden einzelnen und zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung gegen das jeweilige Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, angedroht.Randnummer55

3. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig aufgegeben,Randnummer56

Es zu unterlassen, solchen Personen, die im Außenverhältnis (auch) mit dem Antragsteller in einem konkreten Mandatsverhältnis stehen, eine Unterrichtung zu erteilen, ganz gleich ob in Schriftform, in Textform, fernmündlich oder unmittelbar persönlich, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Vertretung im Verkehrsrecht durch den zukünftigen Kooperationspartner Herrn Rechtsanwalt B. und/oder im Sozialrecht durch die zukünftige Kooperationspartnerin Frau Rechtsanwältin G..Randnummer57

Der Verfügungsbeklagte beantragt,Randnummer58

den Antrag abzuweisen sowie widerklagend:Randnummer59

Dem Antragsgegner wird aufgegeben es zu unterlassen, an Mandanten der Kanzlei S. im Zusammenhang der Beendigung der Außensozietät Schreiben mit folgenden Inhalten zu versenden:Randnummer60

„Ohne Ihre Erklärung müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Angelegenheit vom 03. August durch Herrn Rechtsanwalt S. bearbeitet werden wird“Randnummer61

„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihnen durch die weitere Bearbeitung der Sache durch Herrn Rechtsanwalt V. in seiner Fachanwaltskanzlei keine zusätzlichen Kosten entstehen.“Randnummer62

Der Verfügungsbeklagte beantragt,Randnummer63

ihm Vollstreckungsschutz nach § 712 Abs. 12 S. 1 ZPO zu gewähren.Randnummer64

Der Verfügungskläger beantragt,Randnummer65

die Widerklage zurückzuweisen.Randnummer66

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits unzulässig sei, da es an der gesetzlich vorgesehenen Glaubhaftmachung fehle. Er sei darüber hinaus unbegründet.Randnummer67

So sei für den Verfügungsbeklagten noch nicht einmal sicher, dass der Verfügungskläger tatsächlich zum 1. August 2020 eine Rechtsanwaltskanzlei eröffnen werde. Bislang habe er dies lediglich angekündigt. Er sei von dem Verfügungskläger auch nicht aufgefordert worden, die Daten der von ihm bearbeiteten Mandate herauszugeben, damit jener diese anschreiben könne. Er habe auch nicht angekündigt, die Herausgabe von ihm bearbeiteter Akte zu verlangen.Randnummer68

Daher sei es treuwidrig, wenn sich der Verfügungskläger auf das Bestehen einer Außensozietät berufe, wofür er sich auch nicht auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 04.03.2020 berufen könne, da der Verfügungskläger dies vorformuliert und er nur unterzeichnet habe.Randnummer69

Die drei von dem Verfügungskläger geführten Fachdezernate hätten in 2019 zu einem Fehlbetrag der Kanzlei in Höhe von 30.000,00 Euro für diese Dezernate geführt, weswegen es dem Verfügungskläger auch nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium bzw. Treu und Glauben versagt sei, auf einem Status als Angestellter zu bestehen, auf der anderen Seite sich auf den Status einer Außensozietät zu berufen, um die laufenden Akten ohne Ausgleichszahlungen mitzunehmen, um sich beruflich selbstständig zu machen.Randnummer70

Aber selbst wenn man eine Außensozietät annehmen wollte, habe der Verfügungskläger keinen Anspruch darauf, auf den Briefköpfen der Kanzlei nicht als angestellter Anwalt bezeichnet zu werden, da er genau dies sei.Randnummer71

Auch habe er keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste über alle von der Kanzlei geführten Mandate, da dies zum Einen nicht fällig sei, da das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2020 fortbestehe, zum Anderen fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, erst recht an einem Verfügungsgrund auf Herausgabe. Eine Stattgabe werde im Übrigen die Hauptsache, die noch nicht einmal anhängig sei, vorwegnehmen.Randnummer72

