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BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19

Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15; BGB § 362 Abs. 1

Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage (Klageantrag zu 5) wendet.

Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Kläger macht – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – gegen den beklagten Versicherer Ansprüche auf Datenauskunft geltend.2

Der Kläger schloss mit Wirkung zum 1. Juli 1997 mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Vertrags. Eine weitere Rechtsvorgängerin der Beklagten, die P.     Lebensversicherungs-AG, wies den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 5. April 2016 übersandte die P.      Lebensversicherungs-AG dem Kläger auf dessen Aufforderung hin eine „Datenübersicht nach § 34 BDSG“. Im Laufe des Rechtsstreits erteilte die Beklagte weitere schriftliche Auskünfte zu den bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, dass die erteilten Auskünfte unvollständig seien.3

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht einen Anspruch auf Prämienrückzahlung in Höhe von 3.080,93 € zuzüglich Nebenforderungen geltend gemacht. Zudem hat er beantragt, die Beklagte zur Erteilung einer vollständigen „Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG“ sowie zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits erteilten Auskunft zu verurteilen.4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Zahlungsbegehren zuzüglich Nebenforderungen unverändert weiterverfolgt (Klageanträge zu 1 und 2). Sein Auskunftsbegehren hat er nunmehr auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. 2016 L 119 S. 1, berichtigt in ABl. 2016 L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2; im Folgenden: DS-GVO) gestützt und insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

(…)5

3. dem Kläger eine vollständige – über den Umfang der Anlage K37, S. 1-4, und der Anlagen BLD1-BLD10 hinausgehende – Datenauskunft durch Überlassen in Kopie – hilfsweise in Textform – zu erteilen;6

4. hilfsweise zu 3., die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern;7

5. vorab gemäß § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass sich der Datenauskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DS-GVO i.V.m. Art. 4 DS-GVO auf sämtliche bei der Beklagten tatsächlich über den Kläger vorhandene Daten erstreckt, einschließlich der intern zur Person des Klägers und der mit ihm gewechselten Korrespondenz (einschließlich E-Mails), der internen Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstigen internen Vermerke der Beklagten zu dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis und auch der internen Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice.8

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers – unter Abweisung der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Zwischenfeststellungsklage als unzulässig – zurückgewiesen und dabei die Revision hinsichtlich der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Klageanträge zu 3 bis 5 weiter.

Entscheidungsgründe

I.9

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in CR 2019, 505 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:10

Die Zwischenfeststellungsklage sei bereits unzulässig. Es fehle an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits. Die begehrte Feststellung müsse sich auf einen Gegenstand beziehen, der über den rechtskraftfähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgehe. Für eine Zwischenfeststellungsklage sei daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt würden.11

Die Beklagte habe den Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DS-GVO vollständig erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger in einer vorprozessualen Mitteilung vom 5. April 2016 und einem weiteren Schreiben vom 13. Dezember 2018 verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt und angegeben, dass weitere personenbezogene Daten über den Kläger nicht gespeichert bzw. verarbeitet worden seien. Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, dass die bereits von der Beklagten erteilte Auskunft unvollständig sei und inwieweit er weitere Auskunft verlange. Zurückliegende Korrespondenz der Parteien unterfalle dem Auskunftsanspruch ebenso wenig wie Datenauskünfte zu internen Bearbeitungsvermerken oder das Prämienkonto im Rahmen des Versicherungsverlaufs. Zu weiterer Korrespondenz mit Dritten habe die Beklagte erklärt, dass eine solche nicht geführt worden sei.12

Die hilfsweise begehrte eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, da keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der erteilten Auskunft dargetan oder ersichtlich seien.

II.13

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage richtet. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 wendet, hat die Revision Erfolg und führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.14

1. Die Revision ist nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 wendet. Die gegen die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags (Klageantrag zu 5) gerichtete Revision ist dagegen nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Insoweit ist sie nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Das Berufungsgericht hat in der Urteilsformel die Revision lediglich hinsichtlich der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zugelassen und die Zulassung in der Sache damit wirksam auf die Klageanträge zu 3 und 4, einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, beschränkt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zulassungsbeschränkung nur Senatsurteil vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 15 mwN). Die mit dem Klageantrag zu 5 erhobene Zwischenfeststellungsklage betrifft inhaltlich zwar ebenfalls die Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO. Sie wurde jedoch vom Berufungsgericht nicht aus materiellen, sondern aus prozessualen Gründen mangels Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen. Die Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO spielte insoweit keine Rolle. Diese Entscheidung wollte das Berufungsgericht daher ersichtlich nicht zur revisionsgerichtlichen Überprüfung stellen.15

