Auskunftsbegehren E-Mail-Adressen
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Dezember 2024 wird unter Abänderung der Kostenentscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention trägt, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts München entstanden sind, die dem Kläger auferlegt werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist ein eingetragener Sportverein. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten und Teil der „Initiative “ (im Folgenden: Initiative).2
Am 27. September 2021 fand eine virtuelle Mitgliederversammlung des Beklagten statt. Alternativ zur dortigen Abstimmung war es möglich, vorher mittels Brief abzustimmen. Gegenstand der Abstimmung war u.a. die Erteilung der Zustimmung zum Verkauf von Grundstücksflächen des Beklagten (im Folgenden: grundstücke) an die B. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
mit notariellem Kaufvertrag vom 4. April 2018 und zwei Nachträgen hierzu.3
Im Vorfeld der Mitgliederversammlung machte der Beklagte auf seiner Internetseite darauf aufmerksam, dass eine Abstimmung im Sinne der Empfehlung des Präsidiums für den Beklagten existenzielle Bedeutung habe. Hierzu und zu weiteren Berichterstattungen des Präsidiums über den Verkauf der grundstücke wollten der Kläger und weitere Vereinsmitglieder Gegendarstellungen veröffentlichen. Hierfür verlangten sie vom Beklagten vergeblich die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder und von E-Mail-Sammeladressen. Jedenfalls seit 2018 hat der Beklagte seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt, dass ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung verwendet wird. Der Beklagte verschickte zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung samt Tagesordnung und Abstimmungsunterlagen für die Briefwahl ein Informationsschreiben der Initiative an die Vereinsmitglieder.4
Die Mitglieder des Beklagten stimmten mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten im Sinne der Empfehlung des Präsidiums ab. Insbesondere erteilten sie die Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag einschließlich der beiden Nachträge. An der virtuellen Mitgliederversammlung nahmen 17, an der vorherigen schriftlichen Abstimmung mindestens 548 der zu diesem Zeitpunkt 2.784 stimmberechtigten Mitglieder teil.5
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die dazu unter TOP 7.2, 7.3, 8.0, 10.1, 10.2, 10.3, 11, 12.0, 13.01-13.05 gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten nichtig sind, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der unter TOP 10.1, 10.2 und 10.3 gefassten Beschlüsse.6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.8
1. Das Berufungsgericht (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, NZG 2025, 1343) hat seine Entscheidung im Wesentlichen, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:9
Die angegriffenen Beschlüsse seien nichtig, weil die Weigerung des Beklagten, dem Kläger die E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder zu überlassen, wodurch ihm verwehrt worden sei, diese persönlich anzuschreiben, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. den Grundsatz der Chancengleichheit verstoße. Dem Kläger habe kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Mitglieder des Beklagten zugestanden. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Herausgabe der E-Mail-Adressen folge daraus, dass er eine Opposition gegen die beabsichtigte Beschlussfassung über die Vorschläge des Präsidiums habe organisieren wollen. Das Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, stehe nicht entgegen. Die Vereinsmitglieder seien mit ihrem Beitritt zum Beklagten in eine gewollte Rechtsgemeinschaft zu den anderen, ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern des Beklagten getreten, zu denen auch der Kläger zähle. Sie hätten es deshalb jedenfalls hinzunehmen, dass der Kläger in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele an sie heranträte. Der Herausgabe der E-Mail-Adressen stehe auch nicht das Datenschutzrecht entgegen. Die Verarbeitung der Daten sei zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 b DSGVO erforderlich.10
Die Verweigerung der Herausgabe der E-Mail-Adressen sei ein relevanter, zur Nichtigkeit führender formeller Beschlussmangel. Die Kontaktaufnahme mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnehme, um so eine Opposition gegen die vom Präsidium eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren, sei ähnlich gewichtig wie eine von der Rechtsprechung als relevant beurteilte ordnungsgemäße Einberufung, die den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollten, ermöglichen solle. Der Mangel erfasse sämtliche angefochtenen Beschlüsse.11
