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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.11.2017 – 6 W 69/17

§ 888 ZPO

Wer zur Rechnungslegung über die Geschäfte, welche unter Verwendung eines bestimmten Produkts getätigt wurden, verurteilt worden ist, hat eine Aufstellung der dieses Produkt betreffenden einzelnen Ein- und Verkaufsgeschäfte vorzulegen, aus der sich der jeweilige Kaufpreis ergibt; außerdem ist die Vorlage der zugehörigen Rechnungen und Lieferscheine erforderlich.

Tenor

Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

Beschwerdewert: 5.000,- €

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Vollstreckung einer Rechnungslegungsverpflichtung aus einer Verurteilung wegen einer wettbewerbswidrigen Nachahmung.

Die Beklagten zu 1 und 2 wurden mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28.9.2011 verurteilt, die im Tenor im einzelnen wiedergegebenen Nachbauten von Stecktechnikprodukten der Klägerin in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben (Ziff. 1 des Tenors). Außerdem wurden sie verurteilt (Ziff. 2 des Tenors),

„der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. 1 bezeichneten Verletzungshandlungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe

(a) der Menge der hergestellten oder ausgelieferten Produkte gemäß Ziff. 1 sowie der hiermit erzielten Umsätze, gegliedert nach Kalendervierteljahren unter Angabe von Liefermengen, -preisen und -zeit;

(b) von Art und Umfang der Werbeträger, insbesondere Zeitschriften, Prospekte und sonstigen Werbematerialien, in oder auf denen die unter Ziff. 1 genannten Produkte abgedruckt oder beworben sind, gegliedert nach Kalendervierteljahren und Art der Werbeträger sowie von Auflage und Empfänger der Werbeträger

sowie

Rechnung zu legen über die Geschäfte, welche unter Verwendung der Produkte gemäß Ziff. 1 getätigt wurden.“

Die Beklagten haben die aus den Anlagen AST 5, AG 2-4 ersichtlichen Auskünfte erteilt. Die Klägerin hielt dies nicht für ausreichend. Sie wollte mit ihrem Zwangsmittelantrag vom 12.04.2017 die Verpflichtung zur Rechnungslegung vollstrecken. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2017 gegen die Beklagte zu 1 ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 € verhängt. Den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Zwangsgeldantrag hat es zurückgewiesen. Gegen diese Beurteilung richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.

Am 6.9.2017 – während des Beschwerdeverfahrens – hat die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin ergänzend Rechnung gelegt. Die Parteien haben daraufhin das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach der übereinstimmenden Erledigung war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 wäre zurückzuweisen gewesen.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer Rechnungslegungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Rechnungslegung ist eine gesteigerte Form der Auskunft. Sie erfordert eine weitergehende, genauere Information (Köhler in Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 9 Rn. 4.6, 4.31). Diese hat durch Vorlage einer die geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung zu erfolgen und durch Vorlage von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§ 259 I BGB). „Geordnet“ bedeutet, dass die Rechnungslegung nicht nur übersichtlich, sondern auch nachprüfbar sein muss (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 – 6 W 6/05, juris).

a) Die Beklagte hat unter dem 16.03.2017 eine tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus der sich die Menge der jeweils nachgeahmten Produkte, aufgegliedert nach Produktarten und Quartalen ergibt. Außerdem sind aus der Aufstellung Angaben zum jeweiligen Einkaufspreis, zum Verkaufspreis und zum Nettoumsatz ersichtlich. Weiterhin hat die Beklagte ihre Gemeinkosten angegeben und den gesamten Nettogewinn aus den betroffenen Produkten errechnet. Dies war nicht ausreichend. Zwar war anhand dieser Angaben eine Schadensberechnung möglich. Es fehlte jedoch an der Möglichkeit der Nachprüfbarkeit. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, eine Aufstellung der einzelnen Ein- und Verkaufsgeschäfte vorzulegen. Es genügte nicht, lediglich die Gesamtumsätze pro Quartal anzugeben.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, nach dem Wortlaut des Urteilstenors sei sie ausdrücklich nur zur Angabe der Menge der Produkte sowie der hiermit erzielten Umsätze, gegliedert nach Kalendervierteljahren unter Angabe von Liefermengen, -preisen und -zeit verpflichtet. Die genannte Tenorierung betrifft die Auskunftspflicht. Zusätzlich musste die Beklagte Rechnung legen. Die im Tenor genannten Angaben sind außerdem nicht abschließend, wie die Formulierung „insbesondere“ verdeutlicht. Schon die Erwähnung der Lieferzeiten deutet darauf hin, dass auch Angaben zu den Einzelgeschäften erforderlich waren.

c) Der Inhalt des Rechnungslegungsanspruchs unterliegt allerdings den Grenzen von Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 16.5.2017 – X ZR 85/14, Rn. 67 – Sektionaltor II, juris). Der Rechnungslegungsaufwand darf deshalb nicht völlig außer Verhältnis zum erwartbaren Erkenntnisgewinn stehen. Eine generelle Unverhältnismäßigkeit war im Streitfall nicht anzunehmen. Die Beklagte musste für einen begrenzten Zeitraum ihre Geschäfte mit den streitgegenständlichen Produkten offen legen. Die Klägerin sollte durch die Offenlegung der Einzelgeschäfte in die Lage versetzt werden, die angegebenen Mengen und Preise zu überprüfen. Es kann nach der Erledigung offen bleiben, ob die Aufgliederung der Einzelumsätze auch bei solchen Geschäften verlangt werden konnte, die nur Kleinstmengen im ein- oder zweistelligen Bereich betrafen.

2. Die Beklagte war auch verpflichtet, die erforderlichen Belege, namentlich die Rechnungen und Lieferscheine ihrer Geschäfte vorzulegen. Für die Pflicht zur Belegvorlage ist maßgeblich, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll (BGH, Urt. v. 16.5.2017 – X ZR 85/14, Rn. 62 – Sektionaltor II, juris). Das Landgericht hat zu Recht und von der Beschwerde unbeanstandet angenommen, dass bei den genannten Veräußerungsgeschäften üblicherweise Rechnungen und Lieferscheine erteilt werden. Es kommt nicht darauf an, dass die Pflicht zur Belegvorlage nicht ausdrücklich tenoriert ist. Zur Rechnungslegung gehört stets die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 – 6 W 6/05, juris). Insoweit fehlt es auch nicht an der Bestimmtheit des Urteilstenors. Denn jedenfalls die Pflicht zur Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen kann bei einer Pflicht zur Rechnungslegung nicht zweifelhaft sein. Die in den Abrechnungen enthaltenen Kundenangaben hätte die Beklagte unkenntlich machen können. Zu deren Offenlegung war sie nicht verpflichtet. Die Klägerin benötigt für die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs nicht die Kenntnis der Kundennamen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2010 – I ZR 130/08, Rn. 41 – juris). Ihr Überprüfungsinteresse tritt insoweit hinter dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten zurück.

3. Die Höhe des vom Landgericht verhängten Zwangsgeldes war ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bemessung erscheint moderat. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der Beklagten, nicht ohne hinreichend sichere Grundlage zu viele Betriebsinterna offenlegen zu müssen und andererseits den Umstand, dass schon die bisherigen Auskünfte eher zögerlich erteilt wurden und mehrfache Nachfragen der Gläubigerin erforderten, obwohl an der rechtlichen Verpflichtung kein ernsthafter Zweifel bestehen konnte.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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