2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie auch begründet.16

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein weitergehender Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO gegen die Beklagte zu. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die nach dieser Vorschrift bestehenden Ansprüche des Klägers bereits vollständig erfüllt.17

aa) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers nach dem seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO beurteilt (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO; vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.18

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass dem Kläger nach dieser Vorschrift grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die bei der Beklagten als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zusteht. Seine Annahme, dieser Anspruch sei seitens der Beklagten bereits vollständig erfüllt, ist jedoch rechtsfehlerhaft.19

(1) Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 mwN).20

Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 – IV ZR 45/50 und – IV ZR 16/51, BeckRS 1952, 103508 Rn. 28 f.; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 260 Rn. 36 und § 259 Rn. 32).21

(2) Nach diesen Maßstäben tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts die Annahme einer vollständigen Erfüllung des klägerischen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht. Das Berufungsgericht hat zwar unangefochten festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bereits gewisse Auskünfte erteilt und angegeben hat, weitere personenbezogene Daten über den Kläger seien nicht gespeichert bzw. verarbeitet worden. Der Kläger hat jedoch, wie sich aus seinem Zwischenfeststellungsantrag und dem Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung ergibt und worauf die Revision zu Recht hinweist, sein Auskunftsbegehren angesichts der bereits erteilten Auskünfte unter anderem dahingehend präzisiert, dass er weitergehende Auskünfte hinsichtlich der gesamten noch nicht mitgeteilten Korrespondenz der Parteien, einschließlich der Daten des vollständigen Prämienkontos und etwaig erteilter Zweitschriften und Nachträge zum Versicherungsschein, sowie Datenauskünfte bezüglich sämtlicher Telefon-, Gesprächs- und Bewertungsvermerke der Beklagten zum Versicherungsverhältnis fordere. Dass die Beklagte auch hinsichtlich dieser Gegenstände des Auskunftsbegehrens erklärt hätte, bereits vollständig Auskunft erteilt zu haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, diese Auskunftsgegenstände unterfielen bereits ihrer Art nach nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, beruht dies – jedenfalls teilweise – auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne der DS-GVO und des Zwecks des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.22

(a) Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. – noch zu Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG – EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 mwN; Art.-29-Datenschutzgruppe, Stellungn. 4/2007, WP 136, 10 ff.; zu Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vgl. Arning/Rothkegel in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2019, Art. 4 DS-GVO Rn. 8 ff. mwN; Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO Rn. 11 ff.; Klabunde in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 10 f.). Soweit die Revisionserwiderung meint, Art. 15 DS-GVO sei im Hinblick auf den Begriff der „personenbezogenen Daten“ teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DS-GVO voraussetze, dass es um „signifikante biografische Informationen“ gehe, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stünden (so auch Härting, CR 2019, 219, 224; für eine teleologische Reduktion auch Britz/Beyer, VersR 2020, 65, 73 mwN), ist diese Auffassung mit der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die sich zweifelsfrei auf den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO übertragen lässt, ersichtlich nicht zu vereinbaren (ablehnend auch König, CR 2019, 295 Rn. 47; gegen eine Einschränkung auf Tatbestandsebene auch Lembke, NJW 2020, 1841, 1843; Schulte/Welge, NZA 2019, 1110, 1111; Brink/Joos, ZD 2019, 483, 488).23

Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung (zum Begriff vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO; zu dem vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Bereich der Verarbeitung vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 DS-GVO) bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.24

(b) Nach diesen Grundsätzen können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Klägers und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Beklagten nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden.25

(aa) Schreiben des Klägers an die Beklagte sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich der Kläger dem Schreiben gemäß geäußert hat (vgl. noch zu § 4 Abs. 1 BDSG 1990 – Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17; zu Art. 15 DS-GVO vgl. LArbG Baden-Württemberg, BB 2020, 2169, 2174). Auch die Schreiben der Beklagten an den Kläger unterfallen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Kläger nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass die Schreiben dem Kläger bereits bekannt sind, schließt für sich genommen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. Brink/Joos ZD 2019, 483, 485; Schmidt-Wudy in BeckOK DatenschutzR, 35. Ed. 1.2.2021, Art. 15 DS-GVO Rn. 52.2; aA wohl LArbG Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2020 – 9 Sa 608/19, juris Rn. 66; zum gegensätzlichen Regelungsansatz hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO vgl. Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO und Erwägungsgrund 62). Die Beklagte soll Auskunft darüber geben, ob sie die im Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell verarbeitet, insbesondere speichert. Die Auskunft soll den Kläger, wie bereits dargelegt, in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 57). Das etwaige Bewusstsein des Klägers, dass die fragliche Korrespondenz einst gewechselt wurde, genügt insoweit nicht. Zu beachten ist ferner, dass der Auskunftsberechtigte grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann (vgl. Erwägungsgrund 63 Satz 1, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO). Dies spricht ebenfalls gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO beschränke sich auf Daten, die dem Betroffenen noch nicht bekannt sind. Daher sind auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren des Klägers ausweislich des Sitzungsprotokolls mit erstreckt, nicht grundsätzlich vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Beklagten verarbeitet werden. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, warum bei der Beklagten verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Klägers nicht grundsätzlich Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein sollten.26