Schließlich könne er auch keine weiteren Auskünfte erteilen. Hinsichtlich des beanstandeten Briefes habe er lediglich an die Mandanten B., R., G. und S. in den benannten Bußgeldverfahren entsprechende Mitteilungen gemacht.Randnummer73

Darüber hinaus fehle es an einem Verfügungsgrund. Eine Stattgabe würde im Übrigen die Hauptsache vorwegnehmen.Randnummer74

Soweit das Gericht von dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32 BORA ausgehen sollte, werde er weder schriftlich, in persönlichen Gesprächen oder auf sonstige Weise, mit Personen, die im Außenverhältnis mit dem Antragsteller einen konkreten Mandantenverhältnis stünden, Vereinbarungen erzeugen, nach der diese Mandanten nach dem Ausscheiden des Verfügungsklägers die Fortführung des Mandats in der Kanzlei des Verfügungsbeklagten ausdrücklich wünschen, ohne zuvor über die ebenfalls bestehende Möglichkeit der Fortführung des Mandats durch den Verfügungskläger aufzuklären, verbunden mit dem Hinweis, dass er auch bei Fortführung des Mandats durch den Verfügungskläger statt des Verfügungsbeklagten keine zusätzlichen Kosten entstünden, die nicht auch bei Fortführung des Mandats durch den Verfügungsbeklagten entstünden.Randnummer75

Ebenso werde er dem Verfügungskläger diejenigen Akten herausgeben, zu denen sich die jeweiligen Mandanten des Verfügungsklägers auf eine zulässige Mandanteninformation hin für eine Fortführung der Bearbeitung durch den Verfügungskläger entscheiden würden.Randnummer76

Hinsichtlich der Widerklage trägt der Verfügungsbeklagte vor, dass die von dem Verfügungskläger angekündigte Informationen an die Mandanten, dass sie damit rechnen müssten, dass die Angelegenheit durch den Verfügungsbeklagten bearbeitet werden würde, despektierlich und irreführend sei. Auch der Kostenhinweis sei irreführend.Randnummer77

Das Gericht hat – zunächst fernmündlich – von dem Verfügungsbeklagten die Zusage erhalten, bis zu einer Entscheidung in der Sache die von dem Verfügungskläger gerügten konkreten Briefpassagen über die Fortführung von Mandanten nicht mehr zu erklären.Randnummer78

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Akte und die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Erörterung waren.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur in dem tenorierten Umfang begründet.Randnummer80

Zunächst soll ausgeführt sein, dass zwischen den Parteien eine (Außen-)Sozietät bestanden hat, so dass, auch soweit die Parteien als Rechtsanwälte im Arbeitsverhältnis verbunden waren/sind, § 32 der Berufsordnung für Rechtsanwälte anzuwenden ist.Randnummer81

So bestimmt § 32 Abs. 3 BORA, dass Absätze 1 und 2 entsprechend gelten, soweit Anwälte eine berufliche Zusammenarbeit in sonstiger Weise beenden, wenn diese nach außen als Sozietät hervorgetreten ist.Randnummer82

Um eine sogenannten Außensozietät handelt es sich immer dann, wenn Rechtsanwälte sich, auf welche Art und Weise auch immer, zusammenschließen und nach außen hin gemeinschaftlich auftreten. Dazu ist es auch nicht erforderlich, dass die Mandate mit Wirkung für und gegen jeden (Außen-)Sozius angenommen werden.Randnummer83

Allerdings haftet jeder Rechtsanwalt aus Rechtsscheingesichtspunkten so, als bestünde eine echte Sozietät (BGH, NJW 2011, 3818). Deswegen haben die Parteien auch in dem Arbeitsvertrag geregelt, dass der Verfügungskläger eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen soll.Randnummer84

Nach ganz allgemeiner Meinung gilt dies auch für den Fall, dass die auf den Briefbögen erscheinenden Außensozien in Wirklichkeit angestellte oder freie Mitarbeiter des Kanzleiinhabers sind, dem die Mandate im Innenverhältnis allein zuzurechnen sind (Römermann in Beck-OK BORA, 28. Edition Stand 1.6.2019, RdNr. 49).Randnummer85