2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Mitglieder zusteht und in der Verweigerung ein relevanter, zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse führender Mangel liegt. Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.12
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen zusteht.13
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4 f. mwN). Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt-generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen. Ein solches Interesse kann auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 6 mwN).14
Ein berechtigtes Interesse an der Überlassung einer Mitgliederliste hat der erkennende Senat in einem Fall bejaht, in dem die Mitgliederversammlung des Vereins, an der nur ein verschwindend kleiner Teil der mehr als 50.000 Mitglieder teilnahm, den die Auskunft begehrenden Mitgliedern kein ausreichendes Forum bot, um aus Anlass einer vom neuen Vorstand vollzogenen Richtungsänderung des Vereins einen maßgeblichen Teil der anderen Vereinsmitglieder zu dem Zweck zu erreichen, diesen ihre hiergegen gerichteten Bedenken zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls eine Opposition gegen die eingeschlagene Richtung organisieren zu können (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 12).15
Danach muss, wer einem Verein Beitritt, damit rechnen, dass seine für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an ein Vereinsmitglied, das ein berechtigtes Interesse im vorgenannten Sinn darlegt, mitgeteilt werden.16
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse des Klägers auf Herausgabe der E-Mail-Adressen angenommen.17
(1) In einem Verein ist das Zusammenwirken der Mitglieder ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Ein berechtigtes Interesse ist daher regelmäßig gegeben, wenn die Kontaktaufnahme mit den anderen Vereinsmitgliedern dazu dienen soll, diesen Bedenken gegen die vom Vorstand beabsichtigte Entscheidung, hier in Form des Verkaufs der grundstücke, zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls eine Opposition dagegen zu organisieren.18
(2) Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern durch eine Kontaktaufnahme in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, tritt hinter dem berechtigten Interesse des Klägers zurück. Die Vereinsmitglieder sind mit ihrem Beitritt zum Beklagten in eine gewollte Rechtsgemeinschaft zu den anderen, ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern des Beklagten getreten, zu denen auch der Kläger zählt. Sie haben es deshalb hinzunehmen, dass der Kläger sich in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele unmittelbar über eine E-Mail-Nachricht an sie wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 22. Januar 2025 – II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 11 mwN).19
(3) Der Einwand der Revision, nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Beklagten habe dieser bereits vor 2018 gegenüber seinen Vereinsmitgliedern bei der Aufnahme zusagt, ihre E-Mail-Adressen nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, geht ins Leere. Das Informationsrecht kann weder durch die Satzung noch durch Zusagen des Vereins gegenüber einzelnen Mitgliedern, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, eingeschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 – II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 9 mwN). Diese Vereinsmitglieder können daher auch nicht berechtigterweise auf eine solche Zusage vertrauen.20
(4) Letztlich muss sich der Kläger nicht auf andere Kommunikationswege verweisen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 22. Januar 2025 – II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 11; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, ZIP 2023, 1897, 1898). Dies gilt etwa für die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift, ein vom Verein eingerichtetes Internetforum oder über einen Treuhänder. Es muss vielmehr den die Auskunft begehrenden Mitgliedern überlassen bleiben, auf welchem Weg und an welche Mitglieder sie herantreten wollen, um – aus ihrer Sicht – Erfolg versprechend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss nehmen zu können (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, ZIP 2023, 1897, 1898).21
cc) Den Angriffen der Revision stand hält auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Übermittlung der E-Mail-Adressen zur Vertragserfüllung erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO ist.22
