GmbHG §§ 29, 34
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann trotz des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung der Austritt aus einer GmbH auch dann möglich sein, wenn die Satzung – wie hier – dies nicht vorsieht (vergleiche BGH, 1953-04-01, II ZR 235/52, BGHZ 9, 157 und RG, 1930-02-07, II 247/29, RGZ 128, 1).
2. Voraussetzung ist jedoch, daß der Austritt als einziges äußerstes Mittel verbleibt, um eine für den austrittswilligen Gesellschafter unzumutbare Situation zu beheben, und weniger einschneidende Maßnahmen wie etwa auch die Veräußerung des Anteils keine angemessene Lösung bieten.
3. Eine – nach Auffassung des austrittswilligen Gesellschafters – zu geringe Gewinnausschüttung ist keine ausreichende Rechtfertigung für ein Austrittsbegehren. Der Umstand, daß sich in Form der Gewinnausschüttung gemessen am wahren Wert des Gesellschaftsanteils lediglich eine geringe Verzinsung ergibt, kann noch nicht als untragbare Härte gesehen werden.
Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Gesellschafterversammlung I M&A I Unternehmenskauf I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022
Schlagworte: Aushungern des Gesellschafters, Austritt, Gewinnausschüttung, Gewinnentnahmen, systematisches Aushungern des Gesellschafters, Wichtiger Grund