Völlig unzweifelhaft sind die Parteien demnach nach außen hin als Sozien der Rechtsanwaltskanzlei S. aufgetreten.Randnummer86

Daran ändert auch nichts, dass die Kanzlei nach dem Verfügungsbeklagten Inhaber und Arbeitgeber des Verfügungsklägers benannt ist. Beide Rechtsanwälte sind auf dem Briefkopf der Anwaltskanzlei und auch bei sonstigen Auftritten wie etwa Internetauftritt, Kanzleischild oder ähnliches als Rechtsanwälte benannt. Für den außenstehenden Dritten, der ein Mandatsverhältnis begründen will, ist nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger angestellter Anwalt ist, so dass nach außen hin der Rechtsschein eines Sozius gesetzt ist. Alleine darauf kommt es an.Randnummer87

Die Kammer geht weiter davon aus, dass es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2020 um einen Fall des Ausscheidens eines (Außen-)Sozius aus der Sozietät handelt (§ 32 Abs. 2 BORA) und nicht um den Fall der Auflösung einer Sozietät.Randnummer88

Dem Verfügungskläger ist auch nicht, wie der Verfügungsbeklagte meint, verwehrt sich hierauf aus Treu und Glauben oder dem Grundsatz des venira contra factum proprium zu berufen. So oblag es dem Verfügungsbeklagten, bei der Einstellung des Verfügungsklägers bzw. gegebenenfalls auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses, durch einen Zusatz auf dem Briefkopf oder bei anderen werbenden Gelegenheiten wie Kanzleischild, Internetauftritt oder ähnlichem darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verfügungskläger nicht um einen Sozius der Kanzlei, sondern um einen angestellten Rechtsanwalt handelt. Es hätte dem Verfügungsbeklagten sogar freigestanden, die arbeitsvertraglichen Bedingungen so zu gestalten, dass der Verfügungskläger gar nicht nach außen hin in Erscheinung tritt, damit hätte er die Rechtsfolgen des damals schon geltenden § 32 Abs. 3 BORA bzw. der im wesentlich gleich lautenden Vorgängervorschriften vermeiden können, so er es denn gewollt hätte.Randnummer89

Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit der Verfügungskläger sich hier widersprüchlich verhalten haben sollte. So ist der Briefkopf nicht etwa durch den Verfügungskläger gestaltet, sondern von dem Verfügungsbeklagten als Arbeitgeber und Inhaber der Kanzlei vorgegeben.Randnummer90

Dass der Verfügungskläger sich nicht an Verlusten bzw. Gewinnen der Kanzlei oder auch nur der von ihm bearbeiteten Mandate beteiligt, liegt ausschließlich an den gemeinsamen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, die ein festes Gehalt sowie die Stellung eines Dienstwagens, nicht etwa aber eine prozentuale Beteiligung an den Umsätzen, Gewinnen oder ähnlichem vorsehen. Soweit aber der Verfügungsbeklagte mit dem Verfügungskläger diese Vereinbarungen getroffen hat und gleichzeitig die Parteien als Sozien nach außen hin auftreten, verhält sich nicht der Verfügungskläger widersprüchlich, sondern beide Parteien vertragstreu.Randnummer91

Die Kammer geht weiter davon aus, dass es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2020 um einen Fall des Ausscheidens aus einer Sozietät (§ 32 Abs. 2 BORA) und nicht um die Auflösung der Sozietät selbst handelt.Randnummer92

Zwar waren vorliegend lediglich zwei Rechtsanwälte nach außen hin als Sozien aufgetreten, so dass es nahe läge, eine irgendwie geartete Trennung derselben als Auflösung der (gemeinsamen) Sozietät anzusehen, jedoch kann dies im vorliegenden Falle, in dem der alleinige Inhaber der Firma und nach außen hin auftretenden Sozietät von Rechtsanwälten seine Firma fortführt und der Arbeitnehmer den Betrieb der ansonsten unverändert fortgeführt wird, verlässt, nicht angenommen werden.Randnummer93