(1) Der Beitritt zu einem Verein fällt unter den Vertragsbegriff des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO.23
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Begriff des Vertrags dabei nicht zivilrechtlich auszulegen, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom. Es kommt nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, ein Vertrag i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, sondern ob das datenschutzrechtliche Telos des Erlaubnistatbestands erfüllt ist. Unerheblich ist deshalb, dass nach § 6 Nr. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten eine Willenserklärung des Beklagten für die Aufnahme eines Vereinsmitglieds nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist allein, ob das Rechtsverhältnis privatautonom begründet ist und die maßgebliche Verpflichtung daher als Ausdruck der Selbstbestimmung legitimiert ist. Der Tatbestand von lit. b ist auf all jene vertragsähnlichen Konstellationen, die gleichermaßen auf willentliche Entscheidungen des von der Verarbeitung Betroffenen zurückgehen, anzuwenden. Vereinsgründung und -Beitritt begründen damit einen Vertrag i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, dessen Inhalt durch die Vereinssatzung konkretisiert wird, da es sich dabei um einen selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, ZIP 2023, 1897, 1902; BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Stand 01.08.2025, Art. 6 DSGVO Rn. 41 f.; Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 29 f.; Plath/Struck in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 6 EUV 2016/679 Rn. 12; Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 33).24
(2) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Auskunftsanspruch des Klägers zur Durchsetzung seiner Mitgliedschaftsrechte nur durch die Übermittlung der E-Mail-Adressen erfüllt werden kann und somit zur Vertragserfüllung erforderlich i.S.d Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSVGO ist.25
Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte wegen der Pflicht des Vereins, seinen Mitgliedern die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte zu ermöglichen, regelmäßig im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. lit. b DSGVO zulässig.26
Ein milderes Mittel gleicher Eignung bestand entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darin, dass der Beklagte die Anfrage des Klägers bzw. der Initiative an die Vereinsmitglieder weiterleiten und sich bei diesen erkundigen könne, ob sie mit dem Kläger bzw. der Initiative in Kontakt treten möchten und mit der Herausgabe der E-Mail-Adressen einverstanden seien. Das auskunftsberechtigte Vereinsmitglied muss sich bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht darauf verweisen lassen, dass das Präsidium des Beklagten als Informations- bzw. Datentreuhänder der Vereinsmitglieder agieren oder dass eine Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Beklagten eingerichtetes Internetforum erfolgen kann. Es muss vielmehr dem Vereinsmitglied überlassen bleiben, wann, auf welchem Weg und in welcher Weise er sich in einer Angelegenheit des Vereins an die anderen Vereinsmitglieder wenden will. Die mittelbare Erfüllung der Auskunfts- bzw. Einsichtnahmeansprüche eines Vereinsmitglieds über einen Informationstreuhänder ist nicht hinreichend, da auf diesem Weg die mitgliedschaftlichen Rechte des die Auskunft begehrenden Vereinsmitglieds nicht ausreichend gewahrt werden. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Vereinsmitglieds daran, sein unentziehbares Recht auf Auskunft wahrnehmen zu können, ohne auf den Vereinsvorstand als Mittler angewiesen zu sein. Auch die Belästigung der anderen Vereinsmitglieder durch die Übermittlung unerwünschter Informationen zu Vereinsvorgängen ist grundsätzlich nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen frei, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich mit ihnen zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 – II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 18 f. mwN; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, ZIP 2023, 1897, 1900).27
