DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242
Cd; HGB § 166
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, An-
schriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen
Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsaus-
übung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbe-
gehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entge-
gen (Festhaltung BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – II ZB 3/23, ZIP 2024, 127
Rn. 11 f.).
Schlagworte: Auskunftsersuchen