Dafür spricht zunächst, dass die Berufsordnung für Rechtsanwälte in § 32 Abs. 3 jede Art der sonstigen Zusammenarbeit von Anwälten und deren Beendigung regelt. Grundsätzlich können damit gemeint sein, das Auflösen von BGB-Gesellschaften, Änderungen nach GmbH-Recht, Umwandlungen, Beendigung freier Mitarbeit, Auflösung von Arbeitsverhältnissen oder ähnlichem. Daraus ergibt sich, dass § 32 Abs. 3 BORA insoweit nicht differenziert und lediglich die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 anordnet. Daraus ist zu folgern, dass jeder dieser Fälle nach seinem Sinn und Zweck überprüft werden muss. ob er als Auflösung oder Ausscheiden anzusehen ist.Randnummer94

Soweit (Außen-)Sozietäten aus mehr als nur zwei Personen bestehen, und nur eine Person die Sozietät verlässt, dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um ein Ausscheiden und nicht um die Auflösung der Sozietät handelt.Randnummer95

Das Arbeitsverhältnis mit lediglich einem angestellten Anwalt stellt sich für den Fall der Fortführung des Betriebes immer und grundsätzlich als Ausscheiden nur des einen Rechtsanwaltes dar, soweit dessen Arbeitsverhältnis beendet wird.Randnummer96

Dies schon deswegen, da, der als Arbeitgeber tätige Rechtsanwalt das gesamte betriebliche Risiko alleine trägt, so hat er die Geschäftsräume angemietet, die weiteren Arbeitsverhältnisse begründet, die Arbeitsmittel angeschafft. Diese sind, soweit der Betrieb fortgeführt wird, von ihm und nicht dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Sozius auch weiter zu bedienen. Das Mietverhältnis ist fortzusetzen, die Mietverträge und vor allen Dingen die Mietzahlungen sind zu leisten, die Arbeitsmittel bleiben im Eigentum des Arbeitgebers. Gegebenenfalls muss er diese ersetzen, neue anschaffen. Er muss auch die weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergüten. Diese sind nur ihm gegenüber zur Arbeit verpflichtet.Randnummer97

Damit besteht auch nach außen hin der Schein, dass die Sozietät zwischen den Rechtsanwälten nunmehr nur von dem als Arbeitgeber fungierendem Rechtsanwalt fortgesetzt wird.Randnummer98

Nach außen hin erscheint es, soweit sich der angestellte Anwalt nun unter zwangsläufig anderer Anschrift und anderem Kanzleinamen selbstständig macht, als wenn dieser die bestehende Sozietät verlassen hätte und damit ausgeschieden ist.Randnummer99

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auch der Arbeitgeber-Rechtsanwalt – den Betrieb nicht fortsetzt und seinerseits durch Änderung des Kanzleinamens, Beendigung des Betriebs und gegebenenfalls Gründung eines anderen Betriebes – etwa unter neuer Anschrift – die Sozietät beendet.Randnummer100

Das ist aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht der Fall. Der Verfügungsbeklagte wird und will den Betrieb der unter „Fachanwaltskanzlei S.“ firmiert, am gleichen Ort, in gleicher Weise fortführen, mit Ausnahme dessen, dass der Verfügungskläger nicht mehr als Arbeitnehmer für den Verfügungsbeklagten tätig ist.Randnummer101

Dem entsprechend ist es Recht und Pflicht der Parteien, die Mandanten, die der Verfügungskläger mit deren Angelegenheiten laufend oder im Zeitpunkt seines Ausscheidens befasst war, oder für die er vor seinem Ausscheiden regelmäßig tätig war, darüber zu befragen, wer künftig die laufenden Sachen bearbeiten solle. Dazu sollen sich die Parteien über die Art der Befragung einigen. Soweit keine Einigung, die bis zum 31.07.2020 zwischen den Parteien gegebenenfalls noch erzielt werden kann, erfolgt, darf jede der Parteien einseitig die Entscheidung der Mandanten einholen.Randnummer102