Hinzu tritt zudem noch folgender Aspekt. Die Ausübung der satzungsmäßigen Rechte in Bezug auf die Willensbildung in der Mitgliederversammlung kann nur durch die Herausgabe der E-Mail-Adressen gewährleistet werden. Der Kläger muss, um eine Opposition gegen den vom Präsidium befürworteten Verkauf der grundstücke organisieren zu können, die Möglichkeit erhalten, allen Mitgliedern im Vorfeld der Mitgliederversammlung seine Sicht der Dinge, die von der des Präsidiums abweicht, durch ein persönliches Anschreiben darzustellen, um so für sein bzw. ihr Anliegen zu werben, wodurch den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, erst ermöglicht wird. Die Information aller anderen Vereinsmitglieder, die auf diese Weise sichergestellt werden soll, kann aber nicht erreicht werden, wenn der Kläger nur diejenigen Mitglieder kontaktieren kann, die sich zuvor auf Anfrage des Beklagten mit einer solchen Kontaktaufnahme einverstanden erklärt haben, also selbst aktiv geworden sind, während das Präsidium für sein gegensätzliches Anliegen bei allen Mitgliedern ohne diese Einschränkung werben kann.28
b)Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen,dass der von ihm festgestellte formelle Mangel relevant ist und zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse führt.29
aa) Der Kläger hat den behaupteten formellen Beschlussmangel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht.30
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 36; aA MünchKommBGB/Leuschner, 10. Aufl., § 32 Rn. 65 f.).31
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Relevanz der verweigerten Herausgabe der E-Mail-Adressen festgestellt.32
(1) Bei einem Verein kommt es in gleicher Weise wie bei der Aktiengesellschaft auf die Bedeutung des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch den Einzelnen an. Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach der Senatsrechtsprechung bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglied abzustellen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942, 1946). Relevanz meint dabei ein dem Beschluss anhaftendes Legitimationsdefizit, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942, 1946; Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375/15, BGHZ 216, 110 Rn. 74 mwN [AG]; Urteil vom 14. Juli 2020 – II ZR 255/18, BGHZ 226, 224 Rn. 33 mwN [AG]). Die Nichtigkeit ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Vereinsmitglieds erforderliche Relevanz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – II ZR 255/18, BGHZ 226, 224 Rn. 33; Urteil vom 30. September 2025 – II ZR 154/23, ZIP 2025, 2618 Rn. 132).33
(2) Das ist nicht der Fall. Die Informationen, die der Kläger allen anderen Vereinsmitgliedern zukommen lassen wollte, sollten diesen als Entscheidungshilfe dienen, nach einer informierten, sachgerechten Vorbereitung darüber zu befinden, ob sie aufgrund der gegen einen Verkauf der grundstücke vorgebrachten Argumente an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen und ihnen in diesem Fall zu ermöglichen, ihr Stimmrecht sinnvoll auszuüben. Die Entscheidung über die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine unvollständige Information über die Argumente zu den zur Abstimmung stehenden Gegenständen der Tagesordnung beeinflusst werden. Die Verweigerung der Herausgabe der E-Mail-Adressen der Mitglieder an den Kläger und die damit einhergehende Verhinderung der Information der weiteren Mitglieder durch den Kläger hat deshalb die zur Rechtfertigung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse erforderliche Relevanz. Es ist nicht auszuschließen, dass ein objektiv urteilendes Mitglied des Beklagten bei rechtzeitiger Information über die Argumente der Initiative bei der Entscheidung über die Teilnahme an der Versammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte.34
cc) Die Relevanz der verweigerten Herausgabe der E-Mail-Adressen kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb verneint werden, weil der Beklagte seinen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter anderem das als Anlage CHP 16 vorgelegte Schreiben der Initiative übermittelt hat, weshalb, so die Revision, die Mitglieder „mit den Argumenten der Initiative bereits gut vertraut waren“. Das Schreiben war nicht an die Vereinsmitglieder gerichtet, sondern an das Präsidium des Beklagten. Zudem war das Schreiben bereits im Vorfeld zur Ladung der Mitgliederversammlung verfasst worden, so dass die vom Vereinspräsidium erstellte Informationsbroschüre (Anlage CHP 14) nicht berücksichtigt werden konnte. Die bloße Übermittlung des als Anlage CHP 16 vorgelegten Schreibens an die Mitglieder ist deshalb nicht als gleichwertig zu der Möglichkeit anzusehen, die einzelnen Vereinsmitglieder selbst und unter Berücksichtigung der vom Präsidium veröffentlichten Darstellung anzuschreiben.
Schlagworte: Auskunftsbegehren E-Mail-Adressen, Mitgliederliste