Die Korrespondenz der Beklagten mit Dritten kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ebenfalls auf die Person des Klägers bezogene Daten enthalten. Insoweit hat das Berufungsgericht aber unangefochten festgestellt, die Beklagte habe erklärt, dass solche Korrespondenz nicht über die bereits erteilten Auskünfte hinaus geführt worden sei. Mit dieser abschließenden Negativauskunft ist der Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich dieses Auskunftsgegenstandes erfüllt.27

(bb) Interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Beklagten, die Informationen über den Kläger enthalten, kommen als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ebenfalls grundsätzlich in Betracht. Dies ist beispielsweise entsprechend der Beurteilung der Schreiben des Klägers bei Vermerken der Fall, die festhalten, wie sich der Kläger telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, VersR 2020, 81, 85; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Lfg. 3/21, Art. 15 DS-GVO Rn. 1d). Auch Vermerke über den Gesundheitszustand des Klägers enthalten personenbezogene Daten. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es handele sich bei Vermerken um „interne Vorgänge der Beklagten“, ist im Hinblick auf den Begriff der personenbezogenen Daten ohne Relevanz. Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO setzt offensichtlich weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck voraus, dass die fraglichen Daten extern zugänglich sind.28

Soweit der Kläger Auskunft über die internen Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice verlangt, ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.). Daten über Provisionszahlungen der Beklagten an Dritte haben nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien ebenfalls keinen Bezug zur Person des Klägers. Sein nach dem Vorbringen der Revision auch hierauf gerichtetes Auskunftsbegehren kann der Kläger daher nicht auf die DS-GVO stützen.29

cc) Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung des Begriffs der personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ist nicht geboten. Soweit im derzeitigen Stadium des streitgegenständlichen Verfahrens entscheidungserheblich, ist die Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffs durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 20. Dezember 2017 – Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 und vom 17. Juli 2014 – Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.) eindeutig geklärt („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).30

b) Die Zurückweisung der Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags 3 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).31

aa) Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung ist der Auskunftsantrag – Klageantrag zu 3 – im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und daher zulässig (zu den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Allgemeinen vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 19 mwN). Die Frage ist als Prozessvoraussetzung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, unabhängig von der Beschränkung der Revisionszulassung (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 456/16, NJW 2018, 227 Rn. 10; jeweils mwN).32

Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Februar 2011 – VI ZR 345/09, AfP 2011, 172 Rn. 9; vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 13; jeweils mwN). Danach besteht im Streitfall kein Zweifel, dass der Kläger nicht irgendeine „Datenauskunft“ (so der Antragswortlaut) verlangt, sondern eine Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Auch die Reichweite dieses Begehrens ist hinreichend bestimmt. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit nicht schon das Verlangen einer „vollständigen“ Auskunft genügt, weil sich deren Umfang letztlich aus dem Gesetz ergibt (in diesem Sinne König, CR 2019, 295 Rn. 9-11; aA wohl Schulte/Welge, NZA 2019, 1110, 1112). Denn spätestens im Berufungsverfahren hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – dargelegt, welche konkreten Auskünfte er (noch) begehrt.33

bb) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, der Auskunftsanspruch bestehe nicht, da der Kläger Zwecke verfolge, die Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht schütze, zudem stehe den geltend gemachten Ansprüchen der Einwand des mit ihrer Erfüllung verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands für die Beklagte sowie das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen, fehlt es bereits an entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil. Der Senat kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob vorliegend unter diesen Gesichtspunkten die datenschutzrechtlichen Ansprüche des Klägers aus Art. 15 DS-GVO – etwa nach den Vorschriften in Art. 12 Abs. 5 Satz 2, Art. 15 Abs. 4 DS-GVO oder Art. 23 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG – beschränkt werden oder sogar entfallen könnten.34

c) Ist damit der Klageantrag zu 3 noch nicht abweisungsreif, so steht der nur hilfsweise gestellte Klageantrag zu 4 noch nicht zur Entscheidung. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob § 260 Abs. 2 BGB auch auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO anzuwenden oder die zuletzt genannte Vorschrift auch insoweit abschließend ist, stellt sich damit noch nicht.

III.35

Das Berufungsurteil war daher im genannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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