Darüber hinaus kann der Verfügungskläger am bisherigen Kanzleisitz und auf der Internetseite der Sozietät einen Hinweis auf seinen Umzug für ein Jahr anbringen. Der Verfügungsbeklagte wird während dieser Zeit auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummer des Verfügungsklägers bekannt geben müssen.Randnummer103

Dem entsprechend war der Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Mandanten, deren Angelegenheiten bislang von dem Verfügungskläger bearbeitet worden sind, unter Hinweis auf dessen Ausscheiden anzuschreiben, dass er nunmehr die Bearbeitung der Sache übernommen hat.Randnummer104

Zum Einen ist der Verfügungskläger noch nicht aus der Kanzlei und damit Außen-Sozietät ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis endet erst am 31.07.2020, und nur hierauf kommt es an. Zum Anderen sind gerade diese Mandanten darüber zu befragen, wer künftig die laufende Sache bearbeiten möge.Randnummer105

Da der Verfügungsbeklagte jedoch mehrere Mandanten in dieser Art anschrieb, steht zu befürchten, dass er dieses auch weiterhin tun wird. Er hat dieses zu unterlassen.Randnummer106

Er darf auch nicht eine Vereinbarung mit solchen Mandanten erzeugen, dass er das Mandat fortführt, ohne zuvor auf die bestehende Möglichkeit der Fortführung des Mandates durch den Verfügungskläger zu unterrichten, da dies in gleichem Maße gegen die Verpflichtung nach § 32 Abs. 3 i.V.m. 2 BORA verstoßen würde, laufenden Mandate, die von dem Verfügungskläger betreut worden sind, über die Fortführung des Mandates zu befragen.Randnummer107

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch in den weiteren Fällen unbegründet.Randnummer108

So muss zwar der Verfügungsbeklagte es unterlassen, zu versuchen eine Vereinbarung zu erzeugen, mit solchen Personen, die zu dem Verfügungskläger in einem Mandatsverhältnis stehen bzw. standen, jedoch muss, soweit diesen Personen entsprechend § 32 Abs. 1 BORA über die Fortführung des Mandats befragt wurden, kein Hinweis gegeben werden, dass auch bei Fortführung des Mandates durch den Verfügungskläger statt des Verfügungsbeklagten keine zusätzlichen Kosten entstünden, die nicht auch bei Fortführung des Mandates durch den Verfügungskläger ebenfalls entstehen würden.Randnummer109

Zwar mag es zweckmäßig sein, die Mandanten auch über die verschiedenen Kostenfolgen bei der Fortführung des Mandates oder aber der Beendigung eines Mandates und der Begründung eines neuen Mandates zu unterrichten, jedoch ergibt sich die Pflicht zur Verwendung einer solch konkreten Formulierung, wie sie von dem Verfügungskläger verlangt wird, nicht aus der Vorschrift.Randnummer110

So führt Römermann im Beck-OK BORA, § 32 RdNr. 36 aus, dass, soweit ein Rechtsanwalt einseitig die Entscheidung eines Mandanten einholt, die Frage reichen wird, ob das Mandat von ihm fortgeführt werden soll. Zweckmäßig – und die Kammer würde dies in jedem Fall empfehlen – ist eine entsprechende Erläuterung auch hinsichtlich der Kosten, vorgeschrieben ist diese jedoch nicht.Randnummer111

Soweit der Verfügungskläger Auskunft verlangt, welche Mandanten der Verfügungsbeklagte in der Art angeschrieben hat, dass er ihnen mitteilte, dass der Kläger seinen Jahresurlaub nehme, tatsächlich aber bereits aus der Kanzlei ausgeschieden sei, weshalb die weitere Vertretung des Mandanten nunmehr in seinen Händen liege, ist der entsprechende Auskunftsanspruch durch Benennung der Mandantennamen bereits erfüllt.Randnummer112

Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm neben dem Namen, die postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort, E-Mail-Adresse, soweit bekannt, Telefonnummer, Name und Anschrift des Gegners, bisheriges Kanzleiaktenzeichen sowie, soweit vorhanden, die behördlichen bzw. gerichtlichen Aktenzeichen darüber, etc., mitgeteilt werden, da er diese Informationen aus der laufenden Bearbeitung der Mandate ohnehin kennt, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Auskunft sozusagen doppelt erteilt werden müsste. Im Übrigen könnte eine etwaig im Rahmen der einstweiligen Verfügung erteilte Auskunft nicht rückgängig gemacht werden. Ein etwaiger Anspruch ist ausreichend durch korrespondierende Schadensersatzansprüche gesichert.Randnummer113

Der Verfügungskläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Verfügungsbeklagte die von ihm unterrichteten Mandanten, dass der Verfügungskläger aus der Kanzlei ausscheide etc., mit dem vom Verfügungskläger vorgegebenen Inhalt neu unterrichtet. Zum Einen haben – wie oben ausgeführt – die Parteien zunächst die Pflicht, sich auf eine gemeinsame Unterrichtung der Mandanten zu einigen, zum Anderen, soweit dies nicht geschieht, das Recht, diese (lediglich die Mandanten, deren Geschäfte der Verfügungskläger bearbeitet) über die Fortführung des Mandates zu befragen.Randnummer114

Weitere Hinweise, wie etwa auf Kosten etc., wie sie in dem begehrten Entwurf des Schreibens enthalten sind, müssen nicht – wie oben ausgeführt – gegeben werden.Randnummer115

Zum Anderen ist auch nicht ersichtlich, woraus sich der Anspruch des Verfügungsklägers ergeben sollte, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber den Mandanten richtig stellt, dass der Verfügungskläger sich im Zeitpunkt des Schreibens (Ende Juni) im Urlaub befunden habe, obwohl er rechtlich tatsächlich lediglich freigestellt war und den Urlaub erst zum 13.07.2020 angetreten hat.Randnummer116

Auch fehlt es diesbezüglich an einem Verfügungsgrund, da das Gericht davon ausgeht, dass die Parteien sich auf eine gemeinsame Befragung verständigen werden bzw. soweit diese Verständigung nicht erfolgt, beide Parteien das Recht haben, die entsprechenden Mandanten, deren Angelegenheiten der Verfügungskläger bearbeitet hat, jeweils selbst über die Fortführung des Mandates zu befragen.Randnummer117

Daraus wird für die Mandanten, die der Verfügungsbeklagte bereits angeschrieben haben sollte, hinreichend deutlich, dass sie das Mandatsverhältnis auch mit dem Verfügungskläger fortsetzen können.Randnummer118

Jedoch wird eine solche einseitige Befragung der Mandanten des Verfügungsklägers erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen haben, da § 32 BORA auf das Ausscheiden aus der Sozietät und damit auf das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung (Arbeitsgericht Schwerin, Anwaltsblatt 2002, S. 56) etwas anderes vertreten wird, ist dies unzutreffend. Da das Recht der Bekanntgabe des Ausscheidens und auch das Recht auf alleinige Befragung erst mit dem rechtlichen Ausscheiden begründet wird.Randnummer119

Allenfalls, soweit die Parteien sich auf eine gemeinsame Befragung einigen sollten, könnte diese, ebenso wie eine einvernehmliche Einzel-Befragung, vorher erfolgen.Randnummer120

An dieser Stelle mag die Kammer darauf hinweisen, dass sich auch aus den Erläuterungen der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg nichts anderes ergibt. Auch diese geht im vorliegenden Fall nach dem von den Parteien der Rechtsanwaltskammer mitgeteilten Sachverhalt davon aus, dass der Verfügungskläger aus der Sozietät zum 31.07.2020 ausscheidet und nicht etwa die Sozietät zu diesem oder einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wird.Randnummer121

Da der Verfügungsbeklagte nicht zu verurteilen war, eine erneute schriftliche Auskunft mit dem nach dem Klageantrag bestimmten Inhalt zu erteilen, war er auch nicht zu verurteilen, Auskunft über etwaige Antworten zu erteilen, sowie die Akten zu übergeben, die sich auf diese vorformulierte Auskunft mit dem Wunsch das Mandatsverhältnisses zu dem Verfügungskläger fortzusetzen gemeldet haben.Randnummer122

Schließlich war der Verfügungsbeklagte nicht zu verurteilen, dem Verfügungskläger eine Liste zu allen laufenden Mandaten der Fachanwaltskanzlei S. herauszugeben, da zum Einen – wie ausgeführt – kein Anspruch des Verfügungsklägers besteht, sondern er – soweit er sich bis zum 31.07.2020 nicht mit dem Verfügungsbeklagten auf eine gemeinsame Befragung seiner laufenden Mandate einigen kann, lediglich berechtigt ist, diese selbst zur Fortführung des Mandates zu befragen.Randnummer123

Zum Anderen würde eine Verurteilung zur Herausgabe einer solchen Liste, auch wenn sie eingeschränkt wäre, auf die Mandate, die der Verfügungskläger bearbeitete, jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Damit sind die Auskünfte nicht zu erteilen.Randnummer124

So könnte eine entsprechende Auskunft für den Fall, dass sich die Verurteilung insoweit als zu Unrecht erfolgt erweisen sollte, nicht rückgängig gemacht werden. Dem Verfügungsbeklagten würde dadurch gegebenenfalls ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen.Randnummer125

Es sei trotzdem an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass, soweit die Parteien sich nicht auf eine gemeinsame Befragung einigen, der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger die Möglichkeit einräumen muss, die von ihm betreuten Mandanten entsprechend § 32 BORA zur Fortführung des Mandates zu befragen. Dazu wird auch gehören, dass er ihm Vorname, Name, Firma, postalische Anschrift, bisheriges Kanzleiaktenzeichen, Bezeichnung der Sache, behördliche oder gerichtliche Aktenzeichen und Verfahrensstand etc. mitteilt.Randnummer126

Schließlich kann der Verfügungskläger von dem Verfügungsbeklagten nicht verlangen, Mandanten, die (auch) von dem Verfügungskläger betreut worden sind, auf die Möglichkeit der Vertretung im Verkehrsrecht durch die zukünftigen Kooperationspartner Herrn Rechtsanwalt B. und/oder im Sozialrecht durch die Kooperationspartnerin Frau Rechtsanwältin G. zu unterrichten.Randnummer127

So sei noch einmal betont, dass der Verfügungsbeklagte, der Inhaber der FirmaFachanwaltskanzlei S.“ und Arbeitgeber des Verfügungsklägers jedenfalls bis zum 31.07.2020 ist, selbstverständlich allen Mandanten der Kanzlei Informationen zukommen lassen kann, soweit diese nicht rechtswidrig sind.Randnummer128

Dabei ist für die Kammer nicht erkennbar, inwieweit hier der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch geltend machenRandnummer129

Zum Einen kann er, da er keine eigene Anwaltskanzlei betreibt, sondern bis zum 31.07.2020 bei dem Verfügungsbeklagten als Arbeitnehmer angestellt ist, keinen eigenen Anspruch ob des Berufsstandes oder sonst rechtlicher Art und Weise haben, dass eine entsprechende Unterrichtung nicht erfolgt. Dies wäre auch nicht von den Arbeitsgerichten zu entscheiden.Randnummer130

Zum Anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine solche Unterrichtung sein Fragerecht zur Fortsetzung der Mandate, soweit sich die Parteien nicht auf eine gemeinsame Befragung der Mandanten, die von dem Verfügungskläger betreut worden sind, einigen, gefährdet sein sollte. Ein etwaiges wegen standeswidrigen und/oder Werbeverbot unrechtmäßiges Verhalten des Verfügungsbeklagten wäre gegebenenfalls durch die zuständigen Stellen in den zuständigen Verfahrenswegen geltend zu machen. Der Verfügungskläger als Arbeitnehmer ist insoweit jedoch nicht antragsbefugt.Randnummer131

Der Verfügungskläger war auf Antrag des Verfügungsbeklagten zu verurteilen es zu unterlassen, Schreiben mit dem Inhalt, dass Mandanten ohne gesonderte Erklärung damit rechnen müssten, dass die Angelegenheit durch Herrn Rechtsanwalt S. bearbeitet werden wird und in seinen Schreiben darauf hinzuweisen, dass durch die weitere Bearbeitung der Sache durch Herrn Rechtsanwalt V. in seiner Fachanwaltskanzlei keine zusätzlichen Kosten entstünden.Randnummer132

Es kann hier auf den zulässigen Inhalt der Befragung und die dazu gemachten Ausführungen oben verwiesen werden. Die von dem Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten angezeigte Formulierung, die er bei der Befragung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BORA verwenden will, nämlich „dass sie damit rechnen müssten, dass die Angelegenheit von Rechtsanwalt S. (dem Verfügungsbeklagten) weiter bearbeitet werden wird“, ist jedenfalls in dieser Art unzulässig.Randnummer133

Die Formulierung ist, wie der Verfügungsbeklagte zu Recht moniert, despektierlich. Alleine aus der Formulierung wird deutlich, dass der Verfasser des Hinweises, Frage oder Informationsschreibens, also der Verfügungskläger, dem Mandanten nahelegt, dass die Fortführung des Mandates mit ihm fachlich und qualitativ besser geleistet würde als durch den Verfügungsbeklagten.Randnummer134

So ist das Schreiben von jedem verständigen Dritten sehr negativ aufzufassen. Allein die Verwendung der Worte „Sie müssen damit rechnen…“ legt dies nahe.Randnummer135

Das Gericht empfiehlt an dieser Stelle nochmals und ausdrücklich, dass die Beteiligten sich auf eine gemeinsame Befragung einigen. Soweit dies nicht gelingt, werden sie die Mandanten, die von dem Verfügungskläger betreut worden sind, nach dem 31.07.2020 neutral und ohne jedes Werturteil zur Fortführung der Mandate befragen dürfen bzw. müssen.Randnummer136

Dabei werden sie gegebenenfalls ihre besondere Fach- und Sachkompetenz betonen dürfen, keinesfalls aber den jeweils anderen herabwürdigen oder die Entscheidung der Mandanten in der einen oder anderen Art zu beeinflussen zu versuchen. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass die Mandanten frei entscheiden, wer das Mandat fortführen soll.Randnummer137

Dem Verfügungsbeklagten war auch ein Ordnungsgeld anzudrohen.Randnummer138

Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Vollstreckungsschutz war zurückzuweisen. So ist nicht ersichtlich, dass dem Verfügungsbeklagten wegen der Verurteilung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht. Im Übrigen könnte dieser auch nicht durch ein etwaiges Minussaldo zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Konto der Anwaltskanzlei nachgewiesen werden.Randnummer139

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen.Randnummer140

Der Streitwert war für den Klageantrag zu 1 a) auf 9.000,00 Euro (2 Gehälter) festzusetzen, die Klageanträge zu b) und c) sind nicht zu berücksichtigen, da sie vom Streitwert her identisch mit dem Klageantrag zu 1 a) sind. Der Klageantrag zu 1 d) wurde mit 5 % des geschätzten Jahresumsatzes der Kanzlei in Höhe von 25.000,00 Euro berücksichtigt. Für die Klageanträge e), f) g) hat die Kammer jeweils 2.500,00 Euro angesetzt. Der Klageantrag zu h) ist wertidentisch mit dem Klageantrag zu g). Der Klageantrag zu i) ist mit 1.000,00 Euro berücksichtigt worden, j) wegen Streitwertidentität zu i) nicht. Hinsichtlich des Klageantrages zu 3) hat die Kammer einen Wert von 2.500,00 Euro angesetzt, hinsichtlich der Widerklage in Höhe von 9.000,00 Euro.

Schlagworte: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot